BBL prog. 2009/10 - Scoring |
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Verfasst am: 28.04.2011 16:57 - Geaendert am: 28.04.2011 17:37 |
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Hallo,
ich bin während der Vorbereitung auf eine recht hinterlistige Aufgabe in o.g. Prüfung gestoßen und bin mir nicht zu 100% sicher, wie die korrekte Lösung enstanden ist.
Es geht um Aufgabe 8, in der der Scoring-Wert per Bogen ermittelt werden soll: Ist hier der zu beantragende Kredit unter Punkt 7 (Schufa) bereits als "laufender Kredit" zu deklarieren? Anders kann ich mir die Punktdifferenz von meinem Wert (64) und der richtigen Lösung (66) nicht erklären.
Wär sehr nett wenn jemand von euch mal rüberschauen könnte. |
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Verfasst am: 28.04.2011 17:07 |
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Das Strafgesetzbuch regelt in § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen folgendes:
1.Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2.Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Ehrentiteln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. |
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Verfasst am: 28.04.2011 17:29 |
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Nein. Unter Punkt 7 steht lediglich ein erledigter Kredit... Sprich 5 Punkte gibt das ;) |
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Verfasst am: 28.04.2011 17:36 |
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vielen dank!
ich habe gerade gesehen, dass meine kopie (fax) so schlecht ist, dass ich eine 3 anstatt einer 5 gelesen habe....
und wieder gilt: wer lesen kann ist klar im Vorteil xD |
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Verfasst am: 28.04.2011 18:18 |
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Sehr geehrter StD Georg Herrmann,
Ihren Post bzgl. des § 132a StGB, empfand ich als das wohl Überflüssigste, was ich je in einem Forum zu lesen bekommen habe. Anstatt sich konstruktiv mit dem Inhalt meiner Frage auseinanderzusetzen, geben Sie einen sinnfreien "Copy&Paste"-Kommentar zu meinem Benutzernamen ab.
Nichtsdestoweniger findet der 132a hier selbstverständlich keine Anwendung. Denn, wenn Sie hier gründlicher an den Sachverhalt herangegangen wären, wäre Ihnen das wort "führen" in Abs. 1 nicht entgangen. Da Sie mit der juristischen Wortbedeutung offensichtlich nicht vertraut sind, hier ein Auszug aus "Strafgesetzbuch: und Nebengesetze", Beck Juristischer Verlag; Auflage: 58., Rn. 21 zum 132a: "Führen" iSd §132a StGB bedeutet, gegenüber der Umwelt in einer Weise den Titel für sich in Anspruch zu nehmen, die die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit tangiert".
Hochachtungsvoll
DrSchneider |
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Verfasst am: 28.04.2011 18:38 |
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Nochmals: Unterlassen Sie das Führen eines akademischen Grades, den Sie nicht erworben haben. |
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Verfasst am: 28.04.2011 19:01 |
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Hier im Forum glaube ich gibt es noch andere Teilnehmer, die einen akad. Grad im Nick haben.
Da braucht man jetzt nicht übertreiben
Herr "Judge" Herrmann:D |
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Verfasst am: 28.04.2011 22:52 |
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Es gibt Anwaltskanzleien, die mit Abmahnungen viel Geld verdienen. |
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Verfasst am: 29.04.2011 20:19 |
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Das ist doch totaler Unsinn!
1. Die Abmahnung von der Sie sprechen ist ein Instrument der ZPO nicht der StPO, kann auf Grundlage des 132a de jure überhaupt nicht erfolgen.
2. Findet Sie im gewerblichen Sinne nahezu ausschließlich Anwendung auf das Wettbewerbs-, sowie Marken- und Urheberrecht Anwendung (von den §§ BGB 862 u. 1004 mal abgesehen). Wo habe ich denn Ihrer Meinung hier gegen schützenswerte Rechte verstoßen?
Das wäre ja noch nicht einmal der Fall, wenn ich mich "Dr. Oetker" nennen würde!
Es fällt echt schwer in so einem Fall von Nullkompetenz noch sachlich zu bleiben... |
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