staatliche Förderung... |
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Verfasst am: 19.11.2005 21:17 |
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was müssen wir da für die AP wissen?
nur die Zahlen oder auch Details???
bitte um kurze Zusammenfassung der wichtigsten Daten... |
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Verfasst am: 19.11.2005 21:53 |
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naja
BSV Sparen 9% AN-Sparzulage auf 470€
Investmentsparen "19"% (nicht sicher) auf 400€
WOP bei zusätzlicher Einzahlung von 512€ / Jahr 8,8%
Was man sonst noch wissen muss:
Prämienunschädliche Auflösung:
-->Heirat
-->1Jahr ununterbrochen arbeitslos
-->wird selbstständig
-->stirbt (Vertragsparnter oder Ehegatte) - (freie Verfügung der Erben im Solofall)
-->Veräußert die VL um sie nach spätestens 1 Monat erneut in VL Produkten anzulegen (Kursmitnahme Investmentsparten)
-->BS Summe wird zu wohnwirtschaftlichem Zwecke ausgezahlt
Der Kunde muss nur den AG Anteil in der Steuererklärung angeben.
Wird die Zahlung ausgesetzt erlischt der Vertrag nach 12 Monaten Einzahlpause.
Vertrag läuft immer 7Jahre.
Bei Abschluß gitl das Abschlußjahr als ganzes Jahr, wenn in diesem bereits eingezahlt wird.
Bsp:
Kunde schliesst Fondsparvlplan am 7.3.05 ab
Erste VL Rate fliesst im August.05, dann zahl 05 komplett als Jahr + 6 Jahr und ein Jahr Sperrfrist, kann er ab 1.1.2012 komplett über den Betrag + Zulagen und Förderungen verfügen.Fernstudium
Infos / Möglichkeiten / Preise alles auf www.fern-studium.de |
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Verfasst am: 19.11.2005 21:56 |
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Nur Verträge nach Vermögensbildungsgesetz, somit Fondssparverträge, können wegen
-->Heirat (nach 2 Jahren nach Bindungfristbeginn)
-->Selbstständig machen
zulagenundschädlich aufgelöst werden.
Bausparverträge dagegen nicht, weil hier WoPG greift. |
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Verfasst am: 19.11.2005 22:00 |
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Aber die 19% sind richtig?
Gibt es da noch Unterschieder zwischen Ost- und Westdeutschland? |
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Verfasst am: 19.11.2005 22:22 |
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18 % |
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Verfasst am: 19.11.2005 22:23 |
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In Ost- und Westdeutschland gleich? |
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Verfasst am: 19.11.2005 22:24 - Geaendert am: 19.11.2005 22:29 |
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5. VermBG § 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 18 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagesatzes von
18 vom Hundert der Zulagesatz von 22 vom Hundert. |
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Verfasst am: 15.11.2006 18:58 |
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"""Nur Verträge nach Vermögensbildungsgesetz, somit Fondssparverträge, können wegen
-->Heirat (nach 2 Jahren nach Bindungfristbeginn)
-->Selbstständig machen
zulagenundschädlich aufgelöst werden.
Bausparverträge dagegen nicht, weil hier WoPG greift. """
Und deswegen geht das bei Anlage der VL auf einem Bausparvertrag nur bei
-Tod
und wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist und für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird?
Oder gibt es noch eine andere Voraussetzung |
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Verfasst am: 15.11.2006 19:07 - Geaendert am: 15.11.2006 19:13 |
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Während der Sperrfrist sind folgende Verfügungen beim Bausparvertrag nicht prämien- und zulagenschädlich, wenn
- Beträge unmittelbar und unverzüglich wohnwirtschaflich verwendet werden.
- der Bausparer oder sein Ehegatte nach Vertragsabschluss stirbt oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.
- der Bausparer seit einem Jahr arbeitslos ist und noch ist |
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Verfasst am: 15.11.2006 19:11 |
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Alles klar danke schön.
Ich dachte nämlich auch bis vor kurzem, dass es beim Fondssparen und bei dem konservativen sparen auf einem Bausparvertrag die selben Voraussetzungen für eine prämienunschädliche Verfügung gibt.
weit gefehlt :-) |
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