Aufgabe 2 |
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Verfasst am: 02.10.2003 13:53 |
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Hallo,
ich glaube die Aufgabe 2 war das mit den AGB.
weiß da jemand zufällig die Antwort richtig sicher?
Ich hab da 4. genommen .. hatte erst 5, aber hab ich dann nochmal drüber gelesen und da stand sowas wie .."mit der unterschrift, unterschreibt er NUR, dass er auf die AGBs hingewiesen wurde" .. aber normalerweise unterschreibt er ja nich das er hingewiesen wurde, sondern AKZEPTIERT damit die AGBs oder bin ich da auf dem Holzweg? :-) |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:04 |
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Genau das habe ich mir auch gedacht und die 4 gewählt!
Strike! Noch ein Gummipunkt mehr. *freu**~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:11 |
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In sofern wir das richtig haben frank *gg* |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:12 |
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unterliegen die agbs also einer speziellen normenkontrolle? das steht nämlich in der antwort 4...ich glaube eher nicht |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:23 |
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Zumindest gibt es bestimte Vorgaben, was nicht enthalten sein darf.
Im Zweifelsfall dürfen ABGs z.B. nicht zugunsten der Bank lauten und Kunden benachteiligen....*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:54 |
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Hi,
meiner Meinung nach ist die 5 richtig, denn der gesetzliche Rahmen bei der Kontoeröffnung ist das BGB, der Geschäftsbesorgungsvertrag und der Dienstvertrag.
Bei uns wird der Kunde auch nur auf die AGB´s hingewiesen, bei uns haben auch viele die 5 gewählt.
Ich weiss es aber nicht genau, habe sowieso bei dieser Prüfung bei einigen Aufgaben das Flattern bekommen, war mir öfters nicht sicher.-->Ciao Alex<-- |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:00 |
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ich hab auch mit der 5 das mir wahrscheinlichste genommen.
aber mal wieder - formulieren, wie ein orakel... |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:07 |
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ich hab auch die 4 genommen weil er wie es bei 5 steht ja nur auf die agbs hingewiesen wird aber der kunde muss sie ja akzeptieren oder nicht???? |
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Verfasst am: 02.10.2003 17:05 |
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Alle mal ruhig, Chef jetzt sprechen Machtwort:
Können nur sein (vielleicht auch nicht) das Antwort 4 richtig.
Mit der Unterschrift unter Kontoeröffnungsvertrag der Kunde nämlich AGB anerkennen und nicht hinweisen, folglich Antwort 5 falsch ;-) |
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Verfasst am: 02.10.2003 17:11 |
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Yo, i hab auch de nr. 4
weil ich aus den anderen antworten einfach nicht zurecht gekommen bin.
he und wenn i die nr. 4 habe dann is des auch richtig so |
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Verfasst am: 02.10.2003 17:18 |
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Denke auch dass die 4 richtig ist, nur diese komische Kontrolle hat mich zum zweifeln gebracht!
Wird schon richtig sein, toi toi toi
Die was einfach nur S...... die ZP! |
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Verfasst am: 02.10.2003 18:46 |
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Ich hab nr. 5 genommen.... weil bei unseren Verträgen steht nur: "ES GELTEN UNSERE AGB´s" also is es ein Hinweis, oder??? AGB`S einsprechen ner Norm, echt??? |
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Verfasst am: 03.10.2003 09:59 |
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also ich hab auch die 5 genommen...wüsste nicht welcher Normenkontrolle die AGB unterliegen sollten..
Obwohl..die Banken können ja da nicht reinschreiben, was sie wollen..irgendjemand muss das doch kontrollieren..
hmm..und wieder eine Aufgabe falsch :-( |
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Verfasst am: 03.10.2003 10:28 |
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na ich würde mal sagen die kunden kontrollieren die agb und wenn die banken jetzt auf einmal da reinschreiben würden dass sie den rechnungsabschluss jetzt nur noch alle 2 jahre vollziehen wollen, dann würde sich sicherlich jemand finden der bei irgendeinem gericht dagegen klagt. das wäre dann die kontrolle... |
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Verfasst am: 03.10.2003 10:32 |
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also, ich schließ mich eurer meinung an. war mir auch net sicher. hab mich dan aber auch für die nummer 4 entschieden. naja, hoffen wir halt mal, dass sie richtig ist. |
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Verfasst am: 03.10.2003 13:24 - Geaendert am: 03.10.2003 13:25 |
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Morgen,
die AGB entsprechen den Anforderungen des BGH bzgl. Verständlichkeit ihrer selbst und der Auffassung über Rechte der Verbraucher.
Mit der Unterschrift auf dem Eröffnungsantrag erkennt der Kunde die AGB an. Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftspartner werden im Rahmenvertrag festgelegt, u.a. zählt hierzu die AGB.
Die AGB sind demnach im Eröffnungsantrag mit einbezogen.
Soweit würde ich die Antwort 4 als richtig bewerten, aber:
Die Normenkontrolle findet nicht permanent statt, die AGB entsprechen zwar den Vorgaben, sie werden aber nicht in der Hinsicht kontrolliert.
In der Praxis werden die Kunden darauf hingewiesen, dass die AGBs für die Geschäftsbeziehung gelten, der Kunde muss die AGB nicht aktiv anerkennen.
Ich würde demnach nicht zu 4, sondern weiterhin für die Antwort 5 plädieren.---------------------------------------------------------------
_Good Fight - Good Night!_ |
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Verfasst am: 06.10.2003 21:19 - Geaendert am: 06.10.2003 21:20 |
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Der Kunde MUSS die AGBs anerkennen.
Und in Deutschland gibt es doch für alles irgendwelche
mehr oder weniger sinnvollen Kontrollen.
Und wenn es nur irgendwelche Verbraucherschutzverbände sind.
Nur gegen solche "lustigen" ZwiPrü Fragen gibt es wohl anscheinend keinen Schutz! |
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Verfasst am: 07.10.2003 08:46 |
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AGB müssen den Formvorschriften des BGB wntsprechen.
Wenn AGB geändert oder neu gemacht werden, müssen sie vom Bundeskartellamt genehmigt werden, ohne diese Genehmigung sind sie ungültig und dürfen nicht verwendet werden - im Kontoeröffnungsvertrag wird gesagt dsas die AGB vertragsbestandteil sind, oder "Unsere AGB sind Vertragsbestandteil". EIn Hinweis wäre etwas in der Art von "Wir haben AGB, aber sie brauchen sich nicht dran zu halten".
Klingt alles nach vorgeschreibenen Normen, oder? Also denke ich ist die vier richtig! |
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Verfasst am: 07.10.2003 10:57 |
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Schon mal was von AGB-Gesetz gehört?
Nur mal an alle, die sich fragen wer wie was kontrolliert und was das mit der Normenkontrolle soll... Gesetze sind ja bekanntlich auch unter dem Namen "rechtsnormen" bekannt...
Hier mal ein kleines Zitat von
http://www.brennecke-partner.de/default.php?Navi=Rechtsinfos&Unternavi=AGB-Recht&Id=&Subnavi=&Submenue=
Heutzutage wird bei fast jedem Vertrag von einer der Vertragsparteien versucht, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzubeziehen bzw. zugrunde zu legen. Das berühmte sogenannte "Kleingedruckte" dient nicht nur dazu, Massengeschäfte zu rationalisieren und gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen wie Leasing oder Factoring, zu gestalten.
Es verschafft dem Verwender der AGB stets einen kleinen Vorteil, der ihm bei strengerer Gesetzesauslegung nicht zustehen würde. Aus diesem Grund erlangen AGB bzw. die Überprüfungen ihrer Zulässigkeit im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse reagiert, denn standen sich bei Inkrafttreten des BGB in der Regel gleichwertige Vertragspartner gegenüber, so ist heutzutage die Parität der Kräfte nicht mehr gewährleistet. So setzen z.B. große Unternehmen als stärkere Partei die Bedingungen für einen Vertragsschluss. Um Privatpersonen vor diesem Ungleichgewicht zu schützen, trat im April 1977 das AGB-Gesetz (AGBG) in Kraft, das sowohl Regelungen enthielt, wie AGB Vertragsbestandteil werden, als auch Vorschriften, welche Klauseln in AGB nicht zulässig sind.
Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 wurden zahlreiche Nebengesetze, die für das Vertragsrecht relevant sind, in das BGB überführt – so auch das AGBG. Erklärtes Ziel der Reform war es, das Vertragsrecht übersichtlicher zu gestalten und die Bedeutung des BGB als wichtigstes zivilrechtliches Gesetzbuch zu stärken. |
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