@Henry:
a) zwei aktienrechtliche Vorschriften, die die AG bei Beschluss beachten mussten.
1. Zur Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist eine 3/4-Mehrheit des, bei der Hauptversammlung anwesenden und stimmberechtigten Kapitals nötig. (§182 Aktiengesetz)
2. Den Altaktionären muss ein Bezugsrecht eingeräumt werden. (§186 AktG). Dieses kann durch Beschluss der Hauptversammlung auch ausgeschlossen werden. Ebenfalls 3/4 Mehrheit.
b) nenne 2 Gründe für Erhöhung
1. Benötigt Kapital für eine Investition (z.B. neues Solar-Projekt)
2. Möchte Eigenkapital und kein Fremdkapital bilden, da dieses unbefristet und zinslos zur Verfügung steht.
3. Eigenkapital erhöht die Bonität gegenüber Gläubigern und erleichter spätete Fremdkapitalaufnahme (<<< das hätte mir mal in der Prüfung einfallen sollen :D )
c) beschreibe zwei Folgen für den Kunden, wenn er keine neuen Aktien kauft
1. Bezieht er keine neuen (jungen) Aktien, so sinkt sein Anteil am Unternehmen, da nun neue Aktien ausgegeben wurde und er den gleichen Eigenbestand an Aktien wie zuvor hat, die Gesamtmenge an Aktien aber gestiegen ist.
2 Bezieht er keine neuen Aktien, so wird sein Depotwert sinken, da die Aktien nach Erhöhung im Kurs sinken.
a) und c) kann man natürlich noch etwas ausführen und umscheiben :) Damits mehr aussieht ;)
Lg,
Wiggle-------------------------
####### Deutsche Bank
#........#..# Kundenberater PeB
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mündliche Prüfung: 06. Juli *erledigt* |