AP Steuerzusammenfassung |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:31 - Geaendert am: 22.11.2005 16:31 |
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Postet mal alles über steuern.
Damit wir uns morgen auch nicht verrechnen.
Also ich fang mal an.
Zinserträge Zast 30%
+ Soli 5,5% vom Zastbetrag
Dividendenertrag:
Ertrag
-20%KEST
-5,5%Soli von der KEST.
Der Betrag muss aber nur zur Hälfte in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Wegen dem HEV.
Bei Zast kann man sich freistellen lassen durch.
-->FSA
->Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt
-->Kunde ist SteuerausländerFernstudium
Infos / Möglichkeiten / Preise alles auf www.fern-studium.de |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:32 |
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Tafelgeschäfte werden mit 35% und 5,5% Soli versteuert |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:32 |
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KÖST 25 %, wird von den Unternehmen bezahlt, braucht man bei der Dividendenberechnung. |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:34 |
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wie die braucht man wenn ich zum bsp. eine bruttodividende habe
nehmich dann zuerst die 25%
den rest bekommen dann die aktionäre.
Die versteuern es dann mit 20% oder?
Es sei denn der aktionär ist eine jur. Person der zahlt dann nix mehr, oder? |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:36 |
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dann gibts da noch 25% Kest bei Erträgen aus GS mit fester Verzinsung und Wandelanleihen, diese sind voll steuerpflichtig!
Mehr kenn ich auch nicht |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:37 |
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Was sind GS? |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:38 |
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Genussscheins |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:52 |
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Einnahmen
- Werbungskosten
- bestimmte Freibeträge (z.B. Sparerfreibetrag)
= Einkünfte !!!
1. Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
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= Summe aller Einkünfte
(die Einkünfte 1 - 3 sind Gewinn, die Einkünfte 4 - 7 Überschusseinkünfte)
- Altersentlastungsbetrag
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Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustabzug
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
----------------------------------------------------------------
= Einkommen
- Kinderfreibetrag / Betreuungsfreibetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Nebeneinkunftsfreigrenzen
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= zu versteuerndes Einkommen
P.S. Ihr müsst das nicht auswendig wissen, aber wie sich das ganze im groben zusammensetzt ist sehr vorteilhaft ;-) |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:54 |
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@binchen
ich dachte die KEST hat nur 20% |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:56 |
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@ruhrpott...
20% müsste eigentlich richtig sein... |
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Verfasst am: 22.11.2005 16:59 |
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Also Erträge aus Genussscheinen werden mit 25 % versteuert.
--> Ist eine Mischform aus Aktien und Rente |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:00 |
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Es gibt da halt diese Unterscheidung..im Normalfall sind es 20% außer bei den beiden oben genannten Formen da sind es 25% .Haben wir jedenfalls so gelernt und steht auch so in unserem Buch |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:14 |
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Wie hoch ist denn die Spekulationssteuer??? |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:15 |
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Gibt keine!!!!
Spekualtionsgewinne werden mit der Steuerklörung beglichen.
Also der pers. Eink. Steuersatz |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:17 |
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gibt da soweit ich weiß einen Freibetrag von 512€ |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:20 |
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japs, Veräußerungsgewinne nach 1 Jahr sind steuerfrei...
Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres sind steuerfrei wenn sie höchstens 511,99 € ausmachen
bei Aktien wird nur die Hälfte des Gewinnes angerechnet (z.b Gewinn innerhalb eines Jahres bei 1000 € : 2 = 500 € < 512 = steuerfrei)
Verrechnet wird die steuer mit dem persönl. Est-Satz |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:21 |
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Ab wann sind Kursgewinne denn steuerpflichtig?
Ab 512,00 oder 512,01 € ? |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:22 |
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ab 512 |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:23 |
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ab 512 € .... aber achtung FREIGRENZE nicht freibetrag also bei 512 € sind die GANZEN 512 steuerpflichtig
beachtet bei Aktien etc vorallem auch das First In First Out prinzip |
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Verfasst am: 22.11.2005 17:37 |
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Unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen ist, wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der BRD hat (mehr als 180 Tage).
Gewinne und Verluste aus WP-Geschäften sind private Veräußerungsgeschäfte, daher zählen sie zu den sonstigen Einkünften (Überschusseinkünfte).
Der Kunde kann Verluste aus WP-Geschäften nur horizontal (selbe Einkunftsart) mit Gewinnen aus WP-Geschäften verrechnen. (natürlich nur realisierte Verluste / Gewinne).
Es besteht die Möglichkeit eines Verlustrücktrags (max. 512 TEUR / 1.024 TEUR) für ein Jahr bzw. eines Verlustvortrages (max. 1.000 TEUR Alleinst. / 2.000 TEUR Verh. sowie 60% des verbl. Gesamtkapital der Einkünfte) auf 5 Jahre.
EU-Zinsrichtlinie:
Für im EU-Ausland (Schweiz hat m.W. noch nicht ratifiziert!)
anfallende Kapitalerträge wird eine pauschale Abschlagsteuer erhoben. Mit Anerkennung der EU-Zinsrichtlinie wird die Kapitalanlagegesellschaft ermöchtigt, die Höhe der Zinserträge an den Fiskus (der dann an das zust. FA) zu melden. Somit entfällt diese Abschlagsteuer, da das FA die Angabe in der EKSt-Erklärung überwachen kann.
Quellensteuer / Doppelbesteuerungsabkommen:
zu beachten in jedem einzelnen Fall der Kapitalanlage - es kann hier u.U. zur Doppelbesteuerung kommen, wenn im anfallenden Land bereits Quellensteuer abgeführt wurde und diese nicht im Inland anrechenbar ist.
Fonds:
Die Zwischengewinnregelung ist wieder eingeführt worden!!!
Schönen Gruß |
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