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Verfasst am: 21.11.2005 19:56 |
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Der Kunde Florian Becker hatte am 16. Januar 2006 mit der Nordbank AG einen Verbraucherdarlehensvertrag über 20.000,00 € geschlossen. Ein Exemplar des Vertrages wurde Herrn Bedcker am 16.1.2006 ausgehändigt. Bei Vertragsschluss wurde Herr Becker von der Nordbank AG gesondert über sein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen aufgeklärt, die Herr Becker gesondert unterschrieben hatte. Am 17.1.2006 erhält er Becker 20.000,00 € auf seinem Girokonto gutgeschrieben. Herr Becker verfügt über den Betrag wie vorgesehen am 18.1.2006.
Am 20.1.2006 erhält Herr Becker von seinem Arbeitgeber, die Jungheinrich AG eine betriebsbedingte Kündigung. Daraufhin nimmt Herr Becker am 23.01.2006 sein Widerrufsrecht wahr und schickt der Nordbank AG ohne Begründung eine Widerrufserklärung per E-Mail zu.
Weiß jemand, ob der Kunde mit Auszahlung des Darlehens sein Widerrufsrecht verwirkt hat? Und wenn nicht, wann muss der Kunde nach Ausübung des Widerrufsrechts den Kreditbetrag zurückzahlen? Können wir ihm dennoch die 2% Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen?
Ein Kreditsachbearbeiter der Sparda-Bank eG meinte, dass mit der Auszahlung des Darlehensbetrages das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt. Ein Haspa-Kreditsachbearbeiter meint, dass der Fall selten vorkommt, aber der Kunde den Darlehensbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Widerruf zurückzahlen muss. Ich meine, dass nach § 346 in Verbindung mit § 271 BGB der Kunde nach Ausübung des Widerrufsrechts den Darlehensbetrag sofort zurückzahlen muss. Die Bearbeitungsebühr muss der Kunde nicht tragen. Sparda-Bank meint, dass die Bearbeitungsgebühr zunindestens einbehalten wird.
Was stimmt? |
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