Frage 4 zu Wiso |
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Verfasst am: 09.12.2011 14:30 |
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Deine Antwort ist nicht ganz korrekt. Es ist vollkommen egal, ob man ab 15 den vollen Fahrpreis zahlt oder nicht.
Deswegen ist man noch lange NICHT einem voll Geschäftsfähigen gleichgestellt.
Deine Begründung ist somit rechtlich nicht korrekt.
Lediglich bei einem Arbeitsvertrag mit Zustimmung der Eltern ist der Minderjährige voll geschäftsfähig für alle Angelegenheiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. |
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Verfasst am: 09.12.2011 15:23 |
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@Technology
In meinen Ausführungen beziehe ich mich auf die Teilgeschäftsfähigkeit.
Hier ist der Minderjährige für einen bestimmten Lebensbereich als vollgeschäftsfähig anzusehen. |
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Verfasst am: 09.12.2011 15:54 |
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Was ihr euch da für Gedanken gemacht habt :-D
Ich bin einfach von mir ausgegangen und hab mir gedacht ..."hmm ... was hab ich im Alter 15 so gemacht"
Und da mir alles bis auf die Fahrkarte unpassend zu nem 15-jährigen vorkam, hab ich einfach das genommen. |
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Verfasst am: 09.12.2011 16:42 |
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Ich weiß, was das ist. Die Regelung mit dem Arbeitsvertrag bezieht sich auch darauf.
Aber die Teilgeschäftsfähigkeit kannst du nicht bei der Bahn generell annehmen, wenn § 110 BGB nicht gilt.
Genauso wenig müssen Minderjährige das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen, da sie rein rechtlich nicht in der Lage sind, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
Ist der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden, muss die Bahn den Beitrag zurückerstallen ( AG Hamburg NJW 1987, 448) |
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Verfasst am: 10.12.2011 10:15 |
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Ihr kommt beide zum gleichen Ergebnis, aber nur Technology liefert die richtige Begründung. Ich nehme an, DirrtyGrinch zielt auf § 113 BGB ab, der Minderjährigen für gewisse Rechtsgeschäfte tatsächlich eine nahezu volle Geschäftsfähigkeit einräumt.
Aber: § 113 BGB gilt explizit nur für Dienst- und Arbeitsverhältnisse, *nicht* für das Ausbildungsverhältnis!
Das wird gerne in einen Topf geworfen, ist aber ein großer Unterschied. Wer in der Prüfungsvorbereitung die WiSo-Prüfungen der letzten Jahre gemacht hat wird festgestellt haben, dass die IHK diesen Unterschied (Ausbildungs- versus Dienst-/Arbeitsverhältnis) schon mehrfach im Detail abgefragt hat.
In diesem Fall (Fahrkarte für die Fahrt zur Ausbildungsstätte) liegt die Begründung tatsächlich in § 110 BGB, dem so genannten Taschengeldparagraphen.
Die Prüflinge waren in diesem Jahr dahingehend im Vorteil, dass beide Begründungen - die richtige und die falsche - zum gleichen Ergebnis führen. |
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Verfasst am: 10.12.2011 16:01 - Geaendert am: 10.12.2011 16:02 |
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Genau. Ich hätte mich echt gewundert, wenn mein Rechtprof uns das Minderjährigenrecht falsch in der Vorlesung erklärt hätte.
Nur weil hier ein User etwas von Teilgeschäftsfähigkeit aufgeschnappt hat, kann er das nicht einfach pauschal annehmen, denn das Gesetz gilt.
Wenn Teilgeschäftsfähigkeit bei der Fahrkarte der Fall wäre, dann wären §§ 107, 110 BGB vollkommen sinnlos.
Bei einem Arbeitsverhältnis könnte man den §113 BGB auf die Fahrkarte anwenden, weil eben der Weg zur Arbeit durchaus und somit der Fahrkartenkauf zu den gewöhnlichen Rechtsgeschäften für ein Arbeitsverhältnis gehören.
Steht also nirgendwo explizit, dass ein solches Verhältnis besteht, dann gibt es keine Teilgeschäftsfähigkeit im Vertragsrecht. Punkt, Ende, aus. |
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