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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

AP Winter 2012/2013 - Wie erging es euch?
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markus12
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.11.2012 12:51
ok dann habe ich es richtig, dachte ich muss da noch was ausrechnen :D
azubii2011
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 12:54
was war die lösung beim betreuer
buffet1
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.11.2012 12:54
ich hätte auch gerne das heft, wir durften nichts mitnehmen... ich habe auch den tilgungsplan genommen, da meiner meinung nach textform (also z.b. email) ausreicht...das miese ist, dass die total die kleinen themen geprüft haben...es kann mir niemand erzählen, dass das gespaltene ertragswertverfahren 2 von 26 punkten ausmachen kann...
sophie90
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 12:55
Welche Nr war das mit dem tilgungsplan?
buffet1
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.11.2012 12:59
beim betreuer hab ich gesagt, dass der betreute weiter verfügen darf und dass das konto aufgelöst werden darf, da bin ich mir aber nicht sicher....hab leider die nummern nicht
2010Azubi2013
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 13:05
Tilgungsplan war Nr. 19
und Betreuer war Nr. 3
Tinchen2012
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 13:07
Stellt die IHK heut auch vorläufige Lösungen ein
kastfu
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 13:07
War beim Tilgungsplan die die Rede von auf Wunsch des Kunden?

Der deutsche Gesetzgeber hat die Banken hierzulande zum Erstellen und Aushändigen eines Tilgungsplanes verpflichtet

Textform stimmt aber soweit auch ...
nyze89
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.11.2012 13:09
Fand die Prüfung auch recht schwer! Letzen Jahre waren deutlich einfacher . Und wer rechnet bitte mit dem gespaltenen Ertragswertverfahren?!

Konnte leider die Aufgaben bzw. Lösungen nicht mitnehmen. Wenn jemand die Aufgaben hat, wäre ich ihr/ihm dankbar, wenn er / sie sich bei mir meldet.

Viel Glück schonmal für den morgigen Tag !
Th0mi
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 13:10 - Geaendert am: 27.11.2012 13:11
Ich bin auch davon ausgegangen, dass der Tilgungsplan ausgehändigt werden muss, nicht erst auf Verlangen.

Der Lösungsvorschlag war folgendermaßen:
Auf Verlangen des Kunden muss ein Tilgungsplan ausgehändigt werden.

Habe mich für das Unterschreiben der VVI entschieden, dass ist aber Quatsch.

Der Wideruf kann auch per Email erfolgen, dementsprechend fiel eine weitere Lösungsmöglichkeit definitiv raus.
azubii2011
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 13:10
Buffet, ich hab auch das mit der Verfügung.. habe allerdings aus der Not raus das mit den 3000€ genommen weil Konto auflösen? Das ja ne Frechheit.. :D
kastfu
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 13:57
Tilgungsplan stimmt! Wenn man ausgefuchst im BGB § 492 Abs. 3 Satz 2 steht:

Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
SonjaAnna92
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 13:59
Also, nach dem was ich lese sind alle meine Lösungen falsch. :D juppi jaiii - in 6 Monaten noch mal. :D
sophie90
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 14:00
Tilgungsplan stimmt aber laut bankazubi nicht...?
kastfu
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 14:04
:-O sondern?
sophie90
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 14:05
Widerrufsfrist. War doch Nummer 19?
fbanks
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 14:05
das mit dem Tilgungsplan muss aber stimmer ... was anderes kann es doch gar nicht sein ?
sophie90
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 14:07
Es stand schriftlich...und nicht Schriftform bei der widerrufsfrist, dennoch fehlt mir da eine Aussage zur Belehrung. Wie läuft das ab, wenn man eine Aufgabe anfechten will??
Dulzura1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.11.2012 14:09
schriftlich entspricht der Schriftform. Zum Beispiel E-Mails sind nicht schriftlich, aber ein Widerruf per Mail ist möglich, da ja nur die Textform eingehalten werden muss.
lightness
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2012 14:34
§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

Das heißt doch er ist nicht zwingend erforderlich, aber der Darlehensnehmer hat einen Anspruch darauf.
Also ich bin auch fest der Meinung, dass bei uns in der Bank nicht zwingend ein Tilgungsplan ausgegeben wird zum Darlehensvertrag..
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