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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

BBL Programmiert - Aufgabe über Sparbuch
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Schreibtischhengst
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.05.2003 16:51
Ist es nicht auch richtig, das man ausnahmsweise auch verfügungen ohne Sparbuch akzeptiert, sofern der Kunde bekannt ist?

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.05.2003 16:53
Ausnahmsweise geht nicht, in der Aufgabenstellung geht es um die gesetzliche Auslegung, von da herist eine Ausnahme nicht drin..
Schreibtischhengst
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.05.2003 16:56
Schade, dann ist wohl nix mehr drin!
Trotzdem danke!
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.05.2003 17:00
Aufgabe 2 a
Legitimationsprüfung bei der Kontoeröffnung einer OHG
nach § 154 AO muss die Bank eine Auskunftsbereitschaft über jeden Verfügungsberechtigten herstellen. Bei der OHG sind alle Gesellschafter verfüfungsberechtigt. Der Gesellschafter darf das Konto zwar eröffnen, wir müssen aber den anderen Gesellschafter ebenfalls legitimieren.
Außerdem: Wenn der eine Personalausweis reicht, macht es nix, wenn der Personalausweis des 2. Gesellschafters eingereicht wird. Deshalb muss hier auch Antwort Nr. 4 anerkannt werden. Alles andere wäre unlogisch.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.05.2003 19:42
ist sonst noch einer meiner Meinung? Wenn ja verfasse ich ein Kritikschreiben

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.05.2003 21:58
ich hab auch die 4 bei der OHG angekreuzt!

wenn das so in der AO drinsteht, verfass ein Kritikschreiben Merton20, indem du explizit auf die AO hinweist!

mfG

Bankgott

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.05.2003 22:46
Soweit ich weiß, ist jeder Gesellschafter einer OHG ALLEINverfügungsberechtigt, daher darf er auch allein das Konto eröffnen, daher Antwort 3! Meiner Meinung nach ist daran nichts zu rütteln!
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.05.2003 08:34
wenn du mal genau die Aufgabe durchliest geht es hier um die Legitimationsunterlagen zur Kontoeröffnung. Und hier steht auch explizit im Kompaktwissen, Grill und sonst jeder einschlägiger Literatur, dass jeder Vertretungsberechtigte Gesellschafter legitimiert werden muss.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.05.2003 08:46
$154 AO
(2) Wer ein Konto führt...., hat sich zuvor Gewissheit über die Persond und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen (bei einer OHG ist jeder Gesellschafter Verfügungsberechtigt) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form... festzuhalten.
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 20.05.2003 09:13
Hi Merton,

ich habe zwar die Gesetzestexte nicht hier, glaube aber es ist so:

Bei der Konto- und Depoteröffnung oder bei der Vermietung eines Schrankfaches an eine juristische Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gem. § 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem Erlass zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung (s. zuletzt Anwendungserlass zur Abgabenordnung v. 24. September 1987 (BStBl. I S. 664), geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl. I S. 932) durchzuführen.
Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur AO sehen Erleichterungen vor, denen zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf die Legitimationsprüfung und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft verzichtet werden kann,
bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7i);
bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten, hierunter fallen auch ausländische Register (Nr. 7j);
bei Vertretern von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7k).
Soweit in diesen Regelungen auf Registereintragungen Bezug genommen wird, müssen die Eintragungen in einem öffentlichen Register erfolgt sein. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten die Ausführungen zur Identifizierung natürlicher Personen entsprechend.



Ich "glaube", dass die OHG sich als juristische Person zu legetimieren hat. Die Geschäftsführer sind dann ja soweit schon im Handelsregister ausgewiesen, müssen also nicht alle einzeln legetimiert werden. Das müssen sie erst, wenn sie der Bank gegenüber auftreten.

Forsch mal nach ob das in die Richtung geht.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.05.2003 09:34
ok es KANN verzichtet werden. Steht auch im Kompaktwissen. Aber es muss nicht darauf verzichtet werden. Die Prüfung soll praxisbezogen sein. Ich habe schon einige OHG-Konten eröffnet. Es werden immer die Personalausweise der Vertretungsberechtigten verlangt. Und wie bereits erwähnt, die Frage war, wie die Kontoeröffnung rechtwirksam zustande kommt. Reicht ein Personalausweis aus, so kann es nicht schädlich sein, wenn der 2. Gesellschafter seinen Personalausweis einreicht. Ich werde die Aufgabe auf jeden Fall anfechten.
Marsellus_Wallace
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.05.2003 11:53
Ich finde bei der Sparbuchaufgabe müsste auch die Auszahlung ohne Sparbuch anerkannt werden! Schliesslich war doch die Frage, was gesetzlich erlaubt ist, oder? Und es ist der Bank nunmal gestattet, Auszahlungen ohne Vorlage des Sparbuches vorzunehmen.
Schreibtischhengst
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.05.2003 12:03
Seh ich ganz genauso, Auszahlungen werden auch ausnahmsweise, sofern kunde bekannt, ohne Vorlage der Urkunde gestattet....Deswegen müsste diese Antwort auch richtig sein!
Simone19
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 11:11
Hallo.

Ich habe bei der Nr. 2 (a) die Antwort 4! Schreibe doch so ein Kritikschreiben - es kann ja nur besser werden.

Mal gespannt!

Liebe Grüße
Simone
Schreibtischhengst
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.05.2003 11:17
Das ist echt so ne Sache, ja!
Weil hundertprozentig falsch ist das nicht!
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 12:37
Hallo Simone,

ich habe schon ein Kritikschreiben verfasst. Der Punkt ist uns so gut wie sicher. Ich wüsste nicht, wie die IHK meine Argumenten entkräftigen könnte :-)

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 12:41
Moin zusammen,

also ich hab‘ mal mit unserer Rechtsabt. gesprochen und die haben mir gesagt, dass es rechtlih problematisch werden könnte, wenn wir z.B. Offline auszahlen. Uns wird aufgrund dieser Rechtsunsicherheit nicht gestattet ohne Buch auszuzahlen.

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2003 08:55
Also per Gesetz darf ohne Sparbuch nicht ausgezahlt werden. Schließlich ist das Sparbuch nen hinkendes Inhaberpapier. Es gibt da auch keine Ausnahmen. Sollte die Bank es trotzdem tun, ist es Kulanz und der Inhaber kann aber die Bank verklagen.
banker1982
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.05.2003 09:54
Hi,

also meiner Meinung nach dürfen wir in Ausnahmefällen auszahlen, wenn der Kunde sich legitimieren kann und lt. System keine Sperre vorliegt.
Desweiterem lassen wir uns zu Sicherheit noch eine Schadloshaltungserklärung unterschreiben.
Aber wie gesagt ist dieses nur eine Ausnahme.
Und bei Offline, lehnen wir diese Auszahlung dann auch ab!
Skywalker_0815
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.05.2003 10:53
hallo!
also ich stimme Cassiopaia da voll und ganz zu!
meine auch das per gesetz keine abhebung ohne sparbuch erfolgen darf! die bank kann daher für auszahlungen ohne buch haftbar gemacht werde! die bank ist nicht verpflichet auszuzaheln wenn kein buch vorliegt, macht es aber meistens aus kulanz gründen wenn der kunde bekannt ist!

aber ein beschwerdeschreiben hat noch nie geschadet und mehr als nein können die auch nicht sagen!

lg und viel glück für die mündliche

skywalker_0815
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