BBL Winter 2007 programmiert Aufgabe 11 |
|
|
Verfasst am: 10.05.2009 13:51 |
|
|
es geht um ne rangfolgenänderung im grundbuch.
die rangfolge ist normalerweise 1 2 3 4
4 bekommt aber vorrang vor 2.
in der schule haben wir gelernt, dass nachfolgende recht nicht durch ne rangänderung benachteiligt werden dürfen, deswegen wäre mein lösungsvorschlag
1 4 3 2 ( 3 darf nicht an 4. stelle sein, weil es ja mit der rangänderung nix zu tun hat und nicht benachteiligt werden darf)
laut ihk ist die lösung aber 1 4 2 3
kann mir das mal jemand erläutern? denke ich zu kompliziert? oder haben wir das in der schule falsch gelenrt? |
|
|
|
Verfasst am: 10.05.2009 14:10 |
|
|
Wichtig bei IHK-Prüfungen: RICHTIG LESEN & ALLES LESEN!!!
Bei der in Abt. III eingetragenen Grundschuld steht:
Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 03.01.1992 im Range vor Abteilung II Nr.2 eingetragen am 15.04.1992
Die Frau mit dem Wohnrecht ist also zu Gunsten der Kreditbank AG in ihrem Rang zurückgetreten, wahrscheinlich, weil sonst der Kredit nicht gewährt worden wäre, weil eine GS mit Wohnrecht nicht viel Wert ist. Wer kauft bei einer Zwangsversteigerung ein Haus mit einem Bewohner? |
|
|
|
Verfasst am: 10.05.2009 14:18 |
|
|
ja das ist mir klar, aber da steht doch nur, dass die grundschuld im range vor abt.II nr 2 eignetragen wird.
trotzdem haben wir gelernt dass grundsätzlich alles was danahc kommt (also nach abt.II nr. 2 ) durch die rangänderung nicht benachteiligt werden darf. |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2010 12:44 |
|
|
Hm hm - also jetzt mal Tacheles. Rangänderung im Grundbuch: 1. 50.000 2. 135000 3. 37.500
wie würde ein versteigerungserlös von 100.000€ verteilt, wenn nr1 zuvor nr3 den Vorrang eingeräumt hatte?
Vorschlag: nr3 37500 nr1 50000 nr2 12500
Machen wir‘s kurz - ist das richtig Herrmann?;-) |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2010 13:17 - Geaendert am: 05.04.2010 17:48 |
|
|
Da wurde wirklich ein Problem angesprochen:
Rang vor Rangänderung
Abt. II, laufende Nr. 1 eingetragen am 07.01.1981 Rang 1
Abt. II, laufende Nr. 2 eingetragen am 14.02.1982 Rang 2
Abt. II, laufende Nr. 3 eingetragen am 18.05.1993 Rang 4
Abt. III, laufende Nr.1 eingetragen am 15.04.1992 Rang 3
Rang nach IHK- Lösung nach Rangänderung
Abt. II, laufende Nr. 1 eingetragen am 07.01.1981 Rang 1
Abt. II, laufende Nr. 2 eingetragen am 14.02.1982 Rang 3
Abt. II, laufende Nr. 3 eingetragen am 18.05.1993 Rang 4
Abt. III, laufende Nr.1 eingetragen am 15.04.1992 Rang 2
im Range vor Abteilung II Nr. 2 |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2010 18:42 |
|
|
mhh dann wäre ja laut dieser Aufgabe
"Da wurde wirklich ein Problem angesprochen:
Abt. II, laufende Nr. 1 eingetragen am 07.01.1981
Abt. II, laufende Nr. 2 eingetragen am 14.02.1982
Abt. II, laufende Nr. 3 eingetragen am 15.04.1992
Abt. III, laufende Nr.1 eingetragen am 15.04.1992 im Range vor Abteilung II Nr. 2 "
1-4-3-2 richtig, was ich eigentlich auch für sinnvoller halte..
Sonst hätte Rang 3 ja durch die Änderung von 2 und 4 einen Vorteil!?
"Es handelt sich also um einen glatten Stellentausch mit absoluter Wirkung.
Zwischenrechte werden von der Rangänderung in keiner Weise beeinträchtigt."
Im Grunde werden sie ja doch beeinträchtigt.. wenn zB Rang 1 und 3 tauschen, Rang 3 aber eine viel höhere Grundschuld als 1 vorweist, hat Rang 2 einen Nachteil, aber Rang 2 müsste ja auch zustimmen?! Kann man da eine klare Regel zu definieren?
Rangänderung im Grundbuch: 1. 50.000 2. 135000 3. 37.500
wie würde ein versteigerungserlös von 100.000€ verteilt, wenn nr1 zuvor nr3 den Vorrang eingeräumt hatte?
Vorschlag: nr3 37500 nr1 50000 nr2 12500
Ist diese Rangänderung in meinem Bsp richtig Herrmann?
Mal wieder vorab: Danke |
|
|
|
Verfasst am: 05.04.2010 13:11 - Geaendert am: 05.04.2010 17:50 |
|
|
Die IHK- Lösung stimmt!
Ist das vortretende Recht größer als das zurücktretende, so tritt es nur mit einem Teilbetrag in Höhe des zurücktretende vor, während der Rest hinter dem Zwischenrecht und vor dem zurücktretende bleibt.
Ist das zurücktretende Recht größer als das vortretende, so tritt es nur mit einem Teilbetrag in Höhe des vortretende hinter das Zwischenrecht, während der Rest zwischen vortretendem und Zwischenrecht bleibt.
Die Lösung wäre somit:
1. Rang: Nr. 3 37.500 € + Nr. 1 12.500 € = 50.000 €
2. Rang: Nr. 2 Rest 50.000 €
§ 880 BGB Rangänderung
...
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Aber:
Die dingliche Wirkung besteht darin, dass die Rangänderung so angesehen wird, als ob an Stelle des zurücktretenden Rechts das vortretende eingetragen wäre. Es handelt sich also um einen glatten Stellentausch mit absoluter Wirkung.
Zwischenrechte werden von der Rangänderung in keiner Weise beeinträchtigt.
Die Rangänderung wirkt sie nur relativ zwischen dem Inhaber des zurücktretenden und dem des vortretenden Rechts. Die rechtliche Stellung der Inhaber dinglicher Rechte, die im Rang zwischen dem vor- und dem zurücktretenden Recht stehen, wird durch die Rangänderung nicht berührt (Abs. 5). Sie brauchen daher der Rangänderung auch nicht zuzustimmen.
Das Zwischenrecht behält also auch nach der Ausübung des Rangvorbehalts seinen bisherigen Rang. |
|
|
|
Verfasst am: 07.04.2010 17:27 |
|
|
Ahh - okay! Jetzt versteh ichs.
Also müssen die Zwischenrechte gar nicht zustimmen.
Super - vielen Dank Herr Herrmann! |
|
|
|