Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
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Verfasst am: 14.08.2009 20:11 |
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Hey,
kann mir jemand sagen, ob bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Bank auch berechtigt ist, Sparguthaben an den Gläubiger zu überweisen oder bezieht sich die Pfändung nur auf das Girokontoguthaben??? |
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Verfasst am: 14.08.2009 22:49 |
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In dem Beschluss wird ja vom Gläubiger meines Wissens die Kontonr. des zu pfändenden Kontos angegeben. Der Gläubiger kann aber meines Wissens auch sagen, dass ALLE Konten bei der Bank gesperrt werden sollen. |
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Verfasst am: 15.08.2009 10:40 |
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In den meisten Pfänden gilt ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss nicht nur für ein Konto sondern die gesamte Gschäftsvrbindung.. somit auch das Sparguthaben... |
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Verfasst am: 15.08.2009 10:41 |
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Moin,
die ggf. angegebene Kontonummer dient nur dazu damit die Bank die Pfändung besser zuordnen kann.
Der Pfändung- und Überweisungsbeschluss wirkt aber gegen die gesamte Person also wirkt der Beschluss gegen alle Konten der Person. Er gilt natürlich auch für die Sparbücher, die Sparbücher sind zu sperren, dem Gläubiger werden die Salden mitgeteilt.
Überweisen kann die Bank nicht, da die Sparbücher für die Verfügung vorgelegt werden müssen.
Der Schuldner wird, wenn Beträge vorhanden sind die für den Gläubiger interessant sind, aufgefordert die Bücher vorzulegen. |
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Verfasst am: 15.08.2009 12:04 - Geaendert am: 15.08.2009 12:16 |
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Ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss kann sich doch nicht gegen die gesamte Person richten. Es werden doch keine Menschen, sondern Geldforderungen gepfändet.
Empfehlung:
1. Antragsformualr anschauen
http://www.der-gerichtsvollzieher.de/Lohnpfandung/F-PUBanken.pdf
2. Beschluss genau anschauen |
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Verfasst am: 15.08.2009 19:55 - Geaendert am: 16.08.2009 11:08 |
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Dann meinetwegen gegen das gesamte Vermögen einer Person, Bei einer Kontenpfändung dann alle Konten einer Person bei dem KI.
Tresorfächer werden übrigens mit gepfändet, also werden auch nicht nur Konten gepfändet.......
Ist halt personenbezogen nicht kontenbezogen....aber egal |
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Verfasst am: 16.08.2009 17:10 |
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Wie würdet ihr dann folgende Frage beantworten?
Ihr KI erhält wegen des kunden Klaus Klein einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5130 Euro. Klaus Klein hat ein Sparkonto über 2000 Euro, ein Kk-Konto mit 1500 Euro Haben und ein KK-Konto mit 4000 Euro Soll. Welche Zahlung wird das KI an den Pfändungsgläubiger leisten?
1500 Euro oder 3500 Euro? |
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Verfasst am: 16.08.2009 19:02 - Geaendert am: 16.08.2009 19:05 |
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Wie ich ja schon geschrieben haben, Pfändungen gelten auch für Sparkonten, sie werden gesperrt, es kann aber nichts überwiesen werden, da das Buch vorgelegt werden muss.
Guthaben und Nummer gehen aus der Drittschuldnererklärung hervor. Der Gläubiger muss sich kümmern das Buch zu erhalten.
Die Bank kann also nur das Geld von dem KK-Konto sprich die 1.500 Eur überweisen.
Allerdings ist rund um den Sollsaldo einiges zu beachten:
- wie hoch ist die Kreditlinie? Ist die Kreditlinie bei 4.000 und voll ausgeschöpft? Dann kann man es so machen.
- handelt es sich um eine Überziehung über den Dispo hinaus, kann man AGB-Pfandrecht anwenden, und die 1.500 Eur mit dem Sollsaldo also den 4.000 Eur verrechnen.
- ist noch freier Verfügungsrahmen verhanden, kann auch in eine Kreditlinie gepfändet werden. Sprich Sollsaldo 4.000, Dispo 5.000 können noch 1.000 Eur aus dem Dispo an den Gläubiger überwiesen werden.
- aufgrund der Pfändung kann man aber auch von einer extremen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhälnisse ausgehen und die Kreditlinie kündigen.
Dann geht AGB-Pfandrecht vor. Dann braucht nichts an den Gläubiger überwiesen werden, bis alle fälligen Forderungen der Bank befriedigt worden sind. |
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Verfasst am: 17.08.2009 21:02 |
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Ich sehe gerade, dass keine Kreditlinie eingeräumt ist. Dann dürfte das KI also gar nichts überweisen, oder? |
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Verfasst am: 18.08.2009 11:15 |
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Auf diesem Beschluss kann man ankreuzen, worauf die Pfändung sich erstreckt, im Regelfall auf das ganze Vermögen was bei der Bank ist.
Wegen der Kreditlinie bin ich mir jetzt unsicher. Es könnte auch sein, dass die Bank auf ihr AGB-Pfandrecht beruht, und sich selber aus dem Sparguthaben befriedigt. Das ist aber glaub ich Entscheidung von der Bank. |
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Verfasst am: 18.08.2009 23:09 - Geaendert am: 18.08.2009 23:10 |
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wenn ein Konto mit 4.000 Euro überzogen ist und keine Kreditlinie vorhanden ist, ist das ja ein Indiz dafür, dass die Kreditlinie bereits gekündigt worden ist. Also handelt es sich um eine fällige Forderung und die Bank kann von ihrem AGB-Pfandrecht gebraucht machen und wird das ja wahrscheinlich auch tun.
Klar eine Bank kann auf ihr AGB-Pfandrecht verzichten, das hängt aber von den Vereinbarungen ab die man mit dem Kunden trifft.
Aber in diesem Fall muss die Bank nichts an den Pfändungsgläubiger überweisen sie kann auch ihre Forderungen zuerst befriedigen, erst wenn es kleine fälligen Forderungen mehr gibt muss an den Pfändungsgläubiger Geld abgeführt werden. |
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Verfasst am: 19.08.2009 16:06 |
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Super! Vielen Dank. Ihr habt mir sehr geholfen. |
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