Aufgabe eines Zwischentests (ähnlich Zwischenprüfu |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:16 |
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Hallo!
Ich hab da eine Aufgabe von einem Zwischentest und ich weiß zwar die Lösung, finde aber keine ausführliche Begründung dafür.
Ich hoffe, jemand kann mir die Lösung erklären. Hier ist erstmal die Aufgabe:
In Ihrer Sparkasse stehen turnusgemäß die Neuwahlen der Jugendvertretung an. Wer von den nachfolgend beschriebenen Personen kann sich nicht zur Wahl stellen?
1. Susanne H., 25 Jahre, Angestellte
2. Peter E., 17 Jahre, Auszubildender
3. Markus P., 23 Jahre, Angestellter, seit zwei Monaten im Betrieb
4. Frank S., 22 Jahre, Angestellter und Gewerkschaftsmitglied"
Und richtig ist 3.
Warum?
Ich danke schon mal für die Antworten.
lg und schönen Arbeitstag |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:18 |
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Ich kann mich nicht mal mit der Lösung anfreunden, da die Nummer 1 sich auch nicht zur Wahl aufstellen lassen kann. |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:22 |
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Aus welchem Grund kann sich der 1te nicht aufstellen lassen? |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:28 |
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ich hoffe ich erzähle jetzt keinen scheiß, aber ich meine das man sich bis 25 aufstellen lassen darf, daher 1 ist ok!
aber als angestellter muss man meine ich eine gewisse zeit in dem betrieb arbeiten um sich aufstellen zu lassen.. von daher hätte ich jetzt auch auf 3 getippt, also das er noch nicht darf... |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:31 |
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Ich meine auch, dass man eine gewissen Zeit im Betrieb sein muss, damit man sich aufstellen lassen kann. Weiß allerdings nicht genau wie lange, vielleicht ein halbes Jahr? |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:31 |
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Ich glaube, dass man mindestens 3 oder sogar 6 Monate in einem Betrieb angestellt sein muss, um sich für die Wahlen aufstellen zu lassen! Hörst du diese Lieder?
Böhse Onkelz immer wieder?
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Geh` immer vom Schlimmsten aus, dann kann es nur besser werden! |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:34 |
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Ich finds ja nett, dass mir jeder versucht zu helfen. Aber jeder sagt, "ich glaube".
Weiß es jemand sicher? |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:37 |
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Wo ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die unter 18 Jahre alt sind oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beschäftigt werden. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar sind die Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Altersgrenze von 25 Jahren. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Vertretern gewählt werden.
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Größe der Jugend- und Ausbildungsvertretung richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebs.
5 - 20 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 1 Person,
21 - 50 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 3 Mitglieder,
51 - 150 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 5 Mitglieder,
151 - 300 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 7 Mitglieder,
usw.
Das Geschlecht das bei den vorher beschriebenen Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
so steht es z.b. hier auf der bankazubi seite.. aber leider auch nix von einer gewissen zeit die man dort beschäftigt sein muss..
sorry! |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:39 |
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Wir haben mal noch in der Schule in Germeinschaftskunde gelernt, das man sich erst zur Wahl aufstellen lassen kann, nach 6 monatiger Betriebszugehörigkeit! Da bin ich mir sehr sicher! |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:45 |
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6 Monate ist richztig |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:45 |
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die 3 ist falsch, weil er eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten haben muss!
Die 1 ist richtig, weil man sich bis 25 zur Wahl aufstellen lassen kann, wenn man kein Betriebsratsmitglied ist. |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:50 |
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Ich tendierte auch mehr zur 6, aber ich war mir nicht sicher!
Naja, lag ich ja trotzdem fast richtig! *grins*Hörst du diese Lieder?
Böhse Onkelz immer wieder?
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Geh` immer vom Schlimmsten aus, dann kann es nur besser werden! |
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Verfasst am: 26.07.2005 11:53 |
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hi!
ich denke es liegt daran, dass 3 noch in der probezeit ist und wenn er jav werden würde hätte er ja den kündigungsschutz. denke nicht dass das in der probezeit geht! |
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Verfasst am: 26.07.2005 12:35 |
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Also, vielen Dank an alle, die versucht haben, meine Frage zu beantworten. Ich denke dass er min. 6 Monate im Betrieb sein muss. Ausserdem wird er sich nicht während seiner Probezeit aufstellen lassen können.
So merk ich mir des. Obs nun stimmt oder nicht, klingt aber ganz sinnvoll.
lg |
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Verfasst am: 26.07.2005 12:58 |
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Also: Die Dauer der Betirebszugehörigkeit spielt bei den NUR bei Betriebsratsmitgliedern eine Rolle, NICHT bei den Jugenvertretern!!!
Außerdem ist die Antwort doch schon gegeben: 1. darf nicht gewählt, bzw aufgestellt werden, weil sie keine Arbeitnehmerin unter 18 und keine Auszubildende unter 25 ist!! |
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Verfasst am: 26.07.2005 14:53 |
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1 ist sehr wohl falsch, da nur Angestellte die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Auszubildende wählbar sind. |
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Verfasst am: 26.07.2005 15:24 - Geaendert am: 26.07.2005 15:26 |
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Das aktive und passive Wahlrecht
1.Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung):
Das aktive Wahlrecht haben alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle noch nicht 18-jährigen) und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).
Diese müssen am Tag der Wahl entweder in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
Ausländische Arbeitnehmer sind wie deutsche Arbeitnehmer wahlberechtigt.
Jeder, der das aktive Wahlrecht hat, ist zur Wahl der JAV wahlberechtigt.
2. Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit):
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 60 Abs. 2.
Weitere Bestimmungen
Mitglieder des Betriebsrates können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden (§ 61 Abs. 2. S. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder des BR dagegen sind zur JAV wählbar, solange sie nicht vorübergehend oder endgültig für ein anderes Mitglied des Betriebsrates nachgerückt sind.
Nicht wählbar sind Arbeitnehmer, die infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Nach § 62 Abs. 3 BetrVG wird dem Gedanken der Gleichberechtigung von Mann und Frau Rechnung getragen. Das Minderheitengeschlecht muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein, wenn diese aus drei oder mehr Mitgliedern besteht.
www.jav.de
Liebe Grüße,
Mareike |
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Verfasst am: 26.07.2005 15:35 |
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Richtig. Wenn ich aber 25 Jahre alt bin habe ich das 25 Lebensjahr schon vollendet. |
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Verfasst am: 26.07.2005 15:51 - Geaendert am: 26.07.2005 15:52 |
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Ganz genau, von daher muss Antwort 1 richtig sein.
Nr. 3 ist als Antwort falsch, weil die Betriebszugehörigkeit nicht von Bedeutung ist. Nr.3 ist wählbar.
Liebe Grüße,
Mareike |
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Verfasst am: 26.07.2005 15:57 |
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Achso ich dachte du meinst meine Lösung ist falsch. |
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