Abschlussprüfung nicht bestanden ??!?!? |
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Verfasst am: 17.12.2005 10:15 |
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Hallo,
habe den Artikel im Wissenpool schon gelesen, aber
verstehe nicht ganz, wann ich bestanden habe und wann nicht.
Beispiel 1:
Wiso: 30 %
BBL: 40 %
Rewe: 80 %
Beispiel 2:
Wiso: 30%
BBL: 40%
Rewe: 70%
Wann habe ich bestanden ?
Danke |
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Verfasst am: 17.12.2005 13:54 |
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Beispiel 1:
Wiso: 30 %
BBL: 40 %
Rewe: 80 %
Hierbei müsstest du mE in die Nachprüfung, da du 2 Fächer unter 50 % hast. Du kannst dir dann aussuchen ob du in BBL oder WiSo nachgeprüft werden willst.
Beispiel 2:
Wiso: 30%
BBL: 40%
Rewe: 70%
Das gleiche wie oben.
Bin mir aber auch nicht wirklich sicher. Wichtig ist aber das du in WiSo die 30 % hast, bist du bei 29 % bist du leider raus. |
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Verfasst am: 17.12.2005 13:55 |
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Meines Erachtens hast du bei beiden Beispielen nicht bestanden und mußt in die Nachprüfung eines der beiden Fächern wobei ich dir das Fach mit den 40% empfehlen würde, da es dort wesentlich einfacher ist auf die 50% zukommen die du brauchst um die Prüfung bestanden zu haben.... |
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Verfasst am: 17.12.2005 19:23 |
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in beiden fällen ist man doch durchgefallen, man muss soweit ich das weis in bbl über 50 % sein, sonst ist man durchgefallen |
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Verfasst am: 17.12.2005 22:46 - Geaendert am: 17.12.2005 22:48 |
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das man durchgefallen ist wenn man in bbl unter 50% ist mir neu, man darf nur nicht unter 30% liegen, dann ist alles vorbei...
aber zurück zum 1.Beispiel... ist man laut Notenrechner noch nicht durchgefallen man steht zwar bei der momentan Note "mangelhaft", kann aber anhand der mündlichen (min. 60%) noch auf eine ausreichende Leistung kommen... Also hau rein junge....(obwohl ich mir da nicht so sicher bin, da Meiner Meinung nach wie bereits weiter oben erwähnt, man in die Nachprüfung muss sobald man in 2 Prüfungsfaächer weniger als 50% bzw. mehr als 30% hat)
Beispiel 1:
Deine Eingaben:
- Bankbetriebslehre (gesamt): 40 Punkte
- Rechnungswesen und Steuerung: 70 Punkte
- Wirtschafts- und Sozialkunde: 30 Punkte
Infos zur schriftliche Prüfung:
- Gesamtpunktzahl: 180
- Bewertung in Prozent: 45 %
- Note: mangelhaft
Infos zur mündliche Prüfung:
- Die nächstbessere Note gibt es ab 50 % (ausreichend).
- Um auf diese Prozentzahl zu kommen, benötigst du 60 % in der mündlichen Prüfung.
- Ein "Mangelhaft" zu halten, sollte auf keinen Fall dein Ziel sein. Streng dich also an. |
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Verfasst am: 21.12.2005 13:18 |
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Hallo....
Also wenn ich in BBL 40% hab
in REWE 75%
und in AWL 55%
muss ich doch nicht in die Nachprüfung, oder doch!???? |
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Verfasst am: 21.12.2005 13:20 |
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ich glaub nicht. Nur wenn in 2 Fächern unter 50 % bist |
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Verfasst am: 21.12.2005 13:28 |
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Achso.... falls jemand es genau weiß bitte antworten.... |
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Verfasst am: 21.12.2005 13:34 |
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DU HAST GANZ SICHER BESTANDEN!
Der Beweis: über 200 Punkte ist bestanden
Notenrechner - Ergebnis
Deine Eingaben:
- Bankbetriebslehre (gesamt): 40 Punkte
- Rechnungswesen und Steuerung: 75 Punkte
- Wirtschafts- und Sozialkunde: 55 Punkte
Infos zur schriftliche Prüfung:
- Gesamtpunktzahl: 210
- Bewertung in Prozent: 52.5 %
- Note: ausreichend
Infos zur mündliche Prüfung:
- Die nächstbessere Note gibt es ab 67 % (befriedigend).
- Um auf diese Prozentzahl zu kommen, benötigst du 95 % in der mündlichen Prüfung.
- Um deine Note zu halten, benötigst du 45 %. |
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Verfasst am: 21.12.2005 16:31 |
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ok...was machen die denn wenn man 49,95 gesamt hat??? |
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Verfasst am: 21.12.2005 16:58 - Geaendert am: 26.12.2005 17:30 |
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aufrunden auf 50 Punkte
§ 24 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung mindestens ausreichende Leistungen in einem Prüfungsteil erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur
Wiederholungsprüfung anmeldet und an der nächstmöglichen Prüfung teilnimmt. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. |
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Verfasst am: 26.12.2005 17:36 |
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§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn
a) bei Ausbildungsberufen, in denen nur eine Kenntnisprüfung vorgeschrieben ist, sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch in der mündlichen Prüfung
b) bei allen anderen Ausbildungsberufen sowohl in der Fertigkeitsprüfung als auch in der Kenntnisprüfung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. |
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Verfasst am: 26.12.2005 21:28 |
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Werden die Prüfungsergebnisse kaufmännisch gerundet??
Ich mein ab Komma 5 aufgerundet und darunter abgerundet?! |
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