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Verfasst am: 26.03.2003 14:54 - Geaendert am: 26.03.2003 15:05 |
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so ich hab mich mal hingehockt und hab einen teil versucht zu lösen. der rest folgt...
1. 4 kk für renteneingänge und überweisungen für die R+V GEZ etc sparbuch zum ansammeln von vermögen mit zinsen.
2. 1 grill seite 87
erben legitimieren sich durch erbschein oder testamtment mit eröffnungsportokoll.
3. 1 §33ErbStG
..."die existenz von sf und/oder verwahrstücken ist immer zu melden"!
4. 2 grill seite 89
..."auszahlungen an den pfandgläubiger dürfen nur geleistet werden, wenn ausser dem pfändungsbeschluss ein überweisungsbeschlss vorgelegt wird..."
<--- wie in der prüfung
5. 5 laut HGB §355,2 einmal jährlich
6. 5
7. 100= 30 euro zast+1,65 soli =68,35
100 euro wegen fsa frei + 68,35 = 168,35
8. 2x9x5000/36000= 25 euro
9. 8800/2%= 176 skonto
20x8624x11/36000=52,70 überziehung
176-52,70= 123,30
10. 4 "smurfing" mehrere "kleine" transaktionen müssen auch für GWG protokolliert werden...
11. 3 AGB banken 1.1
12. 2 gesamtvertretung durch die gesellschafter.
andere vereinbarung wurde hier nicht getroffen
13. 5 seite 67 kompaktwissen bankbetriebslehre
"die inhaber von anderkotnen sind grundsätzlich verpflichtet, jeden treuhandvorgang über ein besonderes kto abzuwickeln."
14. 4
15. 1 lastschriften sind bei vorlage fällig.
16.4 kosten sparen...
17. 134265
18. 5
19. 4
20. tendiere zu 3
21. 2
22. 4 / bei kleinen filialen wäre bestimmt auch 2 möglich...
23. 413526
24. 5
25. 2
26. schwammig. wahrscheinlich 3
27. 4
28. 3 §8 GWG
29. 1
30. 5 alle anlageziele sind nicht möglcih =)
31. 1/3 §1813 BGB
alle angaben ohne gewähr! ich habe halt mal in meiner freizeit versucht die aufgaben sinngemäss zu lösen... was die ihk drausmacht. tja =)
hackt mir denn kopp nicht ab sonder lobbt mich lieber... oder korregiert bzw macht weiter... versuche mich in den nächsten tage auch weiter drum zu kümmern. aber immo no time =)
Peace#eintracht-frankfurt @ qnet =) |
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Verfasst am: 26.03.2003 15:18 |
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Hmmm, die 4) ist bei uns heiß diskutiert.
Meiner Meinung nach ist die 5 richtig.
Wortlaut der 2: "Nach Eingang des..... ist ein gegebenenfalls vorhandenes GUTHABEN an den Pfndgläubiger zu überweisen."
1. Wenn ein Dispo eingeräumt und angetastet ist, kann auch der Betrag aus der Kreditlinie bedient werden.
2. Wenn ein Guthaben von z.B. 3000€ besteht, wird gerade nicht "ein gegebenenfalls vorhandenes Guthaben überwiesen", sondern nur die 220 €
Ich halte eher die 5 für richtig. |
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Verfasst am: 26.03.2003 15:28 |
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Hmm, 28) würde ich dir auch widersprechen:
Grill Seite 71:
Stichwort Legitimationsprüfung, "Diese Vorschrift soll dazu beitragen, Steuerhinterziehung zu verhindern." §154 AO |
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Verfasst am: 26.03.2003 18:41 |
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ich hab auch bei der 4 an die 5 gedacht aber das ist ja mit überweisungsbeschluss...
und bate:
das kann man so oder so sehn =) wobei deins wohl mehr zutrifft...
Peace#eintracht-frankfurt @ qnet =) |
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Verfasst am: 26.03.2003 18:56 |
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Ich bin mir im Moment auch nicht mehr so sicher :-)
Aber das wäre so eine Frage, die man anfechten könnte.....is verdammt blöd formuliert "ein gegebenenfalls vorhandenes Guthaben". Könnten 3000 € sein, oder es bezieht sich halt noch auf die 220€.
Hmpf |
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