Sammelthread AP Wiso |
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Verfasst am: 03.05.2015 20:39 |
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Und was ist die korrekte Lösung?
Manchmal komme ich mir hier wie im Jura-Forum vor... |
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Verfasst am: 03.05.2015 21:00 |
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Ich habe bei vielen in der Statistik gesehen, dass sie bei Aufgabe 15 das Ergebnis 3,2 eingegeben haben. Das Ergebnis ist richtig, nur müsst ihr hier bei dem Rechner das Komma weg lassen und ein Leerzeichen dazwischen setzen (3 2), dann erkennt der eure Lösung auch an.
Hab das auch erst später gesehen. :-) |
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Verfasst am: 05.05.2015 15:44 |
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@ OatSchool:
Der Meinung bin ich keineswegs, da in §307 Abs1 von einer unangemessenen Benachteiligung die Rede ist und nicht von einer unwesentlichen Benachteiligung - wie in der Aufgabenstellung der IHK.
Der letzte Satz bestätigt dies noch einmal.
"Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
Eine unklare bzw. unverständliche Bestimmung kann unwesentlich für den Sachzusammenhang der Bestimmung sein.
Der Fehler der IHK hier liegt einfach in der miesen Wortwahl und ist deshalb ganz klar ein Fehler in der Aufgaben/-Antwortstellung. |
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Verfasst am: 05.05.2015 16:00 |
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Wie dem auch sei, mir wurde immer folgendes beigebracht:
Wenn die AGB‘s den Kunden in irgendeiner Form benachteiligen, springen die rechtlichen Regelungen an ihre Stelle. Der Rest bleibt weiterhin wirksam.
Aus diesem Grund ist für mich auch die Antwort korrekt. |
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Verfasst am: 08.05.2015 11:30 |
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Ich verstehe im Rechner 2 Aufgaben nicht.
1. Aufgabe mit dem Angebot. Wann kann der Anbieter das Angebot zurückziehen
Meine Lösung war 2, d.h. er kann erst nach dem 31. das Angebot zurückziehen.
Warum? Weil:
Beim befristeten Angebot hat der Anbieter durch Angabe eines Termins bzw. eines Zeitraumes die Dauer der Bindung festgelegt. In dieser Frist muss das Angebot angenommen werden.
2. Bei der Dame und dem versteckten, arglistigem Mangel:
Ihr schreibt, Aufgabe 5 wäre richtig. Für mich ist das falsch, weil durch die Anfechtung des versteckten Mangels der Kaufvertrag nicht nichtig wird, sondern die Nacherfüllung ins Spiel kommt... |
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Verfasst am: 08.05.2015 11:54 |
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Bei der ersten Aufgabe endet das Angebot automatisch zum 31.03. ein Wiederruf ist nach Fristablauf nicht mehr notwendig. Ausserdem lautet Lösung 2, dass NUR nach dem 31.03. wiederrufen werden kann. Es kann aber auch vor Fristablauf wiederrufen werden solange der Wiederruf vor dem Angebot beim Empfänger eingeht. Somit ist Lösung 3 korrekt.
Bei der zweiten Aufgabe wird von Arglistiger Täuschung
ausgegangen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht. Somit ist Lösung 5 korrekt.
Diese Aufgabe könnnte aber angefochten werden denke ich, da der Sachverhalt nicht eindeutig ist. |
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Verfasst am: 08.05.2015 11:57 |
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Veträge im Bezug auf arglistige Täuschung sind von vorne rein nichtig. |
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Verfasst am: 08.05.2015 12:10 |
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Ich habe selber auch Lösung 3 genommen. Denke aber trotzdem dass die ganze Aufgabe nicht gewertet wird, da auch bei Lösung 3 eine Anfechtung nötig ist um die Rückabwicklung des Vertrages anzustoßen. |
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Verfasst am: 08.05.2015 12:11 |
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Danke für die Aufklärung. War eine doofe Aufgabe.
Und zu 2:
Arglistige Täuschung (Fehler einer Ware wird bewusst verschwiegen) ist ein anfechtbares Geschäft und nicht von vornherein nichtig. |
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Verfasst am: 08.05.2015 12:28 |
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Es gibt jedoch auch Rechtsgeschäfte, die zunächst noch wirksam waren, aber durch Gestaltungsrechte nachträglich unwirksam werden. Danach können Verträge durch Anfechtung nichtig werden, wenn die Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) mit Anfechtungsgrund (§§ 119 f., § 123 BGB) in der Anfechtungsfrist (§ 121, § 124 BGB) abgegeben wird. Erst durch die wirksame Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend von Anfang an nichtig („ex tunc“; § 142 Abs. 1 BGB). Ohne Anfechtung bleibt das Rechtsgeschäft jedoch wirksam. Als Anfechtungsgründe nennt das Gesetz Irrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung. |
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Verfasst am: 08.05.2015 12:30 |
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Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig.
Wie gesagt ist meiner Meinung nach eine Mischung aus Antwort 3 und 5 richtig. |
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Verfasst am: 08.05.2015 13:42 |
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Ja genau. Da stimme ich dir zu.. aber ich finde es gab in WISO weitaus undeutlichere Aufgaben, als die :-S |
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Verfasst am: 08.05.2015 21:37 |
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Der wichtigste Anfechtungsgrund ist die arglistige Täuschung.
Der Käufer muss gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung eindeutig und bedingungsfrei erklärt haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anfechtung gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner zu erklären ist. Dabei muss nicht das Wort „Anfechtung“ verwendet werden, es genügt, wenn der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er den Vertrag für unwirksam bzw. nichtig erklären möchte. |
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Verfasst am: 09.05.2015 00:37 |
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@Christophel Ich sehe zwischen der Bedeutung der beiden Begriffe keinen wesentlichen Unterschied. Folgende Auslegung scheint mir aber ganz verständlich zu sein. Da ist das ganze nochmal eindeutig erklärt.
"Für das Vorliegen einer unangemessene Benachteiligung wurden in der Rechtsprechung umfangreiche Kriterien entwickelt.
Es muss sich für die Verwendergegenseite um erhebliche Nachteile handeln, nicht nur um bloße Unbequemlichkeit. Aus einem erheblichen Nachteil folgt aber nicht unbedingt dessen Unangemessenheit. Vielmehr ist die Interessenslage der Parteien, die Verkehrssitte sowie der Zweck, Gegenstand und die Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen. Auch ist der sonstige Vertragsinhalt zu beachten, da z.T. eine nachteilige Klausel durch eine vorteilhafte kompensiert werden kann." (Quelle: http://www.brennecke.pro) |
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