§ 18 |
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Verfasst am: 18.11.2005 16:34 |
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Besagt dieser § nur, dass Kreditnehmer ab einem Gesamtengagement von EUR 750.000,-
zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einreichung ihrer Bilanzen verpflichtet sind??? |
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Verfasst am: 18.11.2005 17:05 |
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Der Paragraph regelt wann man zur Offenlegung verpflichtet ist. Hier das ist er genau:
§ 18
Kreditunterlagen
1 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. 2 Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. 3 Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
4 Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d----------------------------------------------
Das Böse lebt drin in dir, das böse lebt es treibts mit dir. Das böse lebt bei tag und nacht. DAS BÖSE LEBT NIMM DICH IN ACHT. Und manchmal will es raus mit aller Macht und man hört von deinem Opfer nur den Schrei in der Nacht. |
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Verfasst am: 12.02.2006 11:47 - Geaendert am: 12.02.2006 12:44 |
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Im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank wurden die bisher zu § 18 KWG veröffentlichen Rundschreiben aufgehoben.
Künftig wird auf detaillierte Vorgaben zu § 18 KWG verzichtet,
die sachgerechte, sprich eine risikoorientierte Regelung
der Offenlegung/Bonitätsprüfung wird in die alleinige
Verantwortung der Institute gestellt.
Die Jahresabschlussprüfer müssen künftig zur Angemessenheit der institutsspezifischen Beurteilungssysteme Stellung nehmen und bestätigen, dass die Institute § 18 KWG eingehalten haben. Die BaFin wird sich durch Sonderprüfungen davon überzeugen, dass die institutsspezifischen Beurteilungssysteme geeignet sind, die Adressenausfallrisiken angemessen zu begrenzen, und dass die Institute ihre internen Vorgaben in der Geschäftspraxis einhalten.
Quelle: http://www.bafin.de/schreiben/89_2005/050509.htm
Weitere Informationen unter:
http://www.fc-heidelberg.de/pdf/2006/18KWG.pdf
Welche Auswirkungen hat dies auf die Bankpraxis? |
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Verfasst am: 13.02.2006 09:19 |
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250.000 Eigene Mittel und 500.000 (Darlehen,Kredite etc.) |
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Verfasst am: 13.02.2006 22:44 |
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Haben sich die Vorlegezeiten geändert? |
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Verfasst am: 14.02.2006 10:36 |
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Es wäre nett, wenn jemand einen Kreditschabearbeiter fragen könnte, ob durch die Aufhebung des Rundschreibens zum § 18 KWG, eine Änderung in der Offenlegung eingetreten ist. |
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Verfasst am: 14.02.2006 12:01 |
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@Herrmann
Also ich habe unsere Kreditsachbearbeiter gefragt.
Bei uns im Hause werdend ie internen Richtlinien im Zuge der Gesetzesänderung überarbeitet und befinden sich derzeit in der Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand.
Also anscheinend wird das jeweils von den verschiedenen KI´s entschieden wie sie die Gesetzesänderung umsetzen. |
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Verfasst am: 14.02.2006 12:06 |
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@Herrmann: Nur bei Firmenkunden und das auch nur wegen unserer nahen Lage an Österreich. Ansonsten sind wir genauso misstrauisch wie eh und je. |
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Verfasst am: 14.02.2006 12:59 |
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Danke!
Ich finde es toll, dass die Leute aus der Bankpreaxis auch die Lehrer unterstützten.
Die Lehrer müssen sich die Informationen selbst besorgen.
Da leider dieses informative Rundschreiben aufgehoben wurde, haben wir Lehrer keine Informationen mehr. |
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