Fragen zu beschränkt geschäftsfähigen.... |
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Verfasst am: 14.11.2004 16:50 |
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Hallo ALLE zusammen!!
Kann ein beschränkt geschäftsfähiger seinen Arbeitsvertrag alleine kündigen oder müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen???
Kann ein beschränkt geschäftsfähiger, wenn er ein Konto hat...jemanden eine Vollmacht einräumen oder müssen die gesetzlichen Vertreter der Vollmacht zustimmen???
Danke!!!
Viel Erfolg bei der Abschlußprüfung!!! |
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Verfasst am: 14.11.2004 20:34 |
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Hallo,
zu Frage 1)
Kann er meines Wissens nicht, jedoch kann er den Arbeitsvertrag allein mit dem AG schließen
zu Frage 2)
Nein, es könnten Ihm durch die Vollmachtserteilung Nachteile für Ihn ergeben. Der Vorgang bedarf der Zustimmung der GVE. Anders ist es, wenn dem Minderjährigen eine Vollmacht erteilt würde.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 15.11.2004 09:06 |
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also meines Wissens darf ein beschränkt Geschäftsfähiger auch keinen Arbeitsvertrag alleine schließen. Wenn dieser mit zustimmung der eltern geschlossen wurde, darf er zum Beispiel alleine ein Girokonto eröffnen, aber der Arbeitsvertrag muss mit Zustimmung der Eltern geschlossen werden. |
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Verfasst am: 15.11.2004 12:48 |
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er darf definitiv keinen AV alleine unterschreiben! ne vollmacht geben wuerde ich auch sagen kann er nicht. koennte dir aber fuer letzteres keine rechtsgrundlage nennen! |
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Verfasst am: 15.11.2004 15:44 |
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Hallo,
also soweit ich weiß, darf ein beschr. gesch.fähiger mit Arbeitsvertrag (nicht Ausbildugsvertrag!) alle Geschäfte, die mit diesem im Zusammenhang stehen, alleine, ohne Zustimmung der Eltern tätigen. Dem Arbeitsvertrag an sich müssen aber die Eltern zustimmen. Man geht dann davon aus, daß die Eltern auch mit z.B. der Eröffnung eines Girokontos einverstanden sind, weil er dieses ja zwingend braucht. Somit würde ich sagen, daß der beschr. gesch.fäh. sowohl alleine kündigen darf, als auch ohne Zustimmung eine Vollmacht einräumen kann.
Gruß
Homogromo |
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Verfasst am: 15.11.2004 15:45 |
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Hallo an alle!
Also...
Antwort 1)
definitiv: NEIN!
Zusätzlich angemerkt:
Der Minderjährige muss auch bei Eröffnung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter haben
Antwort 2)
definitiv: NEIN!
Da der Minderjährige, wie bereits gesagt, nicht nur Vorteile aus dieser Vollmacht ziehen kann.
Lg Lisa. |
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Verfasst am: 16.11.2004 08:25 |
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Also ich weiß meines erachtens, das dadurch das die Eltern dem Arbeitsvertrag zugestimmt hat, darf er alles machen, was damit einhergeht, auch selbstständig kündigen, bin ich mir ganz sicher. die Vollmacht ist defeintiv ein Nachteil, da der Bevollmöächtigte über das Kontoguthaben verfügen kann. |
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Verfasst am: 16.11.2004 12:57 |
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ein minderjähriger darf nicht ohne die zustimmung der eltern kündigen, die schule sagt: da es ein einseitiges Rechtsgeschäft ist benötigt man die zustimmung.
Vollmacht kann er denke ich auch nicht erteilen. |
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Verfasst am: 16.11.2004 13:02 |
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juristische Spizfindigkeit..
Beides definitif ja.
Er kann! Ist nur die Frage ob gueltig!
Bei Beiden Fragen duerfte es moeglich sein. Die Zustimmung der Eltern kann auch im nachhinein erfolgen.
Ablehnung aber auch.
Deswegen sollte der Vertragspartner ( bei Vollmacht Bank) wert darauf legen die Zustimmung schrifltich zu bekommen. |
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Verfasst am: 16.11.2004 13:06 - Geaendert am: 16.11.2004 13:06 |
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das arnbeitsverhältnis darf er kündigen, aber nicht das ausbildungsverhältnis, dat´zu brauch er die zustimmung der eltern. |
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Verfasst am: 16.11.2004 20:16 |
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Da die eltern dereinst zum Arbeitsvertrag zustimmen mußten ist er nun berechtigt Geschäfte die mit diesem AV zusammen zu tätigen!
Also kann er ohne ihre Zustimmung kündigen.. |
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Verfasst am: 17.11.2004 00:38 |
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Es ist genau so wie wie Burli sagt... Und das ist im BGB geregelt... Bei einem Arbeitsvertrag, dem die Eltern zugestimmt haben darf der minderjährige alle Rechtgeschäfte tätigen, die für da Arbeitsverhältnis notwendig sind (z.B. auch ein Konto eröffnen...)
Ein Ausbildungsverhältnis ist KEIN Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes und weil eine Kündigung nicht nur rechtliche Vorteile mit sich bringt bedarf beim Ausbildungsverhältnis die Kündigung wie auch die Kontoeröffnung die Zustimmund der Eltern... |
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Verfasst am: 17.11.2004 11:34 |
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Hi!
Das ist so nicht ganz korrekt.
- Ein Minderjähriger kann seinen Arbeitsvertrag (nicht Ausbildungsvertrag) alleine kündigen wenn die gesetzlichen Vertreter den Abschluss des Arbeitsvertrages genehmigt hatten.
Auch kann der Minderjährige nach Kündigung einen neuen Arbeitsvertrag ohne Zustimmung der ges. Vertreter abschließen, wenn es sich um eine gleichartige Arbeit handelt.
Eine normale Kündigung des Minderjährigen (bis auf o. g. Ausnahmefall) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und daher nichtig. Da hilft auch die nachträgliche Zustimmung der ges. Vertreter nichts 
Zu Frage 2:
Bei der Vollmachtseinräumung kommt es darauf an, ob das Konto mit Zustimmung der ges. Vertreter eröffnet worden ist (dann ist auch die Vollmacht zustimmungspflichtig) oder der Minderjährige ermächtigt war, eine Konto zu eröffnen (z. B. durch Arbeitsvertrag, jedoch nicht Ausbildungsvertrag).
Greez
Guinness |
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Verfasst am: 17.11.2004 12:32 |
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Zu1.) Klar kann der Azubi den Arbeitsvertrag kündigen, da er ja aufgrund der Ermächtigung durch seine gesetzl. Vertreter für alle damit verbunden Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist. Er schließt ihn selbstständig, also kann er ne auch selbstständig kündigen. Sonst wäre das ja total doofi.
Betreff Vollmacht und Eröffnung Giro:
Da gibt es ja immer die Praxis und die Theorie.
Laut Theorie, warum nicht, wenn beides mit den Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht.
Laut Praxis sage ich einfach mal nein, weil dann ja unsere AGB bzw. bankinternen Regelungen greifen und somit
diese BGB-Regelung mit dem Arbeitsvertrag ausschließt.
Wichtig für die AP ist aber die Theorie und das finde ich nicht gerade gelungen, weil man lernt über 2 Jahre in der Praxis und versucht dann sein praktisches Wissen beim Lösen der
AP-Aufgaben anzuwenden. Tja und damit hat man schon verloren.
Servus |
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Verfasst am: 13.01.2005 08:28 |
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Also der Beschränkt Geschäftsfähige kann den Arbeitsvertrag definitiv alleine kündigen, wenn er einen neuen Job der gestatteten Art annimmt. D.h. er muss etwas ähnliches machen wie bisher. |
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Verfasst am: 13.01.2005 08:49 |
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Gebe da guiness69 Recht, er darf sein Arbeitsverhältnis kündigen, und kann, einen neuen Arbeitsvertrag in der gleichen Branche alleine abschließen.
Bei einem Ausbildungsvertrag ist dies nicht möglich, da eine Ausbildung erzieherischen Charakter haben soll.Wer später bremst, is länger schnell! |
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Verfasst am: 13.01.2005 10:05 |
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Hey,
wenn ihr hier schon so nett am diskutieren seid, könnt ihr mir meine Frage auch beantworten!!
Was versteckt sich nochmal hinter Abtretung von Bezügen???
In meinem Buch steht da nämlich auch nichts zu und ich habe keine Ahnung!!
Danke,
viele Grüße und an alle viel Glück für die mündl. |
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Verfasst am: 13.01.2005 10:20 |
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Zu 1.) Nein, er kann es nicht alleine Kündigen, weil eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist und bei beschränkt geschäftsfähigen nichtig sind.
Zu 2.)Ist das selbe wie bei 1. |
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Verfasst am: 13.01.2005 10:47 |
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@ Babybear:
Allgemein gesehen haste ja Recht, aber bitte immer die Ausnahmen beachten, Arbeitsverträge, geschlossen mit Zustimmung der Eltern. ist z.B. so eine Ausnahme...Wer später bremst, is länger schnell! |
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Verfasst am: 13.01.2005 10:58 |
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@ Elisabeth
Bei Abtretung von Bezügen tritt unser Kunde uns als Sicherheit für herausgegebene Kredite seine Lohn- u. Gehaltsforderungen an seinen Arbeitgeber ab.
Falls der Kunde also seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können wir dierekt seinen Lohn/Gehalt vom AG kassieren. |
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