wirtschaftliche Folgen für den neuen Eigentümer /W |
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Verfasst am: 23.11.2010 11:50 |
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Eine Aufgabe war welche wirtschaftlichen Folgen der neue Eigentümer aufgrund des Wohnrechts hat. 2 Nennungen Das es Auswirkungen auf die Beleihbarkeit hat, wurde im Text schon genannt....
--- Es ist unentgeltlich / Er erhält keine Miete für die Leute die dort wohnen.
--- Bei Veräußerung des Hauses ist der Verkaufspreis gemindert um den Wert des Wohnrechts.
Was meint ihr? |
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Verfasst am: 23.11.2010 11:52 |
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ich auch bei verkauf kein käufer oder ziehmlich niedrigen preis und ich hab geschreiben das er die wohnflächer der eltern nicht vermieten kann/darf |
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Verfasst am: 23.11.2010 11:55 |
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ja das war blöd da die beleihbarkeit da stand..
hab geschrieben wohnfläche steht im nicht zur verfügung bis zum tode
und er kann die räume nicht vermieten :0)
RICHTIG? |
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Verfasst am: 23.11.2010 12:04 - Geaendert am: 23.11.2010 12:18 |
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Das weiß glaube nur Gott!
Die Aufgabe war die mieseste von allen. |
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Verfasst am: 23.11.2010 12:20 |
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ich hab da
- keine Mieterträge
- zusätzliche Nebenkosten (Heizung, Wasser, etc.) |
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Verfasst am: 23.11.2010 12:26 |
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STAND das da, dass der KEINE Miete dafür nimmt? |
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Verfasst am: 23.11.2010 12:47 |
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das Lebenslage Wohnrecht beinhaltet, dass keine Miete gezahlt wird. Daher ist das die 1. rechtliche Folge.
Bei der zweiten habe ich die schlechtere Möglichkeit das Objekt zu verkaufen und dann och ein bisschen gesülze...
Bei der Übertragung hab ich:
-Einigung über den Eigentumsübertrag
-Notarielle Beurundeung des Eigentumsübertrags
-Eintragung ins Grundbuch
Kosten: Notarksten und Grundbuchkosten |
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Verfasst am: 23.11.2010 12:56 |
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genau so habe ich das auch beantwortet @ middledistance |
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Verfasst am: 23.11.2010 13:04 |
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Hab geschrieben:
- Unentgeltliche Nutzung der Wohnung bis zum Lebensende
- Ihm fehlen Mieteinnahmen, die er zur Tilgung des Darlehens nutzen könnte. Daraus ergibt sich auch ein steuerlicher Nachteil, weil er könnte die Einnahmen aus VuV mit den Finanzierungskosten (zumindest teilweise) verrechnen.
kA. Was die hören wollten. |
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Verfasst am: 23.11.2010 13:06 - Geaendert am: 23.11.2010 13:09 |
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ich hab: er bekommt keine miete und das haus lässt sich schwerer verkaufen bzw zu einem geringeren preis
bei kosten : notar + gerichtskosten |
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Verfasst am: 23.11.2010 13:16 |
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Hmm, bei den Rechtshandlungen habe ich:
- Schenkungserklärung der Eltern
- Annahme der Schenkung
- Beurkundete Auflassung beim Notar, Einreichung beim GBA und mit Eintragung wird der Sohn Eigentümer |
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Verfasst am: 23.11.2010 13:19 |
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ich hab das mit der miete gar nicht^^
Hab geschrieben:
Schwieriger zu veräußern, da net jeder später Oma+Opa im Haus will :D (also so in der Art^^)
und
Bei einem Verkauf wäre ein geringerer Erlös aufgrund der Beschränkung, |
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Verfasst am: 23.11.2010 14:59 |
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Ich habe:
- Bei Veräußerung des Hauses ist der Verkaufspreis gemindert um den Wert des Wohnrechts
- Kosten für die Eintragung des Rechts zugunsten der Eltern (ist ja wirtschaftlich;)) |
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Verfasst am: 23.11.2010 15:11 |
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hat jemand diese 4 faktoren oder was auch immer, die man danach nennen sollte???
-alter der eltern/lebenserwartung
-...?? |
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Verfasst am: 23.11.2010 15:13 |
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Ich habe als 4 Faktoren aufgeschrieben:
1. Größe der Wohnung
2. ortsübliche Miete
3. Lebenserwartung der Eltern
4. aktuelles Zinsniveau wg. der Kapitalisierung der Entschädigung |
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Verfasst am: 23.11.2010 16:01 |
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Ich hab
1) Statistische Restlebenszeit
2) Größe der beanspruchten Wohnfläche
3) Übliche Miete
4) Rangordnung im Grundbuch |
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Verfasst am: 23.11.2010 16:04 |
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kann das Wohnrecht auch in seiner Laufzeit beschränkt sein? |
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Verfasst am: 23.11.2010 16:10 |
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mir fiel nichts ein. hab dann aus einem Punkt vier gemacht^^
1. Alter des Mannes
2. Alter der Frau
3. Lebenserwartung von Männern
4. Lebenserwartung von Frauen
:D |
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Verfasst am: 23.11.2010 23:20 |
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mal eine doofe frage dazu... ich mein ich kritisier ja gerne.. aber lest‘s einfach mal, vl. hab ich auch nur n totalen denkfehler ...
wenn eltern ihren kindern misstrauen und daher die eintragung eines wohnrechtes für notwendig halten...
warum lassen sie dann zu, dass das eigentum noch vor eintragung des wohnrechts an ihren sohn übergeht?
es gibt keine genaue angabe wann der eigentumsübergang vollzogen wurde.. würde er vor aufgabe D vollzogen werden, wären die eltern falsch beraten da der sohn den eintrag des wohnrechtes als neuer eigentümer verweigern könnte.. würde es aber erst nach aufgabe D erfolgen, wäre aufgabe D schwachsinnig, da Herr Henschel keine wirtschaftlichen folgen daraus haben könnte, weil er ja eben noch KEIN eigentümer ist.
davon ausgegangen dass die eintragungen zeitgleich stattfinden, wären dann seine wirtschaftlichen folgen eig.
- nun kann er einen teil des hauses vermieten
- nun kann er SELBST eine grundschuld als sicherheit hinterlegen
seh ich das richtig? x)
lg |
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