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Verfasst am: 19.11.2007 19:15 |
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Seit 01.01.2005 ist das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" in Kraft.
Nach dem so genannten Kinder-Berücksichtigungsgesetz müssen gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 65 Jahren ohne Kinder einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitrag für Kinderlose stieg damit auf 1,1 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen.
Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger vom Arbeitslosengeld II sind vom Sonderbeitrag ausgenommen. |
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