Sammelthread AP Wiso |
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Verfasst am: 30.04.2015 15:50 |
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Ich habe während der Prüfung bei der Aufsicht gefragt wieso keine Formelsammlung ausgeteilt wurde, man hätte in dieser m.M. Nach zumindest die Zinsformel herausfinden können für die Aufgabe mit dem Zinstender. (Schon klar weiß man in der Regel auch so, aber Prinzip!!!)
Die Dame sagte mir sie habe keine Ahnung, wenn es eine gibt dann ist die auf eine der Seiten gedruckt. Habe ihr dann versucht zu erklären dass die immer separat ist... Sie sagte dann noch dass sie leider überhaupt keine Ahnung habe und man sie auch über nichts informiert hat und hat sich wieder vorne hingesetzt, top!;) |
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Verfasst am: 30.04.2015 16:38 |
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Ich verstehe auch nicht, wieso es bei Aufgabe 5 keine richtige Lösung geben soll?
Ich habe in der Prüfung zwar die falsche, aber "Händler hat Unfall verschwiegen" fällt für mich unter arglistige Täuschung, damit Anfechtungsgrund und damit KV von Anfang an nichtig, als Nr. 5. |
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Verfasst am: 30.04.2015 16:50 |
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@cOStello
In Frankfurt durften wir die Formelsammlung bei WISO benutzen. |
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Verfasst am: 30.04.2015 17:27 |
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Es gibt allerdings nur "anfechtbar" oder "von Anfang an nichtig", mit Ausnahme von "gültig". Bei arglistiger Täuschung ist der KV anfechtbar, kann also im Nachhinein für von Anfang an nichtig erklärt werden. KANN. Das hat mir bei der 5 gefehlt. Deshalb hab ich das Verschweigen der Tatsache ehr als Sittenwidrigkeit angesehen. Und damit wäre der KV von Anfang an nichtig gewesen. Deshalb hab ich mich für die 3 entschieden. Aber genau weiß ich es auch nicht, gehe aber davon aus, dass es entweder 3 oder 5 ist. |
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Verfasst am: 30.04.2015 17:43 |
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Wenn der Vertrag von Anfang an nichtig wäre, wie z.B. bei einem gesetzlichen Verbot, bräuchte Sie ja nicht anfechten.
Und Nr. 5 sagt ja"Durch die Anfechtung wird der Vertrag nichtig", was ja so auch stimmen müsste. Denn wenn sie nicht anficht oder die Frist verpasst, bleibt der KV ja bestehen.
Wobei ich dir Recht gebe, dass diese "Unfall verschwiegen" grenzwertig ist, das könnte man durchaus auch als "sittenwidrig" bezeichnen, denn "Sittenwidrigkeit" ist m.E. auch sehr schwammig definiert und ja, dann wäre der Vertrag ja nichtig. |
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Verfasst am: 30.04.2015 18:35 |
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Für mich war das ein versteckter Mangel, was zur Folge hat, dass sich ihre gesetzl. Rügefrist verlängert und sie nach der Rüge das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat.
Für mich war das die einzig logische Erklärung.
Das Rechtsgeschäft war ja ganz normal gültig. Wenn man es anfechtet, wird es ja nicht sofort gegenstandslos. |
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Verfasst am: 30.04.2015 18:40 |
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In Nürnberg ist Wiso zusammen mit RW inklusive Formelsammlung in einem Umschlag ausgeteilt worden. Das ist auf jeden Fall so vorgegeben, da auf der Formelsammlung selbst steht, sie sei gültig für alle 3 Prüfungsfächer und kann genutzt werden.
Hoffentlich wird Aufgabe 5 einfach aus dem Verkehr genommen :D |
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Verfasst am: 30.04.2015 22:05 |
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Wir haben nun unseren Lösungsvorschlag bei Aufgabe 5 eingetragen. Aufgabe 7 haben wir unseren Vorschlag verändert. Euer Ergebnis wurde neu berechnet. |
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Verfasst am: 01.05.2015 11:32 |
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Warum ist denn bei der Aufgabe 7, die 4. richtig? (Die 3. wäre für mich logischer)
Nicht mal im AWL-Buch kann man darüber was nachlesen... |
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Verfasst am: 01.05.2015 11:44 |
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@Barow1
Leider gab es im Juni 2014 eine Änderung bei der Widerrufsfrist. Wenn keine Belehrung erfolgt verlängert sich die Frist um 12 Monate -> Also ist die 4 richtig.
Hab da auch die 3 angekreuzt weil ich von der Änderung seitens Berufschule oder Lehrmaterial nichts mitbekommen hab...
Ich hoffe doch sehr, dass die IHK beide Antworten zählen lässt. |
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Verfasst am: 01.05.2015 11:51 |
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Wegen der Formelsammlung:
Warum habt ihr denn die nicht benutzt? Ihr solltet ja nur ReWe in den Umschlag zurück legen ;) |
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Verfasst am: 01.05.2015 11:52 |
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Danke RahatQ!
Dann hätten sie doch wenigstens einen Auszug aus dem Gesetz hinzufügen können.
Diese IHK-Theoretiker meinen bestimmt, dass die Azubis nichts besseres zu tun haben, als den ganzen Tag nach Gesetzesänderungen zu recherchieren! |
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Verfasst am: 01.05.2015 12:29 |
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Hat jemand zu diesen Gesetzesänderungen denn was gefunden?
Mir hat das keine Ruhe gelassen, aber wirklich was finden tu ich dazu nicht - nur, dass die Widerrufsfrist, egal ob nun richtig, falsch oder gar nicht belehrt wurde, maximal 12 Monate betragen kann, manche Quellen sagen auch, 12 Monate +14 Tage, die die Frist regulär gewesen wäre.
Aber immer unabhängig von der Belehrung - nach 12 Monaten ist Schluss. Das hat sogar eine Kammer so in Ihren News gepostet:
"Es gibt eine Höchstgrenze für die Widerrufsfrist: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt in jedem Fall 12 Monate nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn (unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war)."
Dann ist die Aussage meinem Verständnis nach "DA er nicht [...] verlängert sich...[...]" so auch nicht richtig. Vorraussetzungen für den Fristbeginn lagen keine vor, es wurde ergo keine vereinbart. Dadurch verlängert sich aber nicht seine Frist, weil eben die Vorraussetzungen nicht vorlagen, sondern endet ganz eben nach der neu-geregelten Höchstdauer, ohne kausalen Zusammenhang. M.E. ist die Aussage also auch nicht 100% richtig, oder wie seht ihr das bzw. habt ihr da vielleicht Infos dazu?
Dass es eine Gesetztesänderung gab, wusste ich, war aber der Meinung, dass die nur den Fernabsatz betroffen hat. Dass da generell am Widerruf gewerkelt wurde, war mir auch nicht bekannt. |
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Verfasst am: 01.05.2015 13:10 |
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@CityOfGlass
Genau so würde ich auch argumentieren, sodass es höchstwahrscheinlich darauf hinauslaufen wird dass entweder beides richtig sein wird oder die Aufgabe aus der Wertung genommen wird. |
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Verfasst am: 01.05.2015 20:47 |
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Gibt es auch Teilpunkte z.b. bei den Zuordnungsaufgaben? Wenn ja, hat der prüfungsrechner diese teilpunkte schon mit eingerechnet? |
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Verfasst am: 01.05.2015 21:40 |
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Ein Widerruf soll dann möglich sein, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss bei Darlehensverträgen oder Lebensversicherungsverträgen nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde (Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). |
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Verfasst am: 03.05.2015 15:04 |
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Hallo zusammen!
Kann mir jemand sagen ob nicht bei der A6 die Nr 3 nicht auch richtig ist? Fällt das nicht unter Paragraph 308 BGB?
Aus meiner Sicht wäre sowohl die Nr 1 wie auch Nr 3 richtig?
Bei Aufgabe 16 könnte die erste doch auch dir Nr 4 sein?
Es wird nicht ersichtlich ob das Produkt Spartzertifikate eingestellt wird oder der Vetrieb?
Kann mir jemand weiterhelfen;)
Viele Grüße
Vinzenz |
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Verfasst am: 03.05.2015 15:31 |
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Wie lautet den die Aufgabe. |
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Verfasst am: 03.05.2015 16:59 |
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A6: Es geht um die AGBs
Regelungen in den AGBs sind unwirksam, auch wenn sie den Kunden nur unwesentlich benachteiligen.
Das ist doch die Aussage des Paragraphen 308 BGB
A16: der Vertrieb von Sparzertifikaten wird eingestellt... |
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Verfasst am: 03.05.2015 17:50 - Geaendert am: 03.05.2015 17:52 |
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A6: Die Aussage ist falsch. Entscheidend ist hier der § 307 Abs. 2 BGB, demnach sind einzelnen Inhalte in den AGB auch dann wirksam, wenn sie den Kunden nur unwesentlich benachteiligen.
Weiteres ist hier ist in § 307 ff. BGB geregelt, zumindest lässt sich dieses indirekt davon ableiten.
A16: Kenne die Aufgabe leider nicht. |
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