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Verfasst am: 13.05.2006 10:15 |
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187 BGB Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Dies in Verbindung mit 355 BGB (Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung -> Ereignis) lässt den Schluss zu, dass es der 23.05.06 sein muss, da der Tag der Aushändigung nicht mitgezählt wird.
Viele Grüße und schönes Wochenende |
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