Zwischenprüfung |
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Verfasst am: 18.09.2004 17:55 |
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Hallo,
mich würde mal interessieren wie es regelt ist, wenn man die Zwischenprüfung hat. Und zwar ob man davor bzw. danach arbeiten muß ? Denn ich habe z.B. um 14 Uhr Zwischenprüfung, muß man denn laut Ausbildungsgesetz davor noch arbeiten ?
Gruß |
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Verfasst am: 18.09.2004 19:08 - Geaendert am: 18.09.2004 19:14 |
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Hi,
Also wir wurden von unseren AG freigestellt,
wenn es gesetzlich irgendwo geregelt ist, im Berufsausbildungsgesetz vielleicht unter Rechte des Azubi?!?!
Vielleicht ist es in deinem KI ja ganz anders geregelt,
wäre es denn nicht besser wenn du einfach deinen Chef fragst, ob du nach/vor der ZP noch arbeiten kommen musst.?!?
( und wenn doch- vielleicht kannst du ja vario nehmen)
Grüsse
spkazubi |
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Verfasst am: 18.09.2004 19:24 |
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hmm, hab da noch mal im Berufsbildungsgesetz nachgeschaut unter § 7 Freistellung steht folgendes drin:
Der Ausbildende hat den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das geliche gilt, wenn ausbildungsmaßnahmen ausserhalb der ausbildungssätte durchzuführen sind.
ok, daraus geht auch nicht vor ob man nachher noch zur Arbeit muss...
was anderes habe ich auch nicht gefunden....
aber, hier gibt es viele die sich viel besser mit den ganzen gesetzen auskennen.. |
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Verfasst am: 19.09.2004 00:57 |
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Also wenn ich mich richtig an die Interpretation vom §7BBiG aus dem Block erinnere, war es so, dass man für den Tag der ZP freigestellt ist. Aber nur für diesen.
Aber wie gesagt, nur wenn ich mich richtig erinnere.Wer Fehler findet darf sie behalten!
Achja, die Sparkassenseelsorge lässt grüßen! ;) |
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Verfasst am: 19.09.2004 11:32 |
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Grundsätzlich findet man Regelungen zur (Zwischen)Prüfung:
- in den §§ 42 und 7 BBiG, vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/index.html
- § 7 AO Bankaufmann/-frau
- § 10 JArbSchG (Jugendliche Auszubildende!), vgl.
http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/arbs/jarbschg.htm#p10
Zur Freistellung für die Prüfungsteilnahme kann man Folgendes anmerken:
Der Ausbildungsbetrieb hat den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für die Teilnahme an der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung freizustellen (§ 7 Berufsbildungsgesetz). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen.
Je nach Zeit der ZP liegt es somit in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob man vorher oder nachher noch in den Ausbildungsbetrieb kommen muss; vielfach wird hierauf aber verzichtet.
Auszubildende unter 18 Jahren sind ferner an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung (!) vorangeht freizustellen (§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz). |
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Verfasst am: 19.09.2004 11:33 |
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Also ich kenn kein Unternehmen/Bank die einen nicht für die Zeit der ZP freigestellt hat.
Auch wenn du erst um 14 uhr die Prüfung hast , wirst du freigestellt.
War bei uns genauso.
Hatte um 10 Uhr ZP und hätte ja danach eigentlich noch schaffen gehen können.Aber wir wurden freigestellt.
Gruß FrancaAlle Male Aqua Maler!!
Computerspiele haben keinen Einfluss auf Kinder.
Hätte Pac-Man Einfluss auf mich gehabt, als ich Kind war, würde ich heute durch verdunkelte
Räume laufen, magische Pillen fressen (nur Spaß) und wiederholende elektronische Musik hören! |
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Verfasst am: 25.09.2004 14:40 |
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Hi alle Zusammen!
Also, unsere Zwischenprüfung am Mittwoch ist von 11 Uhr bis 13 Uhr und davor und danach haben wir netterweise frei und bekommen dafür einen ganzen Arbeitstag auf unserem Zeitkonto gutgeschrieben, cool gell?
Lieber Gruß, Simone |
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