AP-Fallstudie: ZV (Lastschrift) |
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Verfasst am: 06.10.2003 14:41 |
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Die Bavaria GmbH als Werbeunternehmen mit rund 3000 Kunden will ihren Zahlungsverkehr rationalisieren. Hierzu sollen entsprechende Möglichkeiten genutzt werden, die Forderungen gegenüber den Kunden einziehen. Bislang zahlten die Kunden v.a. mittels Überweisung oder auch in bar.
Daher bittet Sie der Geschäftsführer, Herr Huber, um eine Beratung.
Folgende Informationen liegen Ihnen als Bankmitarbeiter/in vor:
· Bei 1/3 der Kunden des Werbeunternehmens besteht nur eine einmalige Geschäftsbeziehung (z.B. einmaliges Inserat usw.)
· 2/3 der Kunden geben regelmäßige Aufträge.
· Die Rechnungsbeträge bzw. Forderungshöhe gegenüber den Kunden sind variabel.
a) Beraten Sie den Kunden, welches Verfahren hierzu geeignet erscheint und begründen Sie Ihre Entscheidung, indem Sie gleichzeitig der Bavaria GmbH Argumente für die Werbekunden (Vorteile der Nutzung) darlegen!
b) Erläutern Sie zur Nutzung notwendige rechtliche Voraussetzungen und Vereinbarungen
· zwischen der Bavaria GmbH und Ihrem KI
· zwischen der Bavaria GmbH und ihrem Werbekunden.
c) Führen Sie vier wirtschaftlichen Vorteile durch die Nutzung des Lastschriftverfahrens für die Bavaria GmbH an.
Sofern notwendig, gehen Sie ggf. auch auf mögliche entstehende Kosten ein.
d) Erklären Sie, was man unter einem sogenannten „Lastschriftobligo“ versteht!
e) Beraten Sie die Bavaria GmbH über die verschiedenen Verfahren des Lastschrifteinzugs! Nehmen Sie hinsichtlich der Verfahren Bezug zu den Ausgangsdaten.
Der Geschäftsführer der Bavaria GmbH möchte hinsichtlich des Lastschriftverfahrens über Risiken genauer aufgeklärt werden.
f) Beschreiben Sie drei unterschiedliche Gründe für eine Nichteinlösung von Lastschriften (unter Angabe entsprechender Rückgabefristen).
Eine Lastschrift der Bavaria GmbH über 4.300 Euro wird bei der Zahlstelle trotz erteilter Einzugsermächtigung des Werbekunden mangels Kontodeckung (vorhandenes Guthaben nur 2.800 Euro) nicht eingelöst.
g) Begründen Sie, ob eine Teileinlösung über die Höhe des Kontoguthabens erfolgen kann!
h) Beschreiben Sie die notwendigen Arbeitsvorgänge im Rahmen der Rückgabe dieser Lastschrift! |
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Verfasst am: 06.10.2003 15:09 |
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Hi,
was willst du jetzt genau wissen? den gesamten Fall?
Gruß
Susanne |
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Verfasst am: 06.10.2003 18:41 |
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Lösungsvorschläge zum gesamten Fall wären sicherlich interessant. :-) |
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Verfasst am: 07.10.2003 06:42 |
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Wo hast du den denn her? |
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Verfasst am: 07.10.2003 17:59 |
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also... ich mach dann mal den undankbaren anfang...
cashguard wird sich freuen!!! :-)))
zu a)
eigentlich für alles kunden des unternehmens empfiehlt sich das einzugsermächtigungsverfahren. abbucxhungsaufträge werden ja i.d.R. nur unter geschäftskunden vereinbart, wo auch regelmäßig höhere beträge eingezogen werden. ich als privatkunbde würde mich so oder so nicht unbedingt auf abbuchungsaufträge einlassen (wegen widerspruch und so...) argument für die kunden der bavaria ist mit sicherheit:
- geringere mühewaltung (kein lästiges überweisungsausfüllen mehr)
- zeitersparnis (weg zur bank gespart)
- keine terminüberwachung. fällige beiträge werden vom zahlungsempfänger direkt abgebucht...
zu b)
vereinbarung zwischen bavaria und ki:
- einreicherlimit (lastschriftobligo)
- vereinbarung über den einzug von forderungen durch lastschriften
- einwandfreie bonität
- kreditwürdtigkeitsprüfung
- keine überschreitung des einreicherlimits
- richtlinien für beleghafte lastschriften (wenn erforderlich)
- regelung der rückbelastung bei nicht eingelösten lastschriften
- nur fällige forderungen dürfen eingezogen werden
- mehr fällt mir jetzt spontan nich ein...
vereinbarung zwischen bavaria und kunden:
- einzugsermächtigung
zu c)
vorteile für den zahlungsempfänger:
- gute dispositionsmöghlichkeit, da zahlungseingang von ihm ausgelöst wird
- zinsvorteil durch pünktlichen zahlungseingang in einer summe
- entlastung der debitorenbuchhaltung und vereinfachung des mahnwesens
- kostengünstig (buchungsposten!!!)
zu d)
lastschriftobligo ist der betrag, bis zu dem das ki lastschriften zu gutschrift E.v. hereinnimmt. es entspricht in der regel dem maximalden dispo-limit. beispiel: kunde reicht 10 T€ als zur gutschrift ein und verfügt diese sofort nach gutschrift. danach platzen 5 t€ der lastschriften (widerspruch oder mangels deckung). der kunde hat jetzt eine überziehung von 5 T€ auf dem konto ohne absprache mit dem ki... days obligo dient dem schutz des ki´s und es kunden vor unvorhergesehenen überziehungen...
zu e)
wie schon gesagt, einzugsermächtigung... ablauf klar, oder???
zu f)
1. mangels deckung
2. wegen widerspruchs (nur bei einzugesermächtigung)
3. einzugskonto erloschen
zu g)
teileinlösungen von lastschriften sind grundsätzlich nicht möglich. die bavaria hat pech gehabt! :-) muss sich das geld auf privatem wege holen (erneuter einzug der forderung zzgl. rücklastschriftgebühr oder mahnverfahren)
zu h) Rückgabegrund ist ja erstmal egal...
das ki des zahlungspflichtigen (zp) schreibt dem zp den bertrag sofort mit wert abbuchungstag wieder gut, belastet ihre clearingsstelle, welche die 1. inkassostelle "weiterbelastet". die 1. inkassostelle (ki des zahlungsempfängers ze) "storniert die E.V. gutschrift auch mit gutschriftsvaluta und informiert den ze über den kontoauszug.
rückgabefrist: spätestens am 1. geschäftstag nach eingang (=vorlagetag) bei der disponierenden stelle
in diesem fall muss die zahlstelle die 1. inkassostelle noch spätestens am 1. geschäftstag bis 14:30 nach rückgabe der lastschrift benachrichtigen (fax, email...) die grenze liegt bei 3000 €!
alles klar??? :-))) oh mann... hasse zahlungsverkehr! *g*
schönen feierabenddenkt an die Erbschaftssteuer beim Sparbuchfonds
der f9 |
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Verfasst am: 08.10.2003 15:59 |
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Anmerkungen / weitere Fragen:
zu a) Lastschriftverfahren; geeignet für bargeldlosen ZV und Einzug von Forderungen
zu b) O.K.; ggf. Bedingungen DTA
Ergänzung:
Zu Vereinbarung zwischen Bavaria und Kunden: je nachdem, welches Lastschriftverfahren geeignet ist: Einzugsermächtigung an Bavaria erteilen oder Abbuchungsauftrag an KI des jeweiligen Kunden
zu c) O.K.; evtl. noch geringere Kto.führungsgebühren durch Sammeleinzug (Buchungsposten)
zu d) O.K., Einreicherobligo hängt von der jeweiligen Bonität usw. ab.
zu e) Nachfrage: Wieso nur Einzugsermächtigungsverfahren?
zu f) Ergänzung: bei Abbuchungsauftrag: Auftrag liegt bei Zahlstelle nicht vor
zu g, h) O.K.
:-) Vielleicht kommt ja dieses Mal Zahlungsverkehr im offenen Teil im Bereich Kontoführung.
Welche Ergänzung ist bei e) denkbar? |
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Verfasst am: 08.10.2003 20:06 |
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@ cashguard
bei e)
ausgangssituation war ja zu beahcten. ich hätte den kunden in dem fall wirklich nur auf das einzugsermächtigungsverfahren beraten. abbuchungsauftrag kann man ja erwähnen, aber ziel für mich wäre einzugsermächtigungdenkt an die Erbschaftssteuer beim Sparbuchfonds
der f9 |
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Verfasst am: 26.10.2003 09:53 |
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Der Abbuchungsauftrag ermöglicht keinen Widerspruch durch den Zahlungspflichtigen.
Bei den regelmäßigen Kunden könnte man diese Option evtl. prüfen (wäre für die Bavaria vorteilhaft). |
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