Kontovollmacht für Prokuristen |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:26 |
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Die Gschäftsführerin wünscht, dass eine Prokuristin mit Gesamtprukura allein über das Firmenkonto verfügen kann.
Ist diese Verfügungsberechtigung möglich ist? |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:32 |
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Ich habe geschrieben, dass sie es nicht dürfe laut HR-Auszug, da dieser die Vertretungsberechtigung anzeige. Andere haben aber gemeint, unabhängig vom Auszug, dass man auch Einzelvollmacht vereinbaren könne. Bin verunsichert. |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:38 |
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ich denke man kann hier beide antworten als möglich ansehen...
schließlich ist das die politik der Bank ob Sie das macht. |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:41 |
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Der Prokuristin kann Kontovollmacht erteilt werden. |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:43 |
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Ich würd sagen, wenn die Geschäftsführung das so haben will, isses eigentlich kein Problem. ---------------------------
Mitleid gibt‘s umsonst mein Freund,
Neid muss man sich verdienen! |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:49 |
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eine Prokura darf doch nach außen hin nicht beschränkt werden... Das macht die Geschäftsführerin doch bezogen auf den anderen. oder lieg ich hier falsch |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:51 |
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naja wenn du aber sagst KANN dann muss aber nicht... also könnte man mit guter begründung auch anders argumentieren. |
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Verfasst am: 10.05.2006 09:57 - Geaendert am: 10.05.2006 09:58 |
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Der Prokurist darf ohne besondere Vollmachten gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte abwickeln. Die Kontoverfügungen gehören zu den gewöhnlichen Geschäften. Allerdings hat sie hier nur Gesamtprokura.
Aber:
Es kann jeden Angestellten von der Geschäftsführung eine Kontovollmacht erteilt werden und damit auch den Prokuristen. |
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Verfasst am: 10.05.2006 10:00 |
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auch wenn im Gesellschaftervertrag drinn steht Prokura nur gemeinsam mit dem anderen Prokuristen? |
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Verfasst am: 10.05.2006 10:04 |
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und das soll im Prüfungsstress entschieden werden? |
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Verfasst am: 10.05.2006 10:08 |
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Glaub gleich die zweite Frage war ja, welches Dokumet brauchen sie unbedingt noch... und im HR stand ja siehe Gesellschaftervertrag.
naja irgendwie such ich die richtige Lösung aber eine 100% weg gibts irgendwie nicht |
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Verfasst am: 10.05.2006 11:28 |
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ich zitiere mal den Grill: "Der Umfang der Prokura ist gesetzlich geregelt und kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden. Insoweit braucht ein Kreidtinstitut Verfügungen des Prokuristen nicht besonders zu überprüfen. Ausnahmen bestehen bei der Gesamt- und Filialprokura. Während bei der Gesamtprokura der Prokurist die Firma nur mit einem anderen Prokuristen vertreten darf..."
Heißt das jetzt, dass es keine Einzelvollmacht für die Gesamtprokuristin gibt? |
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