Vollmacht widerrufen bei Todesfall |
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Verfasst am: 23.09.2008 13:43 |
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Eine Frage zum Widerrufen einer Vollmacht, wenn der Kontoinhaber gestorben ist. Müssen alle Erben zusammen widerrufen oder reicht es wenn einer alleine widerruft? Hatte eine Aufgabe in einer Zp, bei der die Lösung "alle zusammen" war aber meine mich aus dem Unterricht zu erinnern, dass einer alleine widersprechen kann. |
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Verfasst am: 23.09.2008 15:40 |
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reicht, wenn einer widerspricht. |
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Verfasst am: 23.09.2008 15:55 |
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Aus der Praxis kenne ich nur die Aussage, dass der Widerspruch eines Erben genügt.
Ich persönlich halte das jedoch nicht unbedingt für überzeugend, denn sonst heißt es auch immer, dass alle Erben mit einer Zunge sprechen.
Frage doch mal bei Eurem Verband nach. Die machen auch Rechtsberatung für die angeschlossenen Banken. |
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Verfasst am: 23.09.2008 16:21 |
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Mit einer Stimme sprechen schon, das würde aber den Erhalt der Volmacht betreffen, und wenn einer dagegen ist, gibts auch keine gemeinsame Entscheidung, daß die Vollmacht bestehen soll.
Also reicht ein Miterbe zum Widerspruch aus, und wenn der nur 1/50 Bruchteil erbt. Das Problem ist eher der Nachweis der Widerspruchsberechtigung, der Erbenstellung, wenn (noch) kein Erbschein da ist. |
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Verfasst am: 23.09.2008 17:53 |
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@ baenkli
du meinst jetzt aber das erteilen einer Vollmacht oder?
Eine bestehende Vollmacht können aber nur alle Erben gemeinsam widerrufen. Analog zum Erteilen einer Vollmacht.
Mit dem Tod des Kontoinhabers tretten seine Erben gemeinsam an seine Stelle.
Daraus folgt Auskünfte dürfen nur an alle Erben gemeinsam erteilt werden, und die Erben können bezügl. der Erbmasse auch nur gemeisam Willenserklärungen abgeben und dazu gehört auch der widerruf einer Vollmacht.
Die Musterlösung ist also definitiv richtig, die Vollmacht muss von allen Erben gemeisam widerrufen werden.
Die Erben müssen sich natürlich vorher legitmieren.
Gem. Gesetz legitimieren sich Erben durch einen Erbschein.
Des weiteren ist es so, dass der Inhaber einer Vollmacht nur im Namen des Kontoinhabers handeln darf.
Versucht also der Inhaber der Vollmacht Geld für sich persönlich zu Seite zu schaffen, haben die Erben nacher das Recht das Geld vom Inhaber der Vollmacht zurückzufordern.
In der Praxis handhaben wir es so, dass wenn ein Erbe eine Vollmacht widerrufen möchte wird dies Vermerkt und wir lehnen höhere Barverfügungen ab und wollen auch zu den Verfügungen belegt haben wofür das Geld verfügt werden soll. |
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Verfasst am: 23.09.2008 18:12 |
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Nach dem Tod des Kontoinhabers handelt der Bevollmächtigte dann für die Erben.
Der oder die Erben können dann gemeinsam oder auch nur einzeln die Vollmacht widerrufen, es sei denn die Vollmacht wurde von dem Erblasser unwiderruflich erteilt.
Haben von mehreren Erben nur einige die Vollmacht widerrufen, kann der Bevollmächtigte von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit den Widerrufenden Gebrauch machen.
Quelle:
http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=2763195
Erben haben jedoch die Möglichkeit, diese Vollmachten schriftlich zu widerrufen. Selbst der Widerspruch eines Erben einer Erbengemeinschaft reicht hierzu aus. Die Erben dürfen dann nur noch gemeinschaftlich Verfügungen über das Konto veranlassen.
Quelle:
http://www.volksbank-guetersloh.de/content/pages/privatkunden/1139839230.339/ |
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Verfasst am: 23.09.2008 18:23 |
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Ja so scheind es richtig zu sein.
Gelernt habe ich es anders...unfähige Lehrer wie mir scheind. |
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