Aufgabe 24 - Auskunftserteilung |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:00 |
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Hallo! Wie bewertet Ihr die Aufgabe 24? Nummer 1 (Bankauskünfte nur an eigene Kunden und andere KIs) und Nummer 3 (keine Vollmacht) scheiden ja wohl aus. Doch ob nun Nummer 2, 4 oder 5 die richtige Lösung sein soll, bleibt ja wohl äußerst umstritten: Frau Walther (Nummer 2) müsste einen Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung sowie die Eröffnungsniederschrift vorlegen, um sich als tatsächliche Vermächtnisnehmerin zu legitimieren. Äußerst fraglich finde ich, wie man Herrn Bock (Nummer 4) trotz seines vielleicht berechtigten Interesses am Telefon als tatsächlichen Sachbearbeiter der Einkommensstelle identifizieren soll. Herr Koller, Prokurist, (Nummer 5) müsste auch schon den aktuellen, beglaubigten Auszug aus dem HR vorlegen, um sich zu legitimieren. Davon steht aber eben so wenig etwas in der Aufgabe wie von einem eventuellen Erbschein...
Was meint Ihr? Gibt es ernste Hinweise auf die Richtigkeit einer Lösung?
Danke |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:07 |
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in antwort 2 steht dass ihr das sparguthaben vermacht wurde. das riecht nach einem vertrag zugunsten der frau im todesfall. meine meinung. |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:18 |
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Ich habe auch die 2 gewählt.
Das Wörtschen "vermacht" hört sich für mich so an, als ob die Erbschaftsangelegenheit abgeschlossen ist und feststeht, dass die Frau definitiv Erbin des Sparbuchs ist.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:22 |
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Ich habe mich da für Antwort 5 (der neue Prokurist) entschieden.
Laut § 15 HGB hat die Eintragung ins HR eine positive Publizität, was im Klartext so viel bedeutet wie "eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter (hier: die Bank) gegen sich geltend machen".
Kompaktwissen, Seite 39.
Bei Aufgabe zwei steht ja nur, dass ihr was vermacht wurde, nicht, dass sie bereits berechtigte Erbin ist. So was kann ja jeder behaupten!
Und bei 4 handelt es sich um eine telefonische Anfrage, Bankauskünfte erfolgen grundsätzlich schriftlich.
kompaktwissen Seite 76. |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:24 |
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also mal meine einschätzung
1. definitiv falsch, da kein eigener kunde /andere bank
2. hab ich auch falsch genommen, da ja nach meiner interpratation kein nachweis vorliegt das sie wirklich erbt .. aber das wäre meine 2. entscheidung
3. logo falsch, keine vollmacht
4. in meinen augen klar falsch, da anfragen immer schriftlich geschehen müssen, so hab ich das gelesen und gelernt
ich hab dementsprechend 5. genommen, prokura ist ja im handelsregister eingetragen .. demnach hab ich das gewählt .. bloß schrott wenn jetzt die bank davon nichts weiß.. aiaiai alles schwammig |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:26 |
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aber das is so ne sache dem prokuristen und der bank! die verlangt verlangt dass das unternehmen der bank gesondert bescheid sagt wenn einer kein prokurist mehr ist! also wird sie der bank auch bescheid sagen müssen wenns nen neuen prokuristen gibt...denn wie soll ne firma irgendwas absagen was sie gar nicht zugesagt hat. ausserdem isser nicht zeichnungsberechtigt... |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:27 - Geaendert am: 02.10.2003 14:29 |
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genau deshalb habe auch ich 5 gewählt.
zwar steht hier nicht, dass die bank benachrichtigt wurde, aber eingetragen ist nunmal eingetragen.
und wenn der prokurist vor mir mit dem auszug vor der nase rumwedelt (und ich davon ausgehen kann, dass er i.O. ist), gehe ich davon aus, dass es ok wäre.
zudem bin ich mir nicht genau sicher, ob die benachrichtigung für das ausscheiden aus dem prokuristen-dasein, nicht nur eben für diesen fall notwendig ist.
soll ja im prinzip nur davor schützen, dass die bank nicht zahlen muss, wenn jmd. ausgestrichen wurde und trotzdem noch *unfug* treibt...
amen. |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:35 |
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Vollmachten (auch eines Prokuristen) werden gegenüber uns banken nicht mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. Vollmachten werden bei uns doch erst wirksam, wenn sie uns vom jeweiligen Unternehmen durch einer Person, die die jeweilige Vollmachten auch vergeben darf mitgeteilt wurden. Andersrum bleiben Vollmachten auch bis zum Widerruf bei uns gültig und nicht nur bis zur Löschung aus dem Handeslregister.
Wir sind ja nicht immer auf dem neusten Stand. Oder?*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 02.10.2003 14:47 |
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Ha, ich hab auch die fünf.
Vermächtnis klingt so "nichtssagend".
Der Prokurist war ja schon im Handelsregister eingetragen, deswegen fand ich, dass das noch am logischsten klang von den Antwortmöglichkeiten. |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:07 |
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Ich hab da die 1... Über Firmen dürfen wir grundsätzlich Auskunft geben, wenn für den Anfragenden ein berechtigtes Interesse besteht und die Firma nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Privatkunden müssten dem ausdrücklich zustimmen.Lieben Gruß!
Nina
www.jobzentrum2000.de |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:16 |
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Seid ihr jetzt alle bescheuert oder was, jetzt bleibt halt mal alle locker.
Wegen so einer Zwischenprüfung, die im Enddefekt keinen interessiert geht die Welt nicht unter,in 2 Wochen fragt keiner mehr danach was ihr in der Prüfung hattet!
Dauernd das Gewinsel, wie kleine Kinder,mann,mann!
Ich für meinen Teil bin damals aus den Prüfungssaal raus, straight away in die nächste Kneipe, 8 Hefe-Weizen und die Welt war sowas von in Ordnung:-))))))))))))))))))))))) |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:48 |
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Das stimmt so nicht! Wir dürfen nur an eigene Kunden oder andere Ki`s Auskunft geben.
Das mit dem berechtigten Interess ist schon richtig, aber eben nicht an Nicht-Kunden.
Und am Telefon schon mal gar nicht, sondern nur auf schriftliche Anfrage.
Und die Prokura muss uns erst mitgeteilt werden.
Also bleibt nur noch das mit dem Erben. |
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Verfasst am: 02.10.2003 15:53 |
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Ich hab die 2 genommen weil es doch schon feststeht das sie das Sparbuch vermacht bekommen hat
1 geht nicht weil kein kn von "unserem" Unternehmen
3 Der hat keine Vollmacht
4 da muss erst ein Beschluss vorliegen
5 der muss erst in das Unterschriftsverzeichnis eingetragen werden glaub ich |
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Verfasst am: 02.10.2003 16:50 |
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Bin der Meinung das die Lebenspartnerin Auskunft bekommt (Vertrag zu gunsten Dritter für den Todesfall).
Der Hoschi von der Finanzbehörde muss wennn schon schriftlich anfragen, bei dem neuen Prokuristen muss uns das schriftlich bekannt gegeben werden (AGB der Banken)...
Hoffe ich hab damit recht ;-) |
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Verfasst am: 02.10.2003 16:55 |
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@ gascoigne:
dann hau dir doch noch mal 8 weitere rein /geh in die kneipe, wenn es dich nicht interessiert.
musst du es lesen? nein. zwingt dich jemand? nein.
also, danke, gut. |
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Verfasst am: 02.10.2003 17:54 |
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@henschi (sorry hab den namen vergessen *gg*, also 2 über mir)
ich glaub da muss ich dich definitiv enttäuschen. vertrag zu gunsten dritter lag bei den eheleuten nicht vor, das war rein ein konto vom ehepartner EINZELkonto, OHNE verfügungsberechtigten, da müssen wir den anderen Kunden so sehen als gehören die garnicht zusammen. Definitiv. |
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Verfasst am: 02.10.2003 17:54 |
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Das mit den 8 Hefeweizen geht mir auch auf den Sack...
Wir sind doch Banker weil wir engagiert sind oder nicht?
Ich bin für 5 und hab die auch genommen!
Wenn jemand mit nem HR vor mir steht und der ist Prokurist dann bekommt der von mir Auskunft! Schliesslich gilt was im HR steht!! |
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Verfasst am: 02.10.2003 18:40 |
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@ sunny_nina
Stimmt schon, aber der Typ muss bei uns ein Kunde sein!!!
Ich hab zwischen 2 & 5gewählt... mal 2 genommen...
Begründung: Uns ist nichts über die Prokura bekannt!!! |
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Verfasst am: 02.10.2003 18:51 |
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Meine Meinung: (halte sie auch für richtig)
zu 2. Vermacht bedeutet für mich nur, dass sie das Geld bekommen soll. Ohne Erbschein / eröffnetes Testament etc. = keine Auskunft.
zu 3. Ist zwar Ehemann aber ohne Vollmacht und bei einem Einzelkonto der EF auch keine Auskunft
zu 4. bin gerade in der IR und da wurde mir gesagt, dass das FiAmt keine Auskunft von uns bekommt. Auskunft bekommt nur die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde MIT gerichtlichem Schreiben (weiß aber nicht mehr wie es heißt)
zu 5. Meiner Meinung RICHTIG, da 1. der Prokurist lt. § 49 [Umfang der Prokura] (1) folgendes Recht besitzt:
" Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt."
Außerdem brauch die KG der Bank nicht bescheid sagen, da lt. § 15 HGB die Eintragung mit positiver Publizität war. (Von der 15 Tagen Regelung mal abgesehen).
MfG
Lex |
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Verfasst am: 02.10.2003 19:33 |
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Die 5 muss meiner Meinung nach falsch sein,denn:
Die AGB´s der Banken gelten nach dem Subsidiaritätsprinzip als erstes!
In Ihnen ist eindeutig vermerkt: Mitwirkungspflichten des Kunden!!!
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich , dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift, SOWIE DAS ERLÖSCHEN ODER DIE ÄNDERUNG EINER GEGEN DIE BANK ERTEILTE VERTRETUNGSMACHT UNVERZÜGLICH MITTEILTEILUNGSPFLICHT BESTEHT AUCH DANN, WENN DIE VERTRETUNGSMACHT IN EIN ÖFFENTLICHES REGISTER Z.B. DAS HR EINGETRAGEN IST UND IHR ERLÖSCHEN ODER IHRE ÄNDERUNG IN DIESES REGISTER EINGETRAGEN WIRD!!!!!
Ausserdem steht in dem Lehrbuch Mühlmeyer aktuellste Auflage: Für ein KI gilt eine Prokura so lange, bis sie vom Kunden schriftlich widerrufen wird, gegensätzlich natürlich auch die Mitteilung der Eintragung.-->Ciao Alex<-- |
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