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Bereich Zwischenprüfung |
Moderator: TobiasH |
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Eine Aufgabe |
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Verfasst am: 14.09.2007 09:19 |
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Hi, in meinen Vorbereitungsbuch auf die ZP hab ich ne Aufgabe, bei der ich nich check, warum die eine Lösung richtig is... hier die aufgabe:
Herr Paulsen ist Kunde der Nordbank AG. Herr Paulsen hat eine Überweisung mittels SB-Terminal in einer Zweigstelle der Nordbank veranlasst. Er möchte jetzt wissen, wann das Geld spätestens auf dem Konto des Zahlungsempfängers bei der Isarbank in München ankommt. Wie informieren Sie Herrn Paulsen richtig?
Richtige Lösung laut Buch:
Inländische Überweisungen in Inlandswährung sind binnen 4 Bankarbeitstagen dem Konto des Begünstigten bei der Isarbank gutzuschreiben.
Ich dachte es seien 3 Tage?! |
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Verfasst am: 14.09.2007 09:22 |
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wenn sich nichts geänert hat, was ich auch nicht wüsste, dann eigentlich auch 3 Tage, ja
Wobei ich am überlegen bin, das viel. auch das Buch nen Fehler hat. Das hats schon öfters gegeben, war bei einem Buch von mir auch so. |
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Verfasst am: 14.09.2007 09:33 |
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hallo:O)
hier ein Auszug aus dem BGB.
wahrscheinlich ist da ein Fehler im Buch. hier steht klar und deutlich es sind max 3 Tage.(s 2.2)
§ 676a
Vertragstypische Pflichten; Kündigung
(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.
(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es sind
1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,
2. inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und
3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts längstens binnen eines Bankgeschäftstags, andere institutsinterne Überweisungen längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten
zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist.
(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Überweisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
(4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Das überweisende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des Kreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu veranlassen. |
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Verfasst am: 14.09.2007 15:08 |
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oder kurz: 3 Bankarbeitstage, wobei die Frist erst ab dem Folgetag beginnt |
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Verfasst am: 14.09.2007 15:27 |
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das geld muss binnen drei tagen auf dem konto des anderen KREDITINSTITUTS sein! das hat dann nochmal nen tag zeit um‘s aufs konto des begünstigten zu buchen! |
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Verfasst am: 14.09.2007 18:09 |
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genau milli88!!!
Also die Überweisungsfristen gelten bis zu dem Zeitpunkt an dem das Geld beim Kreditinstitut des Empfängers eingehen muss. Die widerrum haben noch einen Tag Zeit es gutzuschreiben!!
Demnach ist die Antwort aus dem Buch (womit ich auch lerne) 4 Tage korrekt=)!! |
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Verfasst am: 14.09.2007 18:56 |
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Hier die BGB Vorschrift:
§ 676 g (1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem KI des Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag dem KI gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben ...
In der Aufgabe wurde gefragt, wann der Betrag dem Konto des Begünstigten des KIs spätetstens gutzuschreiben ist.
Wichtig: Lesen Sie die Aufgaben der IHK-Zwischenprüfung genau durch!! |
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