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Verfasst am: 15.08.2005 20:31 - Geaendert am: 15.08.2005 20:33 |
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Kurze Antwort: Nein, dies ist nicht möglich.
Lange Antwort: Das Berufsbildungsgesetz spricht zwar im § 37 "nur" von der Möglichkeit der zweimaligen Wiederholung im Fall der nichtbestandenen Erstprüfung und schließt somit die Wiederholung im Fall der bestandenen Prüfung nicht ausdrücklich aus, bei verständiger Auslegung des Gesetzes muss das Ergebnis aber lauten, dass eine bestandene Prüfung nicht wiederholt werden kann.
Andernfalls wäre zu erwarten, dass es auch hierzu Vorschriften gibt (z.B. zur Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen, zur Anrechnung der Erstprüfung oder zur (ggf. ausgeschlossenen) Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung auf bestimmte Fächer zu beschränken). Oder aber das Wort "nichtbestandene" würde im o.g. Paragraphen fehlen, um so jedermann die zweimalige Wiederholung zu ermöglichen. Beides ist nicht der Fall.
Allerdings schließen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bankkaufmann/Bankkauffrau die Wiederholung einer bestandenen Prüfung nicht aus. Oben genannte Auffassung wird aber dadurch gestützt, dass einige andere Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe diesen Sachverhalt durch den ausdrücklichen Ausschluss bereits erfolgreich Geprüfter vom Zulassungsverfahren für die Abschlussprüfung codifizieren. Diese Verordnungen basieren ebenso auf dem Berufsbildungsgesetz wie die Verordnungen Bankkaufmann/Bankkauffrau. Umgekehrt gibt es keine Verordnung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes, die eine Wiederholung nach bestandener Prüfung regelt.
Somit bleibt zur Wiederholung der Prüfung nur der rabiate und nicht zu empfehlende Weg, die Erstprüfung anzufechten und im Ergebnis aufzuheben. Das ist aber sicher nicht gewollt.
Gruß
Julien |
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