Vertretungsberechtigung folgender Gesellschaften.... |
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Verfasst am: 09.09.2008 22:09 |
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Hallo alle zusammen!
Ich lerne grade für meine ZP und mir ist da etwas unklar, ich habe versucht es nachzulesen aber ne 100% Antwort habe ich nicht gefunden, vl könnt ihr mir ja helfen. Ich bin euch im Vorraus schonmal sehr dankbar !!!
Mein Problemchen:
Wer darf vertreten z.B. bei ner Kontoeröffnung oder allg. ne Prokura erteilen,...
bei - GmbH
- AG
- OHG
- KG
- Partnerschaft
- eG
Ich habe jetzt gelesen, dass z.B. bei ner GmbH nur die "Gesellschafter gemeinschaftlich" Prokura und HV erteilen dürfen.
Ich habe immer gedacht, dass das die Geschäftsführer machen, wusste bloß nicht ob alleine oder gemeinschaftlich.
Ich hoffe es kennt sich jemand gut mit diesem Thema aus |
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Verfasst am: 09.09.2008 22:51 |
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GmbH
Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern bestellt..
Die Geschäftsführer handeln für die GmbH nicht die Gesellschafter.
Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Geschäftsführer gemeinsam handeln müssen.
Kann aber im Gesellschaftervertrag anders geregelt werden, also das jeder für sich handeln kann.
Ist dann auch im Register erkenntlich. |
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Verfasst am: 10.09.2008 15:14 |
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Richtig.
Einzelvertretungsbefugnis muss im Handelsregister B angegeben werden. |
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Verfasst am: 10.09.2008 17:03 |
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Okay, also müssen im Prinzip ALLE Gesellschaften vom Gesetz her gemeinschaftlich handeln? Also auch OHG, AG, Partnerschaften,.... |
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Verfasst am: 10.09.2008 17:09 |
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Icxh glaube, wenn es ncihtr anders geregelt ist ja!
ich mein bei einer AG werden auch die Geschäftsführer gewählt, die dann für die Aktionäre gemeinschaftlich handeln!
aber auf mich würd ich michd a nciht verlassen!
ich bin da zu lange draußen! |
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Verfasst am: 10.09.2008 18:26 - Geaendert am: 10.09.2008 18:34 |
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AG
Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung von den Aktionären gewählt.
Laut Gesetz handelt der Vorstand gemeinschaftlich.
Kann aber wie bei der GmbH vertraglich anders geregelt sein, auch dies ist aus dem Handelsregister ersichtlich.
Gesellschaften gemeinsam handeln?????
Es handeln die Geschäftsführer bei der GmbH und Vorstände bei der AG, und laut Gesetz alle gemeinsam.
Kann aber anders geregelt werden.
Zusammenfassend kann man also sagen:
Kapitalgesellschaften:
gesetzlich geregelt: Geschäftsführer/Vorstände handeln gemeinsam.
Kann vertraglich anders geregelt sein.
Personengesellschaften:
gesetzliche Regelung: die Geschäftsführer können bei gewöhnlichen Geschäften alleine handeln.
Bei außergewöhnlichen Geschäften gemeinsam.
Vertraglich kann hier auch alles anders geregelt werden.
Dazu gibt es aber in jedem Lehrbuch eine Übersicht.
Zu beachten: KG es handeln nur die Komplimentäre die Kommanditisten haben keine Handlungskompetenz.
Müsste aber auch in jedem Lehrbuch stehen. |
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Verfasst am: 10.09.2008 18:34 - Geaendert am: 10.09.2008 18:38 |
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Grundsätzlich gilt folgendes (abweichende Regelungen davon sind natürlich immer möglich):
GmbH: gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer
AG: gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung der Vorstände
OHG: Einzelvertretungsberechtigung der Gesellschafter
KG: Einzelvertretungsberechtigung der Komplementäre
Partnerschaft: Einzelvertretungsberechtigung aller Partner (die Regelungen zur OHG gelten lt. HGB analog)
eG: gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung der Vorstände |
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Verfasst am: 21.09.2008 19:13 |
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Genau ich merk´s mir auch so:
OHG + KG(Komplementäre): Geschäftsführer einzeln vertretungsberechtigt
GmbH, AG, eG : Geschäftsführer /Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigt
Abweichungen müssen im HR eingetragen sein. |
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Verfasst am: 21.09.2008 19:36 |
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Man muss aber auf die Begrifflichkeiten aufpassen.
Bei einer OHG gibt es beim besten Willen keine Geschäftsführer, sondern nur persönlich haftende "Gesellschafter".
Wenn‘s dumm kommt, kann das in Prüfungen gnadenlos als falsch gewertet werden.
Im Prinzip läge der Prüfer dann auch im Recht, da es halt bei der OHG mal Gesellschafter und nicht Geschäftsführer heißt. |
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Verfasst am: 23.09.2008 10:33 |
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Ja Sandro da hast du natürlich Recht, hab mich verschrieben. |
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Verfasst am: 23.09.2008 12:55 - Geaendert am: 23.09.2008 12:58 |
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Der Vorstand einer AG wird nicht von der HV gewählt, sondern vom Aufsichtsrat bestellt.
Gemeinschaftlich bedeutet nicht, dass die Gesellschafter gemeisnchaftlich handeln, sondern dass zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich handeln.
Die Geschäftsführer erteilen gemeinschaftlich Prokura. |
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