Aufgaben sind definitiv Anfechtbar!! |
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Verfasst am: 30.11.2006 16:37 |
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In der Tat, dass macht mir auch angst.
@Kirb.
Du Idiot du musst nicht mit mir Sex "praktizieren"!!!
Ich muss nur an so einem Gottverdammten Stein lecken und verwandle mich!
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Verfasst am: 30.11.2006 18:14 |
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@iggimon
das heißt bitte Körby ich lege da wert drauf^^
heißt das, dass du gerne leckst... an steinen...
naja wenns dir spaß macht jedem das seine :-)) |
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Verfasst am: 30.11.2006 20:01 - Geaendert am: 30.11.2006 20:02 |
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Ganz wichtig für diejenigen, die beabsichtigen diverse Aufgaben anzufechten !!!
Frühere Anfechtungen waren nur unter Berufung auf den
§ 119 BGB erfolgreich...
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Haftungsausschluss:
Der Autor übernimmt keinerlei Haftung, sollte dieser Beitrag bei einigen Mitgliedern zu Herzrhythmusstörungen führen. |
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