Nachlass??????????? |
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Verfasst am: 28.02.2005 09:01 |
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Guten morgen,
ich hab 2 frage an euch, könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen???????
Das Thema ist Nachlass und ich komme irgendwie nicht mehr weiter mit dem Thema.
Habe nur 2 Fragen die offen stehen.
1. Wie muss ich vorgehen, bei kenntnissnahme über den Tod eines Kunden?????
2. Welche Unterlagen benötige ich????????
Würde mch wirklich super freuen und mir weiterhelfen,wenn ihr mir mal schreibt was ihr dazu wisst.
Liebe Grüße Jeanine |
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Verfasst am: 28.02.2005 09:13 |
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Als erstes stellst du das Konto auf ein Nachlasskonto um.
Nach Bekanntwerden des Todes hast du einen Monat, oder vier Wochen Zeit ( so genau weiss ich das nicht mehr) eine Erbschaftssteuermeldung zu machen, wenn dies notwendig sein sollte. ( Guthaben ab 1.200,00 oder Schließfach. Dabei darf das Guthaben nicht mit Sollsalden verrechnet werden)
Als erstes benötigst du die Sterbeurkunde.
Bei uns ist es möglich, bei kleineren Guthaben, auf die Vorlage eines Erbscheins, bzw des Testaments mit Eröffnungsprotokoll zu verzichten, wenn uns der Erbe eine
Garantieerklärung unterschreibt. |
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Verfasst am: 28.02.2005 09:23 |
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cool, schonmal danke.
Das hilft mir schon mal nen bischen weiter |
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Verfasst am: 28.02.2005 10:59 |
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Freistellungsbetrag für Zinsen: Gilt nicht für den Verstorbenen! Man kann aber im Jahr des Sterbedatums den Freibetrag für Verheiratete noch nutzen, sofern die Anlagen auf den überlebenden Ehegatten laufen.
Bestehende Vollmachten können von Erben widerrufen werden. |
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Verfasst am: 28.02.2005 11:14 |
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Es ist darauf zu achten, ob Vollmachten zu Gunsten Dritter für den Todesfall bestehen.
Sollte dies der Fall sein. Sollte man sich mit den Begünstigten in Verbindung setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Zahlungsaufträge, die der Kunden noch zu Lebzeiten ausgeführt hat, müssen ausgeführt werden.
Ich hoffe, dass dir das weiter hilft. Brauchst du das für die Schule? |
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Verfasst am: 28.02.2005 11:17 |
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ne ist nicht für die schule.
Haben von unserer Ausbildungsabteilung so ne Aufgaben bekommen. |
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Verfasst am: 28.02.2005 14:04 |
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Soo ich geb auch meinen Senf dazu :)
Zu Borelli, ein Monat nach bekanntwerden des Todes muss eine Meldung an die Erbschaftssteuerstelle erfolgen (aber eigentlich isses ja egal 4 Wochen sind auch ein Monat ;)).
Zu melden ist es wenn der Guthabensaldo 1200 Euro übersteigt oder ein Schließfach ODER Verwahrstück besteht.
Zur bescheinigung des Todes ist eine Sterbeurkunde nötig.
Auch zu beachten bei Gemeinschaftskonten: "Normale" Dinge wie Miete, Stromabschläge etc. werden weiter gezahlt, ebenso wie Beerdigungskosten wenn dementsprechende Nachweise vorliegen. Ansonsten sind Verfügungen nur in Ausnahmefällen zulässig und das Konto wird auf weiteres gesperrt,. Dann Kommt die ganze prozedur mit dem Testament und dem Eröffnungsprotokoll etc :)
Hoffe ich konte etwas helfen :) |
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Verfasst am: 28.02.2005 15:30 |
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Die Erbschaftsteueranzeige hat innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall bekanntgeworden ist zu erfolgen, vgl.
http://www.steuernetz.de/gesetze/erbstg04/p33.html
Ist ein Monat und innerhalb von 4 Wochen (4*7 T. =28 T.) das Gleiche ? ;-) |
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Verfasst am: 28.02.2005 15:33 |
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Ned wirklich? |
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Verfasst am: 28.02.2005 18:57 |
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In unseren Kontoverträgen ist außerdem der Passus vorhanden, dass der überlebende Ehegatte (sofern es sich um Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung handelt) das Konto mit Vorlage der Sterbeurkunde auf sich allein umschreiben kann.
Die positive Kenntnisnahme erfolgt nur über die Sterbeurkunde, nicht über Zeitunganzeigen oder Aussagen an Dritte. Daher gilt die Frist erst mit Eingang der Sterbeurkunde (und ich glaube es ist 1 Monat).
Sonst noch zu beachten:
- bei Alleinstehenden: FA löschen
- bei Verheitateten: Steuerverbund auflösen und das
gemeinsame FA-Volumen auf den 31.12. des Todesjahres
befristen sowie neuen FA für das Folgejahr einholen
Darüber hinaus sind bei Einzelkonten:
- entsprechende Sperren zu hinterlegen
- Lastschriften zurückzugeben, außer es liegen
anderslautende Weisungen von den Erben vor
- Karten zu sperren
Der Kundensatz ist als "Nachlaß" kenntlich zu machen. Evtl. Verträge z.G. Dritter sind zu überprüfen und die Begünstigten zu informieren (KI fungiert als Bote).
Sofern Beerdigungskosten überwiesen werden sollen ist hierüber eine Haftungserklärung vom Überweisenden entgegenzunehmen (wird aber bei jeden KI anders gehandhabt),
So, habe ich noch was vergessen? Ach ja, Nachlaßbearbeitungsgebühr beachten und die Cross-Selling-Ansätze (z.B. Immo-Verkauf) an die Fachabteilungen weiterleiten.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 01.03.2005 08:12 |
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Ja ok hast ja recht :) Aber hab ja gesagt n Monat ;))) |
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