Wiederholung der Prüfung |
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Verfasst am: 18.06.2007 11:03 |
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Hi Leute, wie oft darf man eine Abschlussprüfung schreiben, ohne das einen der Betrieb kündigen darf. Also bis zu welchem versuch, MUSS einen der betrieb behalten, wenn ich es verlange??? |
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Verfasst am: 18.06.2007 11:48 |
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Gabs letzte Woche schonmal dieses Thema, bitte benutz die Forensuchfunktion. ------------------------------------------------
Irre explodieren nicht bei Berührung mit Sonnenlicht, auch wenn sie noch so irre sind.
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Verfasst am: 18.06.2007 12:04 |
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hab ich schon gemacht, habe aber nichts gefunden... |
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Verfasst am: 18.06.2007 12:41 |
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@Herrmann
ist das auch richtig so, dass dich der AG nicht kündigen darf, wenn du die zweite Prüfung nicht bestanden hast, oder gibt es da auch Ausnahmen??? |
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Verfasst am: 18.06.2007 12:53 - Geaendert am: 18.06.2007 12:54 |
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In diesem Fall muss man die gesetzlichen Grundlage zu Hilfe holen:
§ 21 Berufsbildungsgesetz Beendigung
...
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. |
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Verfasst am: 18.06.2007 13:23 |
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bedeutet dies jetzt das der AG dazu verpflichtet ist, oder das er die "Option" hat??? |
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Verfasst am: 18.06.2007 16:51 |
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Es steht im Gesetz, was denkst du, was das bedeutet!???
Natürlich ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dich weiter auszubilden, max. 1 Jahr. er muss dir auch eine höhere Ausbildungsvergütung zahlen usw.
Danach, denke ich aber, wird er dich in den meisten Fällen im hohen Bogen rausschmeissen!
MfG Johnie_Walker |
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Verfasst am: 18.06.2007 22:51 |
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hi, danke für die antwort. ja, max ein jahr. aber wie ist das wenn ich bsp. november prüfung schreibe, diese versaue dann darf ich ja im mai nochmal, wenn ich diese jedoch auch versaue was ist dann...
es heißt ja die nächstmögliche prüfung... wie ist das zu verstehen??? |
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Verfasst am: 19.06.2007 09:03 |
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dann hast du noch die nächste im november, dann ist das jahr um und dann ist vorbei... |
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Verfasst am: 19.06.2007 09:21 - Geaendert am: 19.06.2007 09:30 |
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Hallo,
wie im Gesetzestext zu entnehmen:
Wenn du deine zweite Prüfung im Mai absolvierst, hast du somit deine ‘Wiederholungsprüfung‘ abgeleistet.
Du hast maximal 1 Jahr Zeit, die Prüfung zu wiederholen (mit Kündigungsschutz lt Gesetz).
Demnach ist nach Mai der AG nicht mehr verpflichtet, dich weiter als Azubi auszubilden. |
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Verfasst am: 19.06.2007 12:21 |
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und was ist dann mit dieser erklärung???
Wiederholung der Prüfung
(aus Soli aktuell 8/00, Seite 7, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)
Wenn ein Azubi seine Prüfung vergeigt, muss der Ausbilder den Ausbildungsvertrag verlängern. Doch was ist, wenn der Azubis ein zweites Mal durchrasselt? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet üblicherweise dann, wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. An dieser Hürde scheitert aber der eine oder die andere. In diesem Fall hilft der Gesetzgeber weiter.
Er hat nämlich im Berufsausbildungsgesetz (§ 14 Abs. 3) geregelt, dass ein Auszubildender dann eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen kann, wenn er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Der Zeitraum beträgt höchstens ein Jahr.
Was passiert aber im "worst case", wenn auch die Wiederholungsprüfung "in die Hose geht"? Bisher war es sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob eine weitere Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses in diesem Fall möglich ist.
Unter diese Diskussion hat nun das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, einen Schlussstrich gezogen. In ihrer Grundsatzentscheidung vom 15. März 2000 (Az.: 5 AZR 622/98) haben die Erfurter Richter klargestellt, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung verlängert, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht und er eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vom ausbildenden Betrieb verlangt.
In dieser Grundsatzentscheidung hat das BAG ebenfalls klargestellt, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur zweiten Wiederholungsprüfung (also dem dritten Versuch der Abschlussprüfung) verlängert, wenn sie noch innerhalb des bereits laufenden Verlängerungsjahres stattfindet.
Endgültig beendet wird das Ausbildungsverhältnis nach dem Verlängerungsjahr. Und zwar unabhängig davon, ob die zweite Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt bestanden wurde oder nicht. Die zweite Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung führt also nicht dazu, dass sich der Ausbildungsvertrag über ein Jahr hinaus verlängert. |
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Verfasst am: 19.06.2007 16:23 |
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Berufsbildungsgesetz hin, Ausbilder her. Seien wir doch mal ehrlich... Wenn man sich ein bisschen bemüht, müsste man ja spätestens bei der Nachholeprüfung fit genug sein, um wenigstens zu bestehen - zumal man ja nur das/die nicht bestandenen Fach/Fächer nochmal wiederholen muss...
Eine Prüfung nicht zu bestehen, das ist keine Schande. Sie ein zweites mal zu versauen, schon. Probleme jeder Art hin oder her. ^^ Meine Meinung. |
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Verfasst am: 19.06.2007 16:52 |
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danke für diesen beitrag, aber der gibt mir keine antwort auf meine eigentliche frage... |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:20 |
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lol
Es tut mir leid (das meine ich ernst).
Bin vielleicht etwas gereizt heute, weil mich jeder mit der Prüfung zutoffelt. Sorry... :-)
Zu ergänzen wäre hier meinerseits nichts mehr. Das BBiG müsste ja ausreichend sein, alles andere geht ggf. über die Kulanz des Arbeitgebers. |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:23 |
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ahja, und was ist mit der gesetzgebung von oben die ich da gepostet habe??? da steht eindeutig drin, dass sich das Ausbildungsverhältnis auch bei nicht bestandener zweiter Prüfung auf antrag des Azubis verlängert??? |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:34 |
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Oh man, wer lesen kann is klar im vorteil...
Wenn du im Mai Prüfung hast und durchfällst(was ich bei deinen Posts hier nichtr als sehr unwahrscheinlich betiteln würde) is der AG verpflichtet dich bis zur Wiederholung, spätestens nach einem Jahr mit rum zu schleppen.
Er muss dich max. ein Jahr ertragen, nach dem Jahr ist Sense, egal ob du eine oder zwei Prüfungen versemmelt hast.
Auf Deutsch im Mai fällst du durch, dann hast du eine Chance im November die Prüfung zu schaffen und die zweite im Mai = 2 Chancen in einem Jahr, solltest du dann immer noch durchgefallen sien haste Pech. Es sei denn du hast erst einmal wieder holt und dein AG lässt dich aus menschlichkeit weitermachen. |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:41 - Geaendert am: 19.06.2007 17:42 |
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jeder ag ist verpflichtet dich bis zu zur nächsten ap weiter zu beschäftigen da bei banken halbjährlich geprüft wird also ein halbes jahr.du hast also ein halbes jahr später wieder prüfung und wenn die nicht bestehst kann er dich raushauen das max. 1 jahr gilt nur für berufe wo nur einmal im jahr geprüft wird und da das bei banken nicht so ist sondern halbjährlich wirst du ein halbes jahr wieterbeschäftigt bis zur prüfung und dann kannst du die prüfung auf eigene kosten wiederholen |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:43 |
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oh man, versteht mich hier denn gar keiner??? ich habe oben einen großen beitrag gepostet. demnach muss dich der arbeitgeber für drei prüfungen in der arbeit lassen und das er dich kündigen darf...
lest den halt mal durch... |
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Verfasst am: 19.06.2007 17:47 |
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wenn dus weisst wofür der thread? |
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