Aufgabe 16, Vorlegungsfrist Scheck |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:08 |
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Hi,
zur Aufgabe 16: Der Scheck wird am 09.09.11 ausgestellt. Dass die Vorlegungsfrist 8 Tage beträgt, sollte noch so weit klar sein.
Laut Lehrbuch und Arbeitsblatt beginnt die Vorlegungsfrist
MIT dem Tag der Ausstellung (-> 09.09.11 Tag 1 Vorlegungsfrist)
10.09.11 Tag 2
11.09.11 Tag 3
12.09.11 Tag 4
13.09.11 Tag 5
14.09.11 Tag 6
15.09.11 Tag 7
16.09.11 TAG 8
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Was meint ihr? |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:49 |
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Hi,
ich habe es so gelernt, dass man erst den nächsten Tag als Tag 1 zählt. Somit würde der 8. Tag auf den 17.09 fallen. Da dies ein Samstag ist, habe ich als Ergebnis den 19.09.2011!
LG |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:53 |
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Nochmal eine Frage , ich hab nirgendwo gelesen das da Samstag stand deswegen hab ich den 17. genommen... Aber wahrscheinlich stand da irgendwo ein Wochentag richtig... |
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Verfasst am: 29.09.2011 13:56 |
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@basti: so ist es auch richtig.
@sarah: stand da nirgends. man kann aber doch von einem bankkaufmann erwarten, dass er die tage richtig abzählen kann, oder? |
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Verfasst am: 29.09.2011 14:03 |
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Ach mist hab garnicht drüber nachgedacht das der Tag in diesem Jahr war. Oh nein ist das ärgerlich ^^ |
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Verfasst am: 29.09.2011 14:12 |
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Hey,
wir haben auch gelernt, dass dann der 16 richtig ist!!
erinige haben aber auch den 19...
aber nur die, die nicht in unserem kurs sind, wir werden in BBL getrennt unterrichtet, damit die klassen kleiner sind. |
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Verfasst am: 29.09.2011 14:28 |
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Hallo beisammen,
der erste Tag von den 8 Tagen ist der 10.09.11
Am Tag nach der Ausstellung beginnt die Frist zu laufen.
Der letzte Tag ist der Samstag. Nicht möglich somit der Montag 19.09. |
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Verfasst am: 29.09.2011 15:44 |
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Ihr müsst berücksichtigen, dass der 17. ein Samstag wäre.. und falls das Ende der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt, dann wird die Frist bis zum Montag (nächsten Werktag) verlängert, darum ist der 19. die richtige Lösung.. |
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Verfasst am: 29.09.2011 15:49 - Geaendert am: 29.09.2011 15:52 |
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http://www.gesetze-im-internet.de/scheckg/art_56.html#Seitenanfang
"Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt."
"(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt."
Da steht übrigens gar nichts von einem Samstag... Naja, ich hab die Aufgabe sowieso komplett falsch, hab mit 20 Tagen gerechnet. xD |
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Verfasst am: 29.09.2011 19:27 |
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Ich war auch schon auf der Seite und hab mich gewundert, aber lies mal weiter:
"bei Schecks, die in einem anderen europäischen oder einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind, [...] Bei der Berechnung der Fristen rechnet der Tag, ab dem die Vorlegungsfrist zu laufen beginnt, nicht mit, obwohl der Scheck bereits an diesem Tag zur Einlösung vorgelegt werden kann. "
Wieso sollte bei Auslandsschecks ein Unterschied gemacht werden?
Und ich würde ja dem Gesetzestext glauben und nicht der Internetseite ;) Das ist wie mit Wikipedia und du weißt sicher was deine Lehrer über Wikipedia sagen - jeder kann da den größten Mist reinschreiben! Ist leider so :/ |
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Verfasst am: 29.09.2011 22:47 |
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Ich habe es genauso wie Bastian90 gedacht!
Allerdings habe ich den Samstag nicht beachtet !
Kacke.... |
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Verfasst am: 30.09.2011 13:48 |
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Seid ihr euch sicher,
dass der 17.09. als falsch gewertet wird?...
Ich mein nen Kalender hätten sie ja schon mal dazu machen können.
Ich hab mich auch gefragt, was das für ein wochentag ist,
aber da dort kein Kalender angegeben war,
bin ich davon ausgegangen, dass das nicht relevant ist. |
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Verfasst am: 30.09.2011 14:15 - Geaendert am: 30.09.2011 16:04 |
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Scheckgesetz Art 29 (1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
Ausstellung am Freitag, 09.09.11
Artikel 56. Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
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Vorlage bis Montag, 19.09.11 |
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Verfasst am: 14.11.2014 16:57 |
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Wenn heute, Freitag 14.11., ein Scheck ausgestellt wird, muss er bis Montag, 25.11., vorgelegt werden. |
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Verfasst am: 16.11.2014 19:42 |
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Im Regelfall ist angegeben, welcher Wochentag das Ausstellungsdatum ist. Wenn es das Prüfungsdatum ist, sollte man auch den Wochentag kennen.
Häufige Fehler sind, dass der Ausstellungstag als erster Tag mitgezählt wird, das ist aber nicht der Fall.
Und, wenn der letzte Tag der Vorlegungsfrist ein Samstag oder Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Bankarbeitstag.
Z.B.: letzter Tag der Vorlegungsfrist bei Ausstellung in Deutschland = somit 8 Tage wäre der Samstag, 01.10.
Folglich Montag, 03.10., weil aber Tag der Deutschen Einheit dann Di., 04.10. |
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