Aktienkauf und Bewertung... |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:03 |
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Wenn ich Aktien jeweils kaufe, z.Bsp.:
12.4. 500 zum Kurs von 180
13.6. 800 zum Kurs von 170
17.9. 700 zum Kurs von 190
Mit welchem Kurs muss ich die bewerten, wenn die zum AV bzw. Handelsbestand/ Liqui-Reserve gehören? |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:05 |
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zu 170 |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:08 |
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zu 179,50 oder net ...
das ist der DEK und zur bewertung brauch ich ja erstmal den kurs am bilanzstichtag! |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:09 - Geaendert am: 25.11.2009 11:10 |
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dye zustimm
du musst schauen, dass ob der durchschnittliche Erwerbskurs oder der Kurs am Bilanzstichtag niedriger ist und den nimmt man dann.
Also fehlt hier noch die Angabe, wie es am Stichtag aussieht... |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:10 |
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egal was ist immer zu niedrigsten wert egal ob UV oder zum Av gehört den eigentlich ja nur UV zum strengen und AV zum geminderten NWP aber du nimmst ja immer aus vorsicht immer den niederigsten wert |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:10 |
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@swap
ja aber du darfst nicht einfach die 170 nehmen, das is ja nur ein kaufzeitpunkt....musst den schnitt ausrechnen |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:11 |
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Erstmal ermittelt ihr den Durschnittserwerbskurs.
Der wird dann am Bilanzstichtag, 31.12., mit dem aktuellen Börsenkurs verglichen.
Es gilt beim Liquiditäts- und beim Handelsbestand das strenge Niederstwertprinzip. Also es wird der niedrigere von beiden Kursen angesetzt.
Beim Anlagevermögen hat man eigentlich ein Wahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip), aber die BaFin empfiehlt den niedrigeren Wert zu nehmen. Also werde ich persönlich immer den Niedrigeren nehmen. |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:11 |
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ja ihr habt recht den Dursch. Erb Kurs und dann akt.(Bilanzstichtags)Kurs nehmen und gucken welche niedriger ist |
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Verfasst am: 25.11.2009 11:12 - Geaendert am: 25.11.2009 11:13 |
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Wenn also der Kurs am Bilanzstichtag 180 ist, dann bilanziere ich die Aktien zu 179,50 (DEK) und wenn am Bilanzstichtag der Kurs 178 ist, dann zu dem Kurs, ja?
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Verfasst am: 25.11.2009 11:14 |
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Richtig, das nennt sich auch Imparitätsprinzip.
Höher als durchschnittlicher EInkaufskurs darf man nicht bewerten, niedriger muss man allerdings... |
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