Anfechtung Arbeitnehmersparzulage |
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Verfasst am: 09.05.2005 13:53 |
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danke
allerdings wollte ich es nicht wissen (nachschauen kann ich selbst). ich wollte nur zeigen wie fies die aufgabe war. denn wie du an deinen 3 tabellen siehst muss der azubi mal eben 2 pauschbeträge für alleinerziehende wissen, dann die unterschiedlichen bei ehepartner mit 1 oder 2 erwerbstätigen. dann nochmal eben die kinderfreibeträge, die auch variieren.
klar hätte ich die lernen können, wenn ich gewusst hätte das ich sie brauche hätte ich sie auch gewusst. aber die zig andern pauschalen, freibeträge, freigrenzen und staatl. unterstützungszahlungen musste ich genauso können (warum ffs, die kann ich doch nachschauen, ändern sich sowieso alle paar nas´ lang).
in der praxis frag ich den kunden was sache ist und schau es nach (in so´ner schönen tabelle). bei abschlussprüfung hab ich die alternative nicht.
nochmal: ich fand die aufgabe fies. |
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Verfasst am: 09.05.2005 14:21 |
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bitte
Ich verstehe natürlich, was du meinst und worüber du dich aufregst. Aber wenn du dir die Tabellen genau anschaust, wirst du feststellen, dass du nun wirlich nicht genaue Beträge wissen musst (den Werbungskostenpauschbetrag wirst du allerdings sicher gewusst haben). Allein das Wissen, dass solche Pauschal- bzw. Freibeträge (Kinder, Vorsorge) existieren hätte für die Lösung dieser Aufgabe schon gereicht. Und ein gewisses Maß an Kenntnissen über die Besteuerung von Einkünften wird in unserem Beruf nun einmal vorausgesetzt - da kann man sich später auch nicht damit herausreden, dass man nicht wusste, dass man das lernen musste.
Diese Fallen baut die IHK ja bestimmt absichtlich ein - ob das fair ist, ist natürlich eine andere Sache. |
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Verfasst am: 09.05.2005 14:29 |
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ich kann mir den link leider nicht anschschaun, aber meines wissens nach ist der werbungskosten pauschbetrag 1400,00euro und dann sind wir ja schon unter 35.800,00euro.
die aufgabe war also lösbar |
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Verfasst am: 09.05.2005 14:33 |
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Man kann die Aufgabe also auch ohne das entsprechende Wissen lösen... ;-)
Der AN-Pauschbetrag ist 920,- €, damit ist man also nicht unter den 35.800,- , aber es gibt ja noch andere abzugsfähige Pauschalen (s.o.). |
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Verfasst am: 09.05.2005 14:34 |
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meines wissens ist er aber bei eheleuten höher |
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Verfasst am: 09.05.2005 14:42 |
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Der Pauschbetrag gilt je Arbeitnehmer, da die Ehefrau aber nicht arbeitet, darf man ihn nur einmal nehmen. |
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Verfasst am: 09.05.2005 15:41 |
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Ich finde einige Kommentare von euch ziemlich abwertend. Ich hab die Aufgabe auch falsch, weil ich an die Freibeträge nicht gedacht habe. Ich bin auch der Meinung das die Aufgabe ziemlich daneben war. Die Prüfung war im allgemeinen zeimlich hart und da muss man nicht noch so nen Hammer einbauen.
Aber für alle die, die diese Aufgabe so logisch fanden. Es ist genauso logisch das der AG den gesamten Teil der Sozialversicherungsbeiträge überweist oder hat von euch schon mal einer seinen Anteil persönlich überwiesen.
Es wird von uns wahrscheinlich jeder so seine eigenen Probleme bei den Aufgaben gehabt haben und ich finde das sich hier niemand ein Urteil darüber erlauben darf wieviel wir gelernt haben. |
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Verfasst am: 09.05.2005 16:04 |
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so hier mal meine meinung:
ich hatte die aufgabe auch falsch...
an die freibeträge habe ich zwar gedacht, doch bin ich auch davon ausgegangen, dass das ehepaar neben den einkünften aus nichtselbständiger arbeit noch andere hat..es gibt ja schließlich noch genug..und wenn dem nicht so ist, dann sollen die bitte hinschreiben, dass er keine weiteren einkünfte hat!
ich denk es ist halt nicht ganz eindeutig!
wo wendet ihr euch wegen eines widerspruchs hin? |
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Verfasst am: 09.05.2005 16:19 |
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@chiara19:
Das sehe ich genauso. Wer weiß was er für Kapitaleinkünfte hat und vielleicht hat er ja auch noch ne riesen Wohnung vermietet. |
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Verfasst am: 09.05.2005 16:24 |
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genau!!!
also wo gehts zur anfechtung??? |
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Verfasst am: 09.05.2005 18:17 |
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Hallo! Beschwerden über die Abschlussprüfung sind über die IHK direkt nach Köln an den ZPA zu richten. Am besten ihr sammelt über eure JAV die Beschwerden und reicht sie dann ein. Aber Achtung: Es gibt eine Frist, von genau nur 10 Tagen. Innerhalb dieser werden die Beschwerden angenommen und die Prüfungsaufgaben dementsprechend bewertet!!! Also beeilt euch mit den Einsprüchen. Wer noch Hilfe braucht, die findet ihr mit Sicherheit auch bei ver.di!!!! |
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Verfasst am: 10.05.2005 15:16 |
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also ich würde es auch so sehen die aufgabe direkt anzufechten... vor allem isses blödsinn das z.v.e. auszurechnen, da ja da steht ja nur das es sich um die einkommensgrenze handelt.. und ich kann nicht davon ausgehen das ich nur nen kinderfreibetrag abziehe.. und z.b. nicht davon ausgehe das der kunde andere einkünfte hat... da hätten die mindestens hinschreiben müssen das er keine anderen einkünfte hat, dann wäre das klar gewesen, aber so kann sich ja jeder das aussuchen was ihm passt.... |
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Verfasst am: 10.05.2005 16:55 |
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also ich hab jetzt zumindest einspruch erhoben!!!
ich hoffe es gibt auch noch andere!! |
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Verfasst am: 10.05.2005 17:22 |
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ich kann mich nicht mehr genau erinnern. war denn die steuerklasse angegeben? bei nicht zusammen veranlagten ehepartnern, kann nur der eine das kind auf seiner steuerkarte haben, oder nicht? |
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Verfasst am: 10.05.2005 17:44 - Geaendert am: 10.05.2005 17:45 |
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Folgende Situation war gegeben:
Sie beraten die Eheleute Müller, wohnhaft in Kassel, über die staatliche Sparförderung. Karsten Müller arbeitet als Angestellter bei einem ortsansässigen Industrieunternehmen und erhält ein Jahresbruttoeinkommen von 37.000,00 EUR; seine Ehefrau Monika ist Hausfrau. Das Ehepaar Müller hat eine dreijährige Tochter.
Hier wurde zusätzlich geprüft, ob die Prüflinge Jahresbruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen trennen können.
Wenn ein Kunde zur Beratung kommt und stellt diese Frage, dann müssen Sie auch sagen, dass er bestimmt unter 35.800 Euro zu versteuerndes Einkommen liegt. |
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Verfasst am: 10.05.2005 17:55 |
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@ Herrmann Endlich sagts mal jemand! Man wird nicht reich von dem Geld das man verdient, sondern von dem, welches man nicht ausgibt! |
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Verfasst am: 10.05.2005 19:02 |
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@hermann
Das ist richtig und ich habe mir auch Gedanken darüber gemacht, nur muss man differenzieren, zwischen einer Bankausbildung und einer Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Ich kann aus einer Tabelle ablesen, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist, allerdings waren zu wenig Informationen in dem Text.(habe auch mit nem Steuerberater gesprochen der erst überegen musste) Sie ist derzeit Hausfrau und das Kind ist drei, drei Jahre ist auch die Erziehungszeit, arebietet sie also nächstes Jahr wieder, sind sie steuerlich zusammen veranlagt oder nicht (Kind z.B. bei Ihr auf der Lohnsteuerkarte?), hat er weitere Einkünfte, z.B. Kapitalerträge, erhöht sich das Gehalt im nächsten Jahr?Wenn diese Informationen gekommen wären, hätte man sich mehr Gedanken gemacht. Des weiteren wird es wohl keine Teilpunkte geben, da es zwei Aufgaben sind und somit Folgefehler nicht berücksichtigt werden, was einfach nur unfair ist. |
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Verfasst am: 10.05.2005 19:07 |
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omann, man muss doch kein Steuerberater sein, um die Pauschalen abzuziehen, die wir selbstverständlich bis zum Erbrechen in unserer Ausbildung gelernt eingehämmert bekommen haben, jedoch spätestens bei der Prüfungsvorbereitung.
Soviel kann man dann nun doch von uns verlangen.
> Herrmann hat Recht! (s.o.) |
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Verfasst am: 10.05.2005 19:09 |
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Aber von was willst du die Pauschalen abziehen und welche? Das ist ja das Problem! Nicht eindeutig, aber ich werde es akzeptieren und mit meinen (wahrscheinlich) 85% leise von dannen ziehen! |
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Verfasst am: 10.05.2005 19:10 |
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Werbungskosten und Sonderausgaben vielleicht????? |
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