Mit dem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird dem steuerbegünstigten Verein nach Überprüfung seiner tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass er in den im Bescheid genannten Jahren als gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienend anerkannt ist. Die Überprüfung erfolgt in der Regel für die 3 vorangegangenen Jahre.
Um den Bescheid zu erhalten, muss der Verein die Steuererklärung nebst Überschussermittlung sowie einen Tätigkeitsbericht und eine Vermögensübersicht beim Finanzamt einreichen. Die Anerkennung der Steuerbefreiung ist zwar Voraussetzung für die einkommensteuerliche Begünstigung der an den Verein geleisteten Zuwendungen, aber nicht alle steuerbegünstigten Körperschaften sind auch berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Das Finanzamt verbindet aber mit dem Freistellungsbescheid die erforderlichen Hinweise über diese Berechtigung.