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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Aufgaben
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eskimobaby16
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:29
Weiß jemand zufällig noch, worum es in Aufgabe 9, 12 und 13 ging???
Ripper
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:33
9.
Ihr Kunde Herr Schmalz möchte sich über Aktien informieren.
Er hat keine Erfahrungen.
Welche Rechte hat er als Aktionär?

Als Aktionär ...
1. bestellen Sie den Vorstand und überwachen die Geschäftsleitung.
2. haben Sie in der HV ein eingeschränktes Auskunftsrecht
3. haben Sie das Recht auf Teilnahme an der HV
4. haben Sie ein Recht zum Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen, das nicht ausgeschlossen werden kann
5. haben sie immer Anspruch auf Verteilung des JÜ unter den Aktionären
6. haben Sie Recht auf Anteil am Liquidationserlös, falls die Ag in Insolvenz geht
eskimobaby16
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:34
Danke. Warum ist die 6 falsch?? Wegen "Insolvenz"???
DGFgirl
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:38
Soviel ich weiß haben nur Genusscheine ein Recht auf Anteil am Liquidationserlös und nicht Aktien!
Ripper
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:40
Ausgangssituation: Kunde besitzt Investmentanteile eines Aktienfonds.

12. Kunde wundert sich warum er bislang nicht zur HV eingeladen wurde. Beraten sie über "mögliche" Akktionärsrechte bei Fondsanteilen.

1. Da sich die Aktien im Besitz der Clearstram Banking AG befinden, nimmt sie als Aktionärin an der HV teil
2. Da sich die Aktien im Vermögen des Fonds befinden, müssen die Aktiengesellschaften nur alle 2 Jahre eine ordentliche HV durchführen
3. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ohne schriftl. Vollmacht der Inhaber der Fondsanteile die Stimmrechte aller im Sondervermögen befindlichen Aktien ausüben
4. Mit dem Erwerb der Fondsteile haben Sie ihr Stimmrecht an die Depotbank der Fonds abgetereten und könen daher nicht an der HV teilnehmen
5. Da die Fondsanteile bei uns im Depot gebucht sind übt die Kreditbank stellvertretend die Rechte aus
6. Da das Recht zur Teilnahme an der HV der im fonds vertretenen aktiengesellschaften der kapitalanlagegesellschaft zusteht können sie ihr Recht nicht persönlich wahrnehmen
flipy55
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2009 11:45
Aufgabe 9:

Lösung 3 & 6

Aufgabe 12:

Lösung: 3 & 6
Ripper
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:46
Zum sChluss die verhexte 13^^

13. Ihr Kunde hat in der Zeitung gelesen, das die Elektro-AG neue Aktien emittiert. Die Platzierung erfolgt im Bookbuilding-Verfahren. Konsortialführer ist die Handelsbank AG.
Kunde hat Fragen zum Verfahren.

1. Beim Bookbuilding-Verfahren legt die Elektro-AG zu Beginn des Emissionsverfahrens einen Emissionskurs fest zu dem Sie die neuen Aktien erwerben können.
2. Beim Bookbuilding-Verfahren sind Interessenten aufgefordert, Kaufangebote innerhalb einer festgelegten Preisspanne anzugeben.
3. DEr Emissionspreis wird beim Bookbuilding-Verfahren auf Basis eines Rating der Handelsbank AG festgelegt.
4. Der Konsortialführer nimmt ihr Gebot entgegen. Der endgültige Preis orieentiert sich an der Nachfrage der neuen Aktie.
5. Das Bookbuilding-Verfahren ist für Anleger vorteilhaft, da sie in jedem fall neue aktien erhalten wenn sie ein Angebot abgegeben haben.
6. Wenn die Anleger weniger neue Aktien nachfragen, als ausgegeben werden sollen, dann erhalten Sie von den überzähligen Aktien einen Anteil ohne Zuzahlung
eskimobaby16
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:48
Die meisten haben bei der 9 2 und 3, die 3 is wegen dem eingeschränkten auskunftsrecht richtig aber die 6 doch auch oder?!?!?!?!?!
RaibaRL
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 11:58
Hi,

wäre vielleicht noch jemand so nett und könnte auch die anderen Aufgabenstellungen abtippen. Ich denke es sind hier eine Menge online, die leider weder den Lösungsbogen noch den Aufgabensatz mitbekommen haben.
Das wäre sehr sehr nett.

Danke !
Ritter
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:00
Ja,das wäre super-Wir durften werder das Aufgabenblatt noch die Durchschrift mitnehmen.Wäre echt klasse!Danke schon mal im voraus!
Zwucki1987
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2009 12:12
wäre über die aufgabenstellungen auch sehr froh, durften das blatt nicht mitnehmen :-(
lenchen2
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:17
es wäre nett, wenn jemand mal alles aufgaben abtippen würde! durften nichts mitnehmen!
danke!
raiberdatschi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2009 12:18
ich habe bei nr 9
3 und 5
warum ist fünf falsch???

12 habe ich
4, 6
xD
war des ein dreck

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:24
Ich hätte eine Frage zur Aufgabe Nr. 5: Könnte wer die Aufgabenstellung und die Lösung hineinschreiben. Wäre super. Vielen Dank
chiquita88
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:29
Wir durften die Blätter leider nicht mitnehmen :( Könnte vllt jemand die Aufgaben einscannen oder abfotografieren und mir schicken?
jrqxl
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:37
bei der 9 müssten es doch 3 und 6 sein...? liquidationserlös bekommt er und teilnahme hv ist ja auch ein recht, der rest kann ausgeschlossen werden aufgrund der bedingungen, die dahinter stehen.
flipy55
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2009 12:39
laut aktiengesetz paragarpf 271

müsste die 6 auch richtig sein! da steht nix davon das bei insovlenz nicht geht! steht nur wenn geld übrig verteilung wenn nicht dann nicht!

§ 271 Verteilung des Vermögens
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
jrqxl
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 12:45
Aufg. 5:
Ihr Kunde Markus Brunnbauer ist Inhaber der Textilreinigung Brunnbauer GmbH. Er hat sich bereit erklärt, für seinen 20Jahre alten Sohn Sebastian Brunnbauer im Rahmen einer Autofinanzierung eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Hr Brunnbauer informiert sich bei Ihnen über die Bürgschaft
1. Die Bürgschaft kann auch mündlich vereinbart werden, da Hr Brunnbauer mit der Textilreinigung im Handelsregister eingetragen ist.
2. Die Übernahme der Bürgschaft bedeutet für Hr. Brunnbauer, dass er auch für sämtliche künftige Verbindlichkeiten seines Sohnes haftet.
3. Hr Brunnbauer muss als Kaufmann die Bürgschaft ohne betragliche Begrenzung übernehmen, damit eine schnelle Anpassung der Bürgschaft an die finalziellen Verhältnisse des Kreditnehmers erfolgen kann.
4. Bevor Hr Brunnbauer als Bürge in Anspruch genommen werden kann, darf er von der Kreditbank AG verlangen, dass diese die Zwangsvollstreckung in das Vermögen seines Sohnes betreibt.
5. Hr Brunnbauer kann aus seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn die Bank die Hauptverbindlichkeit fällig gestellt hat.

Ich hab da die 5. Begründung: 1: liegt kein Handelsgeschäft zugrunde, 2: nicht für sämtliche zukünftige Forderungen...das wär ja was..;) 3: keine Anpassung der Bürgschaft an finanzille Verhältnisse, 4: wir haben ja eine selbstschuldnerische Bürgschaft...
Lilbanklady
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2009 12:48 - Geaendert am: 24.11.2009 12:49
ich glaube es liegt einfach daran, dass man von "insolvenz" spricht..und insolvente unternehmen, lösen sich ja nicht immer auf...sondern man sieht erstmal mithilfe des insolvenzverwalters zu, das unternehmen wieder auf die beine zu kriegen?!!? naja, hab da auch gerätselt. aber 2 stimmt meiner meinung nach definitiv. und 3 halt auch :-)..

vllt kann man das ja anfechten..!
flipy55
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2009 12:49
keine Ahnung...mal abwarten was die vorläufge ösung hier sagt!
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