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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Mündliche Abschlussprüfung

Freistellungsbescheid Verein
 
Solke
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.01.2007 17:38
Hallo Leute,

brauch euere Hilfe!!!
Kriegt ein Verein egal ob eingetragen oder nicht einen Frei-
stellungsbescheid auf Antrag vom Finanzamt?

Oder kann der Verein nur einen normalen Freistellungsauftrag stellen! Wenn dies der Fall ist zählt er als alleinstehend oder gemeinsame Veranlagung?!

Ich glaub ich sitz momentan aufm Schlauch!!!
MFG
Solke
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2007 18:05 - Geaendert am: 17.01.2007 18:11
Auch nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine, die gmeinnützig sind, erhalten auf Antrag einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt.
Calli
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.01.2007 18:08
vereine die gemeinnützig sind können sich von der steuer befreien lassen...

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

Solke
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.01.2007 18:10
Muss der Verein noch irgendwelche Bedingungen erfüllen?!

Außer dass sie gemeinnützige, mildtätige Zwecke haben müssen?!


PS: Herr Herrmann haben Sie meine E-Mail bekommen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2007 18:13 - Geaendert am: 17.01.2007 18:14
Freistellungsbescheid

Mit dem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird dem steuerbegünstigten Verein nach Überprüfung seiner tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass er in den im Bescheid genannten Jahren als gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienend anerkannt ist. Die Überprüfung erfolgt in der Regel für die 3 vorangegangenen Jahre.
Um den Bescheid zu erhalten, muss der Verein die Steuererklärung nebst Überschussermittlung sowie einen Tätigkeitsbericht und eine Vermögensübersicht beim Finanzamt einreichen. Die Anerkennung der Steuerbefreiung ist zwar Voraussetzung für die einkommensteuerliche Begünstigung der an den Verein geleisteten Zuwendungen, aber nicht alle steuerbegünstigten Körperschaften sind auch berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Das Finanzamt verbindet aber mit dem Freistellungsbescheid die erforderlichen Hinweise über diese Berechtigung.

Quelle:
http://www.spendenportal.de/popups/tipps-organisationen.php?nachricht_id=1394
 

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