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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Änderung des Ergebnisrechners WISO
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allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2011 19:25
Wurde seit gestern Abend noch was geändert? habe heute 4% mehr.
Mila1707
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2011 19:36
Wurde in REWE etwas geändert?
Habe heute 3 % weniger :/
Reve
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2011 19:37
Habe in Rewe sogar 8 % weniger obwohl sich an der Anzahl der richtigen Ergebnisse nix geändert hat.
allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2011 20:07
Wieso ist denn jetzt bei WISO bei Aufgabe 8 die 3 richtig?

es geht da um den Zahlungsverzug, bis gestern war richtig, der der Kunde 14 Tage nach dem rechnungsdatum in verzug gerät ( Lösung2)
Jetzt ist richtig, dass der Kunde erst durch die Zustellung einer Mahnung in Verzug gerät.....
TobiasH
Rang: Moderator

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Verfasst am: 24.11.2011 20:41 - Geaendert am: 24.11.2011 20:50
Update 24.11.2011; 7:50 Uhr
Wir haben bei Aufgabe 11) in Wiso unseren Lösungsvorschlag von 3 auf 5 korrigiert, die Ergebnisse sind bereits neu berechnet worden!

Wir haben in den Rewe-Rechner auch noch die Berücksichtigung der Teilpunkte mit eingebaut. Daher die leichte Veränderung. Jetzt läuft der Rechner exakt.
allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2011 20:47
danke für die info, aber was ist mit aufgabe 8 in WISO?
TobiasH
Rang: Moderator

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Verfasst am: 24.11.2011 20:53
Bei Aufgabe 8 haben wir als Lösungvorschlag die 3
Prinzessintini
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2011 20:54
Das mit Aufgabe 8 wüsste ich auch gerne, bin jetzt nämlich auf einmal schlechter als vorher, obwohl Aufgabe 11 bei mir richtig ist o.O
allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2011 21:21
@tobiasH

... gibt es dafür vielleicht ein rechtliche grundlage, also für die antwort 3, dass der Käufer erst mit mahnung in verzug gerät?
felixmgymheinz
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2011 21:27
"Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vergleiche § 286 Abs. 2 BGB."

Von daher bin ich defintiv von der Lösung mit den 14 Tagen überzeugt.
tropico
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2011 23:30
Also ich bin der Meinung bei Aufgabe 8. ist Antwort 5 richtig, da keine Mahnung ausgestellt wurde, und die Rechnung dann erst nach 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Verzug gerät.

"Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet"

Wenn die Mahnung ausgeschrieben wäre, dann würde die 14 Tage Regel greifen. Das ist meine Meinung. Ausserdem sind 2x 30 Tage angegeben, da ist dann meistens eins davon richtig :P
Just4Fun
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2011 09:01 - Geaendert am: 25.11.2011 09:17
Das mit den 30 Tagen hab ich auch ...
Ich geh aber davon aus, dass es falsch ist.

edit://

Hinweis: Zum Einstieg und zur Vertiefung verweisen wir auf den umfassenden Finanztip-Ratgeber zum Werkvertragsrecht mit Handwerkern. Dieser Leitfaden erläutert alle wesentlichen Aspekte der Rechtsbeziehungen mit Handwerkern.

Maßgebliche Vorschrift ist § 286 BGB. Dort heißt es: "Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ...leistet" Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "spätestens". Denn der Kunde kann auch schon vor der 30-Tage-Frist in Verzug geraten.

Schickt der Malermeister seinem Auftraggeber eine Rechnung mit dem Vermerk "Zahlbar sofort" und schickt er 14 Tage später eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen, befindet sich der Kunde nach Ablauf dieser Frist in Verzug und muss zusätzliche Verzugszinsen zahlen. Außerdem kann der Handwerker jetzt das Mahnverfahren einleiten. In Verzug kommt der Kunde auch unabhängig von der 30-Tage-Frist, wenn ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart war. Der Handwerker oder Verkäufer muss dann keine gesonderte Mahnung verschicken.
Just4Fun
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2011 09:17
Das mit den 30 Tagen hab ich auch ...
Ich geh aber davon aus, dass es falsch ist.
Brini1402
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2011 09:53
Nach Paragraph 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerät ein Schuldner mit einer geschuldeten Leistung in Verzug, erbringt er die Leistung »auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt.« Der Schuldner kommt also erst »durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahn verfahren gleich.« Allerdings bestimmt Absatz 2 des § 284 BGB: »Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.«
iwinlol
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2011 10:05
Es ist ein Zahldatum gestellt, 14 Tage nach erhalt der Rechnung ohne Abzug.
Auch wenn nichts in den AGB geregelt ist gehe ich davon aus, dass mit Ablauf der Zahlfristder Verzug eintritt..
Sehr ärgerlich, aber wie auch immer, wir werden sehen,was bei rumkommt.
ellena89
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2011 11:02
also ich denke das das mit den 14 tagen richtig ist,

weil so wie ich das sehe ist das mit den 30 spätestens, aber da in der rechnung extra auf die 14 tage hingewisen wurde und beides kaufleute waren wüsste ich nicht warum die 30 tage zählen sollten...
sunny2005
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2011 11:50
Und welche Antwort in Zaheln wäre das gewesen mit den 14 Tagen.
ellena89
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2011 12:26
das mit 14 tagen ist die 2..

hatten die hier ja auch zuerst richtig.
tropico
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2011 13:24
Hm.. ist echt schwierig.. Naja das mit 14 Tagen hat ich total übersehen danke für den Hinweis.
allesprima00
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2011 14:18
aber es soll ja die Antwort mit der Mahnung richtig sein. ... vielefragezeicheninmeinemkopf
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