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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung |
Moderator: TobiasH |
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AP-Fallstudie: Kontoeröffnung |
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Verfasst am: 28.10.2003 17:44 - Geaendert am: 28.10.2003 17:46 |
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Kontoeröffnung (beschränkt Geschäftsfähige)
Martina Erlwein, 17 Jahre, Auszubildende zur Bürokauffrau, beantragt unter Vorlage des Personalausweises bei der Bavaria Bank AG in Regensburg für sich ein Girokonto über das Sie alleine verfügen möchte. Als Bankmitarbeiter/in bearbeiten Sie den Kontoeröffnungsantrag und beraten die Kundin.
1. Um welche Vertragsart nach BGB handelt es sich im vorliegenden Fall?
Welche Pflichten und welche Rechte ergeben sich hieraus für das KI?
2. Wie ist die Rechtswirksamkeit des Eröffnungsantrages bzw. Kontovertrag zu beurteilen?
3. Die Kundin wünscht eine Eröffnung auf den Namen „Martina Dora Erlwein“. Ist dies möglich (Begründung)?
4. Welche wichtigen rechtlichen Grundlagen sind im Rahmen der Kontoeröffnung zu beachten?
5. Sie weisen die Kundin auch auf die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.
Erklären Sie der Kundin den Zweck (u.a. Beschreibung des Inhalts) der AGB´s!
Müssen der Kundin die AGB´s in Schriftform ausgehändigt werden?
6. Die Kundin möchte von Ihnen näheres zur SCHUFA wissen. Geben Sie hierzu wesentliche Informationen, vor allem welche Informationen gemeldet werden!
7. Frau Erlwein teilt Ihnen mit, dass Sie ihren Freund Manfred Overath, 21 Jahre heiratet.
a) Sie möchte das Girokonto in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) umstellen. Ist hierzu eine Zustimmung (wenn ja, von wem) erforderlich?
b) Für die erste Wohnungseinrichtung will sie auf ihren Namen ein Darlehen aufnehmen. Wie ist hier die Rechtslage?
8. Die Kundin teilt Ihnen mit, dass Sie nunmehr verheiratet ist.
Beschreiben Sie die verschiedenen Güterstände! Welches ist der gesetzliche Regelfall?
9. Die Kundin wurde volljährig. Was passiert mit bestehenden Verfügungsberechtigungen durch die Eltern als gesetzliche Vertreter?
Denkbare Lösungen/Antworten ?? |
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Verfasst am: 29.10.2003 15:40 - Geaendert am: 29.10.2003 15:52 |
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Hi!
Na, dann werde ich es mal probieren:
1.Geschäftsbesorgungsvertrag §675 BGB
Pflichten:
-Rechnungsabschlusses
-Fehlerhafte Buchungen korrigieren
-Informationspflicht (beispielsweise über Stornobuchungen und auch Entgelte etc.)
-Schecks, Lastschriften und Überweisungen einreichen und unverzüglich ausführen
Rechte:
-Darf Entgelte fordern
-Darf Buchung stornieren oder berichtigen
-Darf den Vertrag kündigen unter Einhaltung einer angemessenen Kdg.frist
2.Eigentlich schwebend unwirksam, bis die Eltern dem zugestimmt haben.
Jedoch haben wir in der Schule gelernt, dass wir als KI nur Konten für beschr. Geschäftsfähige eröffnen, wenn die einen Arbeitsvertag haben. Der Arbeit haben die Eltern dann ja nach § 113 BGB zugestimmt und daher darf dann auch ohne deren Zustimmung ein Konto eröffnet werden.
Für Auszubildende gilt das nicht, d.h. wir würden die Kundin mit dem Verweis wegschicken, dass wir die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter benötigen.
3.Wenn das der Name laut Legi-Papier ist, geht das. Nach § 154 AO darf das Konto nur auf wirkliche Namen eröffnet werden.
4.Legitimationsprüfung des Kontoinhabers (Perso. oder Reisepass mit Meldebescheinigung), Steuerin- oder –auländer, Anerkennung der AGB’s und Sonderbedingungen, SCHUFA-Klausel, Handeln für wessen Rechnung
5.Die AGB’s werden der Kundin bei der Kontoeröffnung ausgehändigt, jedoch reicht es auch, wenn sie sie mit der Unterschrift anerkennt und die AGB’s in den Geschäftsräumen ausliegen.
Die AGB’s sind zum Schutz des Kunden da. In ihnen sind bestimmte Dinge, wie beispielsweise Stornobuchung, Rechnungsabschluss und Kündigung erläutert und sie dienen dem Vorteil des wirt. Schwächeren.
6.Positivmerkmale:
-Eröffnung eines Girokontos
-Kreditablösung
-Kreditaufnahme
-Bürgschaft
-Kreditkarte
Negativmerkmale:
-Nicht fristgerechte Rückzahlung eines Kredites
-Kontokündigung durch die Bank
-Scheckrückgabe mangels Deckung
-Pfändung
-Zwangsvollstreckung
-Widerspruch gegen Mahnbescheid
7.Frau Erlwein teilt Ihnen mit, dass Sie ihren Freund Manfred Overath, 21 Jahre heiratet.
a)Durch die Heirat mit einem voll Geschäftsfähigen wird dieser nicht ihr gesetzl. Vertreter. D.h. ihre Eltern (gestzl. Vertreter) müssen zustimmen und ihr Freund muss den „neuen“ Antrag auch mit unterschreiben.
b)Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist zur Darlehenaufnahe die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig.
8.Gestzl. ist, wenn nichts vereinbart wurde die Zugewinngemeinschaft. Hier wird auseinandergerechnet, wer was vor der Ehe hatte und wer während der Ehe was erworben hat. Bei Scheidung beispielsweise wird dann der Vermögensstand nach Ehe errechnet und er Bessergestellte muss dem Anderen einen Zugewinnausgleich zahlen.
Gütertrennung heißt, dass jeder seinen Teil behält und Gütergemeinschaft ist genau das Gegenteil
9.Wenn die Kundin volljährig wird muss sie den Rahmenvertrag erneut unterschreiben, weil SIE den jetzt anerkennt. Die Verfügungsberechtigung der Eltern erlischt. |
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Verfasst am: 29.10.2003 19:27 |
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Lobenswerter Einsatz!
Für Ihre Prüfung genauso viel Erfolg!
Meine Anmerkungen/Lösungshinweise:
Zu 1.:
Es handelt sich beim Kontovertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (nach § 675 BGB), der durch zwei gegeneinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt (Antrag und Annahme).
Das KI hat das Konto einzurichten und im Rahmen der Kontodeckung Kundenweisungen auszuführen; es kann hierfür entsprechende Entgelte verlangen (Gebühren, Provisionen usw.).
http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html
Zu 2.:
Die Kundin ist minderjährig. Für rechtswirksame Geschäfte (Kontoeröffnung und Verfügungen) benötigt sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern).
Ausnahmen (z.B. erweiterte Geschäftsfähigkeit nach § 113 BGB) sind hier nicht gegeben; trifft nur für Arbeitsverhältnisse, nicht aber für Ausbildungsverhältnisse zu!
http://dejure.org/gesetze/BGB/113.html
Beide Elternteile haben somit den Kontovertrag mit zu unterschreiben.
(In der täglichen Bankpraxis gibt es nach Ansicht des BAFin faktisch keine Geschäfte, die für Minderjährige lediglich rechtlich von Vorteil sind nach § 107 BGB.)
http://dejure.org/gesetze/BGB/107.html
zu 3.:
Nicht möglich. Die entsprechende Regelung findet sich in § 154 AO, wonach niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen ein Konto eröffnen darf.
Die Kundin ist bei der erstmaligen Kontoeröffnung zu dokumentenmäßig zu legitimieren (Angaben laut Personalausweis) und diese Daten sind festzuhalten, um jederzeit Auskunft geben zu können.
zu 4.:
Wesentlich sind folgende Grundlagen, mit denen auch eine Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung verbunden ist:
- Legitimationsprüfung (§ 154 AO)
- wirtschaftlich Berechtigter
- Prüfung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit (beschränkt geschäftsfähig von 7 - 17 Jahren)
- ggf. Ermittlung des devisenrechtlichen (gebietsfremd/-ansässig) und steuerrechtlichen Status (Steuerinländer/-ausländer)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__154.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwg/__2.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwg/__8.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/106.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awg/__4.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1.html
zu 5.:
Die AGB ergänzen den Kontovertrag und regeln somit ergänzend allgemeine Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Kunden und Kreditinstitut. Die Aufgabe besteht vor allen darin:
- Klare Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien zu schaffen (Rechtssicherheit)
- Geschäftsablauf vereinfachen (Kostenersparnis)
- Risiken der Kreditinstitute durch Beschränkung der Haftung einzugrenzen
Ein Aushändigung eines Exemplares der AGB erfolgt i.d.R. nur auf Wunsch der Kundin; im Kontovertrag wird darauf hingewiesen, dass die AGB Bestandteil des Vertrages und der gesamten Geschäftsverbindung sind. Die AGB liegen im Kundenbereich zur Einsichtnahme aus.
zu 6.:
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine deutsche Kreditschutzorganisation, der viele KI´s angeschlossen sind.
Gemeldet werden der SCHUFA bestimmte Angaben aus dem Privatkundengeschäft, wie z. B. Kontoeröffnung, Vergabe von Krediten usw. oder die ordnungsgemäße bzw. nicht ordnungsgemäße Tilgung von Krediten zu melden.
Ermöglicht wird dies durch die schriftliche Einwilligung der Kundin.
Es werden nur objektive Daten (Unterscheidung von Positivmerkmalen und Negativmerkmalen), keine Werturteile gespeichert, z. B.
- Personaldaten
- Verbindlichkeiten
- Unregelmäßigkeiten bei Kreditabwicklungen
- gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen
- Kundenreaktionen (z.B. Widersprüche gegen Mahnbescheide)
- Daten öffentlicher Verzeichnisse (z.B. eidesstattliche Versicherung)
Die Löschung der Daten erfolgt u.a. bei
- Giro- und Kreditkartenkonten sofort bei Kontoauflösung
- Krediten zum Ende des 3. Kalenderjahres nach Tilgung
- Negativmerkmalen zum Ende des 3. Kalenderjahres nach Speicherung.
http://www.schufa.de
zu 7.:
a) Nachdem die Kundin minderjährig ist, ist auch hierfür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich. Nur durch die Heirat ändert sich nichts bei der Geschäftsfähigkeit.
b) Bei Kreditgewährung an beschränkt Geschäftsfähige ist neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB).
http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1822.html
zu 8.:
Der Regelfall ist der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft).
Daneben gibt es die Möglichkeit zur Gütergemeinschaft (alles wird gemeinschaftliches Vermögen) und Gütertrennung (vollständige Trennung weiterhin, d.h. von Vermögen und Zugewinn während der Ehe).
http://dejure.org/gesetze/BGB/1363.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1414.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1416.html
zu 9.:
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist die Kundin unbeschränkt geschäftsfähig.
Nach den AGB gelten Verfügungsberechtigungen (Zeichnungsberechtigung lt. Kontounterlagen) gegenüber dem KI bis zum schriftlichen Widerruf. Als gesetzliche Vertreter fungieren die Eltern bis zur Volljährigkeit.
KI´s werden aus Sorgfalt heraus demnach die Verfügungsberechtigung nicht weiter zu lassen bzw. eine umgehende Klärung mit der Kundin veranlassen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/2.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1629.html |
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