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Bereich Mündliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Mündliche Abschlussprüfung

IHK Durchschnitt Frankfurt
 
Woody86
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2007 07:58
Hallo!

Weiß einer von euch vielleicht zufällig den Frankfurter IHK-Durchschnitt für die AP der Bankkaufleute oder kann mir sagen, wo ich sowas im Internet finden kann?
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 08:12
Die Lösung aller Probleme:

http://www.google.de
Woody86
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2007 08:17
Tolle Antwort! Dann find mir doch mal die Lösung
Sunnybanker
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.07.2007 13:13
Probiers vielleicht ganz frech direkt bei der IHK Frankfurt mal...
GKaya
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2007 13:49
oder frag deinen Ausbilder, der kriegt die Ergebnisse inklusive Durchschnitt paar Wochen danach.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 13:50
Zeitnah, nennt man sowas, GKaya ;)

einfach nur... ZEITNAH ^^
GKaya
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2007 13:51
du hast es heut mit mir. Unsere Ausbilderin hatte die Ergebnisse um genau zu sein 2 1/2 Wochen danach. durfte es aber erst nach Anfechtungs-Geschichten verkünden...

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 17:59
Die IHK FFM veröffentlicht das tatsächlich auf ihrer Homepage. Die Daten für Sommer 07 sind aber noch nicht eingestellt.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 18:43
Die Durchschnitsswerte des Faches Kundengespräch werden i.d.R. nicht veröffentlich.
Woody86
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.07.2007 07:21
Direkt bei der IHK anrufen wollte ich halt wirklich nur dann, wenn ich es anderweitig nicht rausfinden könnte. Wenn die Daten allerdings im Netz noch nirgendwo gestellt sind, dann werde ich mich eben mal an meinen Ausbilder wenden, bzw. wenn der auch noch keine genauen Informationen hat, doch bei der IHK anrufen... Soo wichtig ist es nämlich nicht, ich schreibe nur an einem Artikel für unsere Mitarbeiterzeitschrift und wollte evtl. einen kleinen Vergleich ziehen...

Aber danke für Tipps!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 08:42
§ 1234 BGB Verkaufsandrohung; Wartefrist
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an
berechnet.
 

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