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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Frage zu WISO Bayern Aufgabe 8
 
Tom_1991
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2009 09:56
Situation: Rechtsform der GmbH
Frage dazu: Sie erhalten den Auftrag, die Merkmale Ihres Unternehmens aufzulisten. Prüfen Sie welches Merkmal richtig dargestellt ist!

1. Die GmbH entstand erst durch notarielle Beglaubigung
2. Jeder Gesellschafter der GmbH muss im Handelsregister eingetragen sein
3. Das Stammkapital der GmbH beträgt 100.000 €
4. Der Gesellschafter Borke hat die höchste Stammeinlage geleistet und ist damit Geschäftsführer der GmbH
5. Alle Gesellschafter der GmbH haften auch mit Ihren Privatvermögen

(Laut Unternehmensbeschreibung is 3 falsch)


Nun meine Frage: Welche Lösung ist hier richtig?
Danke für eure Hilfe!!!
raiberdatschi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.11.2009 10:34
ich hab die 2
die eins ist falsch wei lnur die unterschrift geprüft wird
Tom_1991
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2009 10:46 - Geaendert am: 27.11.2009 10:48
also ich hät bei der Nummer 2 gedacht, dass jeder Gesellschafter selbst also nicht im Rahmen des HR-Eintrages der GmbH im HR eingetragen sein muss...so hät ich die Aussage verstanden!!!

Ich hät die Nummer 1 da ja ein HR-Eintrag der öffentlichen Beglaubigung bedarf und alles andere für mich nach Ausschlussverfahren definitiv falsch war!!!!

Seh ich das mit der öffentlichen Beglaubigung eines HR-Eintrages falsch???
raiberdatschi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.11.2009 10:56
da steht die gmbh ensteht ERST durch NOTERIELLE BEGLAUBIGUNG = Prüfung der Unterschrift
des ist jedoch falsch es müsste öffentliche beglaubigung heißen
Tom_1991
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2009 11:06
Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt:

-Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird
-Notare
-sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII)
-Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte
-Stellen staatlich anerkannter Kirchen[1]


Notare können doch dadurch auch öffentlich beglaubigen oder?

Also wäre eine öffentliche Beglaubigung gleichbedeutend mit einer notariellen Beglaubigung?
raiberdatschi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.11.2009 11:10
nein man
noterielle beurkundung da wird nur die u-schrift der anwesenden geprüft
öffentliche beglaubigung ist das der notar den vertrag aufsetzt vorliest und prüft xD..
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.11.2009 11:17 - Geaendert am: 27.11.2009 11:19
Notarielle Beurkundung = Notar erstellt Urkunde
Notarielle Beglaubigung = Ntor bestätigt Unterschrift
Tom_1991
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2009 11:20
Ich will dir ja nicht auf die Nerven gehen :)

aber ich rede nicht von notarieller BEURKUNDUNG sondern von notarieller BEGLAUBIGUNG...was meiner Meinung nach ein Unterschied is...

xD aber was solls ^^
Tom_1991
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.11.2009 11:27
Hallo Herr Herrmann
und was ist der Unterschied zwischen notarielle Beglaubigung und öffentliche Beglaubigung?

In Aussage 1 ist von notarieller Beglaubigung nicht von notarieller Beurkundung die Rede.
Und es ist doch so das ein HR-Eintrag der öffentlichen Beglaubigung bedarf?

Es tut mir leid wenn ich zu sehr auf dieser Aussage herumreite...aber die Punkte wären wichtig ^^

Danke schon mal!
Da_Mou
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.11.2009 17:49
1. Die GmbH entstand erst durch notarielle Beglaubigung
2. Jeder Gesellschafter der GmbH muss im Handelsregister eingetragen sein
3. Das Stammkapital der GmbH beträgt 100.000 €
4. Der Gesellschafter Borke hat die höchste Stammeinlage geleistet und ist damit Geschäftsführer der GmbH
5. Alle Gesellschafter der GmbH haften auch mit Ihren Privatvermögen

5, 4 und 3 sind Quatsch.
Ich habe zwischen 1 und 2 geschwankt.

Zu 1: Die GmbH entsteht ja eigentlich mit Eintragung ins HR.
Zu 2: Hier habe ich mich gefragt wie es mit stillen Gesellschaftern aussieht.
Letzten Endes bin ich dann bei der 1 geblieben.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.11.2009 23:00 - Geaendert am: 28.11.2009 23:00
Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist erforderlich. (§2 GmbHG);
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Somit muss der Notar die Urkunde erstellen.
Da_Mou
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2009 23:21
Alles klar.
Herzlichen Dank!
Fuchsy
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.12.2009 11:52
WAs is da dann richtig??
 

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