Aufgabe 37 |
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Verfasst am: 01.10.2010 14:25 |
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Meiner Meinung nach fehlte uns für die Lösung der Aufgabe 37 auf der Haben-Seite ein Kästchen für ein weiteres Konto. Ich habe das mal mit zwei REWE-Lehrerinen an meiner Schule besprochen und die sind auch meiner Meinung:
Viele hier im Forum und wohl auch die IHK meint, mann dürfe die Soll-Zinsen einfach mit den Haben-Zinsen verrechnen. Dies darf man aber definitiv nicht! Das währe ja noch schöner. In der Aufgabe steht ja, dass ein ausreichender FSA für die Habenzinsen vorliegt. Jetzt stellt euch mal vor, man dürfte seine Zinserträge mit Sollzinsen aus Krediten verrechnen. Dann würde doch jeder, der einen hohen Zinsertrag bekommt, sofort einen großen Kredit oder sogar eine Baufi aufnehmen, um seine Steuerlast zu mindern. Das geht natürlich nicht. Deshalb müssen die Soll- und Habenzinsen jeweils einzeln gebucht werden. Ich weiß, dass viele Banken auf dem Kontoauszug nur "Quartalsbuchung -9,99 €" o. ä. schreiben. Aber der Kontoauszug ist ja nicht das Grundbuch der Bank.
Eigentlich müssten es folgende 3 Buchungen sein:
1) Zinsaufwand an KKK (60 an 21)
2) KKK an Zinsertrag (21 an 50)
3) KKK an Provisionsertag (21 an 51)
--> Zusammengesetzt 60, 21 an 21, 50, 51
Auf der Habenseite hatten wir aber nur für 2 Konten platz
-> Ich zweifle an.
Wie seht ihr das? |
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Verfasst am: 01.10.2010 14:29 |
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Hi,
genau zu der Aufgabe habe ich heute auch meine ReWe Lehrerin befragt. Sie sagte auch eindeutig Zinsaufwand UND Zinsertrag buchen.
MfG |
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Verfasst am: 01.10.2010 18:08 |
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Dann bringen Sie Ihre Lehrerinnen dazu, bei der IHK den Sachverhalt zu melden. |
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Verfasst am: 01.10.2010 18:43 |
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Natürlich dürfen die Habenszinsen mit den Sollzinsen verrechnet werden.
Nur weil ihr es nicht hinbekommt zusammengesetzte Buchungssätze zu praktizieren, heißt das nicht, dass man alle Aufgaben rausnimmt. |
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Verfasst am: 01.10.2010 21:49 |
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Wow, du scheinst ja eine sehr aggressive Natur zu haben Technology.
Das hat doch nichts mit "hinbekommen" zu tun.
Ich habe doch klar und verständlich argumentiert, warum man das eben nicht machen darf. Und da es 3 Rewe-Lehrkräfte genau so sehen, wird schon was wahres dran sein.
Aber bitte, du kannst deinen Kunden ja vorschlagen ihre Zinsgewinne mit Sollzinsen aus Krediten zu verrechnen. Sag mir bescheid sobald du dir einen neuen Job suchen darfst.
(So, jetzt war ich auch gemeint ^^) |
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Verfasst am: 01.10.2010 22:06 |
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Wir haben gelernt, dass man die Zinsen verrechnen darf. Unsere Lehrer sind maßgeblich an den ZP und AP beteiligt, deswegen auch in dieser ZP Verrechnung! |
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Verfasst am: 01.10.2010 22:10 |
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Dann sei bitte so nett und frag deine Lehrer mal, welchen Sinn ein Freistellungsauftrag für Kunden hat, die einen Kredit abbezahlen? Es steht ja nicht ohne Grund da, dass der FSA in ausreichender Höhe vorhanden ist. Ich meine weiterhin, dass deine Lehrer falsch liegen. |
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Verfasst am: 01.10.2010 22:27 |
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Im Wertpapierbereich ist es auf jedenfall so, dass man Gewinne versteuert muss. Falls Verluste eingefahren werden sind diese jedoch auch ebenso zu "Versteuern" so das man dann die Abzüge durch Steuern mit den versteuerten Verlusten aufwiegen kann.
Wie es bei Soll und Habenzinsen aussieht kann ich nicht 100% ig sagen. Im Grunde denke ich aber, dass Einkünfte aus Kapitalerträgen und Zinsen gleich gehandhabt werden. |
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Verfasst am: 01.10.2010 22:32 |
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Bei Wertpapieren hast du recht. Und grundsätzlich gibt es auch unter bestimmten Umständen die Möglichkeit Zinserträge mit gezahlten Zinsen oder Verlusten zu verrechnen, z. B. Stückzinsen bei Anleihen. Dafür gibt es die Allgemeine-Verlustverrechnungsdatei und die Aktien-VVD. Sollzinsen aus einem Kredit, und der Dispokredit ist ja ein Kredit, sind damit nicht zu vergleichen. Es sind ja keine Verluste aus einem Spekulationsgeschäft und es sind keine gezahlten Zinsen auf ein Papier, aus dem du später Zinserträge beziehst. Wie gesagt, sonst würde eine Menge Leute Kredit aufnehmen, um die Zinsen mit ihren Erträgen zu verrechnen. |
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Verfasst am: 02.10.2010 11:28 |
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Die Lösung
60, 21 an 50, 51 ist richtig!
Aufwendungen und Erträge dürfen in der GuV-Rechnung generell nicht saldiert werden, sondern müssen in ihrer richtigen Höhe ausgewiesen werden! Deshalb dürfen Zins- und Provisionsaufwendungen und -erträge nicht miteinander verrrechnet werden und Abschreibungen nicht mit Zuschreibungen.
Dazu gibt es nur eine Ausnahme: Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften müssen saldiert und als Nettoaufwanf oder -ertrag aus Finanzgeschäften ausgewiesen werden.
Der Kunde bekommt den saldierten Betrag in einer Summe als Quartalsabrechnung auf dem Konto belastet (bzw. gutgeschrieben). |
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