Widerrufsrecht Versicherungen |
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Verfasst am: 06.12.2004 13:57 - Geaendert am: 06.12.2004 13:57 |
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Hallo Leute.
Hatten heut im Blockunterricht u.a. das Thema Widerruf von Haustürgeschäften/ Kaufverträgen.
Im Buch stand, dass u.a. beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein 14-tägiges Widerrufsrecht des Kunden gilt. Auch unsere Lehrerin war sich nicht sicher, ob das stimmt bzw. ob sich da mittlerweile was geändert hat...
Hat da jemand Ahnung von Euch?
Wär prima....
Tschööö |
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Verfasst am: 06.12.2004 14:00 |
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So steht´s im BGB:
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. |
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Verfasst am: 06.12.2004 14:53 |
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Also, bei Versicherungen ist es so, daß das Haustürwiderrufsgesetz nicht gilt!
Dafür folgendes:
Wenn dem Kunden bei Unterschrift des Antrages die kompletten Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden und er über das Widerrufsrecht informiert worden ist, kann er diesen Antrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen.
Bekommt er die Verbraucherinformationen nicht bei Antragstellung, sondern erst mit der Police, so kann er ab dem Zeitpunkt innerhalb von 2 Wochen widersprechen. |
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Verfasst am: 06.12.2004 19:20 |
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Ja, vielen Dank schon mal. Da bin ich schon mal ein gutes Stück weiter... |
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Verfasst am: 06.12.2004 19:33 - Geaendert am: 06.12.2004 19:36 |
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VVG § 8 (Versicherungsvertragsgesetz)
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift
bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits
ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift
bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. |
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