! Rechtsproblem! Widerrufsrecht |
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Verfasst am: 16.11.2005 22:24 |
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Hi,
wollte zu Weihnachten was spezielles schenken und habe einen "Grundstückskauf" für ein Mondgrundstück bei einer Internetfirma abgeschlossen (40€), habe jetzt 10Std. nach Abschluß das Ganze aber für nur 10€ gesehen.
Auf der Firmenhomepage ist folgendes zu lesen:
§ 6 Rücktritts- und Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz (Widerrufsbelehrung)
Nach §313d BGB Abs. 4 Art. 1 ist ein Widerrufsrecht, bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen.
Auszug aus §313d BGB:
“Das Widerrufsrecht besteht (...) nicht bei Fernabsatzverträgen (...) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.”
Die von SpaceCom angebotenen Registrierung eines Mondgrundstücks und die dazugehörige Dokumentation werden exklusiv für den Kunden angefertigt und nach seinen Wünschen personalisiert, so dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Nun ja auch ich habe eine BGB und siehe einen §313d Abs.4 gibt es nicht.
Darf man denn eigentlich ein Widerrufsrecht per AGB ausgliedern?
Ich versuch jetzt einfach mal auf gut Glück trotzdem zu kündigen.Fernstudium
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Verfasst am: 16.11.2005 22:26 |
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Sorry,
weiter war noch folgendes zu lesen:
§ 3 Verpflichtungen des Kunden
Mit Absenden der Bestellung geht der Kunde einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag ein, zugleich wird seine IP-Adresse geloggt. “Spaß-Bestellungen” werden ausnahmslos strafrechtlich verfolgt.
Der Kunde versichert mit Absenden der Bestellung seine volle Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit). |
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Verfasst am: 17.11.2005 08:29 |
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Entweder hast du einen Tippfehler oder der Anbieter auf seiner HP. Es gibt einen 312d), Abs. (4):
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(..)
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
Ich denke Du wirst daher mit Deinem Widerruf keinen Erfolg haben! |
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Verfasst am: 17.11.2005 08:49 |
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Ich schließ mich da ceejay an... mit den neuen Fernabsatzgesetz und dem ausdrücklichen Ausschluss, wirste kein Erfolg haben.
Siehs aber nicht so eng...schlimmer wärs wenns mehr Geld gewesen wäre, und derjenige der das Mondstück bekommt freut sich bestimmt :)
Ich hab mal n Stern geschenkt bekommen *Freu* :) Ich fand das toll! :) |
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Verfasst am: 17.11.2005 08:55 - Geaendert am: 17.11.2005 08:58 |
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"Die von SpaceCom angebotenen Registrierung eines Mondgrundstücks und die dazugehörige Dokumentation werden exklusiv für den Kunden angefertigt und nach seinen Wünschen personalisiert, so dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist."
Rofl. Da wäre ICH ja gespannt, wie die Firma belegen will, dass genau dieses Mondgrundstück nun keinem Andren mehr verkauft werden kann. Ich denke, da werden sie es schon recht schwer haben. (Ist vielleicht einer hochgeflogen und hat ein Schild mit deinem Namen hingestellt?)
So könnte ja jeder kommen und sagen, dass sein (zum Beispiel) Kreditkartenantrag persönlich auf den Kunden zugeschnitten wurde, weil sein Name eingegeben wurde und nun kein Widerrufsrecht mehr besteht.
"Darf man denn eigentlich ein Widerrufsrecht per AGB ausgliedern?"
Nein! Nicht per AGB :-) |
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Verfasst am: 17.11.2005 10:52 |
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§312d Abs.4 Art.1 bezieht sich eindeutig dem Wortlaut nach auf die Lieferung von Waren. Die Eintragung deines Namens in ein (noch nicht einmal offiziell anerkanntes) Register, dürfte wohl eher als Dienstleistung zu bezeichnen sein.
Der Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen ist aber in §312d Abs.3 geregelt:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Und auch hieraus lässt sich meines Erachtens kein begründeter Anspruch auf den Ausschluss ableiten, es sei denn, du hast der Ausführung vor Ende der Widerrufsfrist eindeutig zugestimmt.
Wenn nicht, steht dir ganz normal das Widerrufsrecht nach §355 zu.
Diese ganze Mondgrundstückskauferei oder Sternenbennenung ist sowieso völliger Blödsinn. Man wird lediglich in einem Firmenregister eingetragen, und erhällt eine hübsche Urkunde, die nicht einmal das Papierwert ist, auf dem sie gedruckt ist. Jede andere Firma kann "dein Grundstück" oder "deinen Stern" an einen anderen verkaufen.
Für 40€ kann man sich besser eine Jahreskarte für das Planetarium besorgen. |
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Verfasst am: 17.11.2005 12:36 |
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Wow, das ging aber schnell hatte heute schon meine Urkunde.
Knapp 20Stunden nach Bestellung. |
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