ZP 2011 Aufg 4 |
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Verfasst am: 28.09.2011 19:49 |
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Hi,
Zitat WIKIPEDIA
"Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 (1) Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz ODER gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 (1) Nr. 1 AWG: Deutschland "
http://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsans%C3%A4ssiger
Deswegen auch meine Antwort, die 1.
Gruß. |
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Verfasst am: 28.09.2011 20:02 |
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1. Außenwirtschaftsrecht (§ 4 I Nr. 5 AWG): Gebietsansässige sind natürliche Personen (ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (§ 4 I Nr. 1 AWG) gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung und gesonderte Buchführung haben.
Definitiv 1! :)
Greetz Glory |
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Verfasst am: 28.09.2011 20:19 |
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Na gut... Doofes ODER... :P menno.. :D |
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Verfasst am: 28.09.2011 20:54 |
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Im "Kompaktwissen Bankbetriebslehre", EINS-Verlag, 18. Auflage, S. 461 steht: natürliche Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland"... ohne Worte! |
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Verfasst am: 28.09.2011 21:30 |
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Möchte die Frage vllt jemand von Euch anfechten? Ich habe auch die 2, und habe auch das AWL-Lehrbuch... :/ |
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Verfasst am: 28.09.2011 21:44 |
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Mir gehts genauso Leute :D |
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Verfasst am: 28.09.2011 23:24 |
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Leute. Ist doch scheißegal. Zählt doch eh nicht... die Zwischenprüfung! |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:23 |
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Ich glaub der entscheidende Punkt ist hierbei, dass steht "ist nur derjenige..." versteht ihr? |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:27 |
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Für uns zählt die ZP schon intern eben =) |
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Verfasst am: 29.09.2011 14:13 |
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Also ich hab auch die 2, weil wir das in der Schile so gehabt haben. Ist definitiv 1 richtig? |
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Verfasst am: 29.09.2011 14:57 |
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Die Frage muss man anfechten!! Das Problem ist, dass im BBL Buch steht Wohnsitz UND gewöhnlicher Aufenthaltsort. Wenn ich nicht dem BBL Buch glauben kann, was dann? |
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Verfasst am: 29.09.2011 17:30 |
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Und wie läuft das ab, wenn man eine Aufgabe anfechten will? |
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Verfasst am: 29.09.2011 18:34 |
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Ich würd sagen anfechten sinnlos...
Allein schon das NUR kann sofort herangezogen werden um zu beweisen, dass die Antwort definitiv falsch ist^^
Und ich wette ihr werdet in keinem eurer Lehrbücher "NUR wenn jemand Wohnsitz UND gewöhnlichen Aufenthalt..." finden^^
Bei solch wörtchen wie "nur", "immer", "niemals" usw muss man immer aufpassen... leider -.- |
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Verfasst am: 29.09.2011 19:22 |
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Aber für mich ist Antwort 1 auch nicht richtig, da man sich meiner Meinung nach mehr als 6 Monate in Deutschland aufhalten muss, um Gebietsanssäsig zu sein... |
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Verfasst am: 29.09.2011 19:24 |
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sophie90: Das wär dann ein anderes Thema, nämlich ob man unbeschränkt steuerpflichtig in GER ist.
Gebietsansässig ist was anderes. |
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Verfasst am: 29.09.2011 19:25 - Geaendert am: 29.09.2011 19:25 |
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das bleibt wohl leider deine meinung^^
Zu 4:
5. Gebietsansässige:
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische Personen
und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung haben und
für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als
Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;
das ist direkt aus dem entsprechenden Gesetz. Und da steht ODER in der betreffenden Zeile falls mich mein Augenlicht noch nicht verlassen hat ;)
Edit: diesmal warst du schneller wai xD |
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