Unterschied Natürliche Personen - Juristische Personen |
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 17:00 |
|
|
Also ziemlich oft findet man in den Lösungsmöglichkeiten bei Prüfungsaufgaben folgende Formulierung-->
Kaufleute können den Vertrag auch formfrei abschließen, aus Beweiszwecken wird dies aber schriftlich gemacht.
Ich weiß allerdings nicht wann das immer so der Fall ist.
Vielleicht hat jemand mal ne kurze Auflistung über die wichtigsten Verträge/Rechtsgeschäfte...
Also bei folgenden bin ich mir schon ziemlich sicher ;-)
Bürgschaft:
nat. Personen(schriftform)
jur. Personen (es reicht die mdl. Form)
Kredite:
nat. Personen (schriftform)
jur. Personen (mdl. Form würde reichen)
MfG Daniel
*der Herrmann wird das ja bestimmt wieder so aus dem Ärmel schütteln ;-) |
|
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 18:07 - Geaendert am: 03.05.2007 18:15 |
|
|
Form der Bürgschaft:
• § 766 BGB: nur schriftlich bei Privatpersonen (Heilung durch Erfüllung)
• § 350 HGB: Formfreiheit (auch mündlich), wenn ein eingetragener Kaufmann eine Bürgschaftserklärung im Rahmen seines Handelsgewerbes abgibt (auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung).
Privatpersonen sollen von der übereilten Abgabe einer Bürgschaft geschützt werden. Kaufleute sind nicht schutzwürdig.
§ 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.
Damit soll der Verbaucher geschützt werden. |
|
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 18:28 |
|
|
Danke soweit....!!!
gibt es denn noch weitere Ausnahmen, die man für die Prüfung parat haben sollte?
Wie siehts mit anderen Vertragsarten bzw Sicherheiten aus? |
|
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 18:40 |
|
|
Für Garantie, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung gibt es keine Formvorschriften. |
|
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 18:49 - Geaendert am: 03.05.2007 18:50 |
|
|
also könnte theoretisch auch jede natürliche Person dieses Sicherheiten mündlich vereinbaren, auch wenn es nicht praxisüblich wäre.
:-? |
|
|
|
Verfasst am: 03.05.2007 18:53 |
|
|
Da Sicherungsabtretung und Sicherungsübereignung nicht gesetzlich gergelt sind, kann es keine Formvorschriften geben.
Auch bei der endgültigen Abtretung gibt es keine Formvorschriften im BGB,
Das BGB regelt Beziehungen von Privatpersonen untereinander, z. B. Mieter – Vermieter sowie Käufer – Verkäufer aber auch Gläubiger - Schuldner etc.
HGB ergänzt das BGB mit Formvorschriften für Personen, die am Handelsverkehr teilnehmen. Ist somit ein Gesetz für Kaufleute.
Das BGB enthält viele Schutzvorschriften für Verbraucher (Privatpersonen), die unter Kaufleuten nicht gelten, weil das HGB greift. |
|
|
|