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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Kontoeröffnung bei Minderjährige
 
Melle87
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.10.2004 16:04
Hi,
Mache gerade meine Ausbildung und wir habe die Aufgabe bekommen, ein Kundengespräch über das Thema "Kontoeröffnung bei Minderjährigen" vorzubereiten.

Weiß vielleicht jemand von euch, wo ich dazu Material zum Lesen finde?

Es soll aber kein Buch sein, das ich mir extra dafür kaufen müsste.

Wäre sehr lieb von euch und ich würde mich sehr über Antworten und Tipps freuen

liebe Grüße Melle


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.10.2004 16:06
Der Geschäftsverkehr mit Minderjährigen basiert ausschließlich auf den gesetzlichen Vorgaben des § 104 ff. des BGB und der damit verbundenen eindeutigen Wertentscheidung für einen umfassenden Minderjährigenschutz.

Mal so für den Einstieg...

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Ezekiel
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.10.2004 16:09
versuchs hier mal:


http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=5&katid=50&opid=1&artikelid=149
Melle87
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.10.2004 16:22
danke schon mal,
aber wisst ihr da noch mehr?
Nocturn
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.10.2004 17:23
Ist zwar etwas länger her aber ich kann ja mal probiereren was ich noch zusammen bekomme.

Erstmal grundsätzliche unterscheidung zwischen Minderjährigen die nicht geschäftsfähig und beschränkt geschäftsfähig sind.

Nicht geschäftsfähige Mdj (bis zum 7. Geburtstag) können weder Konten eröffnen noch über solche Verfügen. Soll ein solches Kind ein Konto erhalten unterschreiben die gesetzlichen Vertreter für das Kind und legen auch fest ob die Eltern gemeinsam oder einzeln Verfügungsberechtigung haben.

Ist das Kind 7 Jahre oder älter so kann es wenn die Eltern einverstanden sind alleinge Verfügungsberechtigung über das Konto erhalten, bei Kontoeröffnung müssen auch hier alle gesetzlichen Vertreter unterschreiben.

Kontokarten: bis 16 nur Bank/Servicekarten
ab 16: EC-Karte möglich

Kredite: nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes möglich.

So long

Noc
schnege
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.10.2004 09:06
Grundsätzliches

Minderjährige nach deutschem Recht sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ausländern gelten unter Umständen abweichende Altersgrenzen.


Vertretungsberechtigung

Die Eltern eines Minderjährigen sind grundsätzlich gemeinsam vertretungsberechtigt. Tritt ein Elternteil alleine auf, so ist zu prüfen, ob er allein vertretungsberechtigt ist. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist durch Sorgerechtsbeschluss oder Geburtsurkunde zu erbringen.


Abschluss der Kontoeröffnung

Minderjährige können nach dem Gesetz nur mit Einverständnis des/ der gesetzlichen Vertreter/s Konten eröffnen und darüber verfügen, insofern benötigen wir für die Kontoeröffnung die Unterschrift/ en des/ der gesetzlichen Vertreter. Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr ist vom Minderjährigen ebenfalls eine Unterschrift einzuholen, sofern dieser verfügungsberechtigt ist. Die Unterschrift auf dem Hinweis zum Einlagensicherungsfonds und auf dem Freistellungsauftrag werden ausschließlich von dem/ den Erziehungsberechtigten geleistet.


Verfügungsberechtigt können sein

Minderjährige ab Vollendung des 7. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Vertreter ihn dazu ermächtigt haben.

Eltern generell, entweder einzeln oder gemeinsam.



Als Postversandadresse ist grundsätzlich die Adresse des/ der gesetzlichen Vertreter zu erfassen.


Legitimation des Minderjährigen

Eine ordnungsgemäße Legitimation ist auch notwendig, wenn der Minderjährige nicht verfügungsberechtigt ist.
Die Legitimation erfolgt durch Geburtsurkunde, Kinderausweis, Eintrag in den elterlichen Ausweis oder ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit Personalausweis.
Legitimation der gesetzlichen Vertreter

Der oder die gesetzlichen Vertreter sind ebenfalls ordnungsgemäß zu legitimieren.
 

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