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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Lösungen WISO
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don_g
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 17:14
Ich stell mal meine Lösungen zur Diskussion. War mir bei vielen Sachen sehr unsicher (wie das halt bei Wiso so ist ;o)

1. 1 5
2. 2 3
3. 5
4. 02.05.
5. 4 6
6. 3
7. 3 6 1
8. 3 6
9. 1 3 1 2
10. 1 2
11. 4
12. 4
13. 3 5
14. 2 3 3 1 2
15. nicht notiert
16. 1
17. 2 8 6
18. 2 5
19. 2 4 1 2 7 2
20. 22
JJS
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 17:21
Da stimme ich bei sehrvielem zu. Ich habe:

1. 1 5
2. 2 3
3. 5
4. 02.05
5. 4 6
6.3
7. 6 3 1
8.3 6
9.1 3 1 2
10. 1 5
11. 4
12 4
13. 3 5
14. 2 3 3 1 2
15. 05 02 01 11 09
BB 37696
4,5 hier lag aber ein IHK Fehler vor mit den Stellen
16. 3
17. 2,86 B 25
18. 2 4 1 2 7 2
19. 3 2
nglatz
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 17:25
1) 4+5
2) 2+3
3) 5
4) 25.05 (warscheinlich falsch)
5) 4+6
6) 1
7) 4+3+1
8) 3+4
9) 1+3+5+2
10) 1+3
11) 4
12) 4
13) 3+4
14) 2+3+3+1+2
15) 05+02+01+11+09 37696,00 3,3
16) 5
17) 2,87 2,5
18) 5+4+7+2+7+2
19) 2+2
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 17:51
Meiner Meinung nach ist bei der Aufgabe 3 die ANtwort 3 richtig.
Hier hieß der Antwortsatz irgendwas mit ,,da Fernabsatzvertrag, hat der Kunde mehr Rechte" oder so.

Das traf hier zu.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 17:53
Das war zwar n Fernabsatzvertrag, aber gelten da auch andere Rechte für den Käufer bei Sachmangelhaftung?
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 17:56
Hmm...ich meine aber ANtwort 5 war, dass sich DER KUNDE entscheiden darf, ob er Neulieferung oder Mängelbeseitigung wünscht. Das ist aber falsch, da dies die Firma entscheidet !
jimbo
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 17:59
nr. 5 war, dass der Kunde wahlweise Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung, Nr. 3 war meine ich, dass er be Fernabsatzverträgen weitreichendere Rechte hat.
Ich frage mich gerade nur, bzgl. was, er hat auf jeden Fall mehr Rechte, da er seine Willenserklärung widerrufen kann und Rückgaberecht hat...

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:01
Also ich glaube, bin mir aber auch nicht sicher, dass der Käufer entscheiden kann.

Der Verkäufer kann dann die andere Variante wählen, wenn die gewünschte für ihn unverhältnismäßiger ist. Deshalb hab ich mich für 5 entschieden.
pro_pk
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:03
wieso entscheidet dass die Firma?? Normal hat der Kunde das wahlrecht! Oder irre ich mich? steht zumindest so im buch von uns
mfg
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:05
Ihr habt Recht, Antwort 5 ist richtig.

Bei Aufgabe 19 ist definitiv 2 und 2 richtig.

Da indirekte Steuern > Umsatzsteuer&Versicherungssteuert
und Transferzahlungen > Kindergeld & Eigenheimzulage
jimbo
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:08
Zitat BGB:

"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."

Also auf den ersten Blick dürfte Antwort 5 klar richtig sein...Nur wie Satz 3 im Hinblick auf die Fragestellung zu interpretieren ist, weiß ich natürlich nicht...

Weiß jmd. wie Antwort 3 formuliert war?
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:09
Ungefähr "Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, hat der Kunde weitreichendere Rechte, als bei einem Ladenkauf. "
jimbo
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:11
wenn da einfach nur weitreichendere Rechte steht, dann ist das definitiv richtig, aber 5 scheint auch nicht falsch zu sein?!?!
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:13
Ich bin mir ziemlich sicher, dass es so forumuliert war !

Vielleicht kann dazu einer was sagen, der die Aufgaben vor sich liegen hatte ? Danke

Wer weiß, vielleicht sind ja 2 Antworten richtig.
jimbo
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:17 - Geaendert am: 20.11.2007 18:19
ich habe die Eigenheimzulage nicht mitgezählt, weil sie nicht mehr verändert wird, schließlich war die Abschaffung vor 2006 beschlossen und das war ja der Stand der Abbildung...

Wie ist das zu verstehen und zu interpretieren?
dschordsch
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:21
leute wartet doch einfach ma ab, bis die offiziellen lösungen da sind...
T-1000
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.11.2007 18:24
Ach auch egal jetzt. Warten wir es einfach ab ;)!
pro_pk
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:25
bei der Fernabsatzaufgabe stand: " welche weiteren Gewährleistungsansprüche hat er...." und Gewährleistungsansprüche hat er nicht mehr! sonder nur die 2 Jahre halt-
halt nicht zu verwechslen mit dem Widerrufsrecht...
mfg
jimbo
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:27
jap, zu ändern ist es eh nicht mehr ;)
welche Antwort wohl bei der letzten Frage 3 Punkte bringt? das hat mich auch nen bisschen gewundert ;)
don_g
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2007 18:29
Kann jemand mal kurz sagen, worum es in der Aufgabe 16 ging? Inkl. Lösungen. Danke!
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