Legitimation als Erziehungsberechtigter |
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Verfasst am: 12.01.2010 12:17 |
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Wenn z.B. ein minderjähriger Junge in die Bank kommt, bei dem Tante oder Onkel erziehungsberechtigt sind. Wie können diese sich als Erziehungsberechtigte legitimieren?
und wenn die Eltern ganz normal erziehungsberechtigt sind, dann müssen sie das nicht gesondert nachweisen oder? z.B. bei einem 16-jährigen Jungen geht man davon aus, dass die Eltern erziehungsberechtigt sind, oder? (wenn sie denselben Nachnamen tragen)
Ich weiß, dass das in der Praxis nicht extra nachgewiesen werden muss, aber vielleicht ist das rechtlich anders. |
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Verfasst am: 12.01.2010 13:58 |
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Die Eltern sind nicht automatisch erziehungsberechtigt. In der Geburtsurkunde kann z.B. stehen, dass nur die biologische Mutter erziehungsberechtigt ist. Bzw. gibt es ja auch diverse Nachweise durch das Vormundsschaftsgericht. |
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Verfasst am: 12.01.2010 16:37 - Geaendert am: 12.01.2010 16:42 |
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Das mit der Geburtsurkunde ist aber auch so eine Sache, denn dort stehen nur Vater und Mutter - jedoch nicht die Erziehungsberechtigten.
Bei nichtehelichen Kindern ist grundsätzlich nur die Mutter erziehungsberechtigt. Oftmals stehen aber trotzdem Vater und Mutter in der Geburtskunde, was aber nicht heißt, dass beide erziehungsberechtigt sind.
Wenn Onkel und Tante erziehungsberechtigt sind, muss es dazu ja irgendeinen Grund geben.
Daher gibt es in solchen Fällen einen "Vormund", den hier der Onkel und die Tante darstellen könnten.
Dazu gibt es offizielle Unterlagen vom Vormundschaftsgericht. |
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Verfasst am: 12.01.2010 16:51 |
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In der Regel sind die Eltern gemeinsam erziehungsberechtigt. |
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Verfasst am: 13.01.2010 06:19 |
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weiß denn jemand, wie genau diese Unterlagen vom Vormundschaftsgericht heißen. So ein Fall könnte ja theoretisch in der Prüfung dran kommen.
Es könnte auch passieren, dass nur ein Minderjähriger kommt, der ein Konto eröffnet haben möchte. mit dem kann ich ja noch keine richtige Kontoeröffnung machen bzw. müsste mir im Nachhinein noch die Unterschrift der Eltern einholen. spricht man dann trotzdem von vorne bis hinten alles mit dem Kunden durch? also Bedarfsanalyse etc.? |
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Verfasst am: 13.01.2010 15:45 |
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Diese Situation finde ich ziemlich unfair, da es schwierig wird das Gespräch auszudehnen, wenn klar ist, dass der Kunde noch nicht 18 ist.
Im Grunde sollte man ja alles zum Thema Kontoeröffnung auch den Eltern mitteilen. |
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Verfasst am: 13.01.2010 16:17 |
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Es besteht in bestimmten Fällen jedoch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragt und dieses auch zugesprochen wird. |
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Verfasst am: 13.01.2010 23:15 |
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Leilah, es reicht vollkommen, wenn du sagst, dass du die Erlaubnis des Vormundschaftsgericht brauchst bzw. eine Urkunde. Wenn die Eltern tot sind, ist der Vormund ja entweder ein Familienangehöriger oder der Staat selbst. Das ist jedoch alles beim Vormungschaftsgericht geregelt.
Und mit der Unterschrift nachholen, ist ein großer Fehler in der Prüfung. Du darfst für einen Minderjährigen, sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt oder der Minderjährige Geschäftsinhaber ist( Immer Erlaubnis des Vormundsschaftsgericht) keinen Kontovertrag abschließen.
Ich weiß, dass in manchen Filialen das so gehandhabt wird und die Unterschrift nachgeholt wird, aber mach das bitte auf keinen Fall in der Prüfung. Der gesetzliche Vertreter muss zwingend bei der Kontoeröffnung dabei sein, sofern diese Sonderregelungen außer acht gelassen werden. |
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Verfasst am: 15.01.2010 15:55 |
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In unserer Bank arbeiten zufällig auch ein paar Prüfer mit denen wir zusammen einen Tag lang füf die mündliche Prüfung geübt haben.
Dabei war zufälligerweise ein Fall Kontoeröffnung mit minderjährigem Azubi der darüber hinaus einen Vormund hat.
Das Gespräch soll hierbei komplett geführt werden:
Den Kunden fragen, wofür er das Konto benötigt (Lohn-&Gehaltskonto)
Das Jugenkonto erklären, Fragen ob eine Bankkarte benötigt wird. Keine Dispovergabe an Neukunden und Minderjährige!
VL-Anlage etc. Kunden erklären, dass er das Konto nicht ohne Einwilligung des Vormundes eröffnen darf, etc.
Wichtig ist nur, dass man einen Folgetermin ausmacht, bei dem der Vormund dabei ist und erst dann die Verträge unterschrieben, sowie das Konto eröffnet wird.
In unserem Fall hat der Kunde sich nicht mit dem Vormund verstanden, daher war es vollkommen in Ordnung, dass der Vormund alleine zum Termin in die Bank kommen sollte.
Wichtig: Wenn es sich nicht um einen Ausbildungsvertrag sondern um einen Arbeitsvertrag handelt, der vom Vormund unterschrieben wurde, dann darf der Minderjährige (egal ob er einen Vormund hat oder nicht) das Kono vollkommen alleine eröffnen. Keine Unterschrift des Vormundes/Erziehungsberechtigten bernötigt!! |
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Verfasst am: 15.01.2010 16:27 |
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Korrekt, wenn die Eltern den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, darf er alleine ein Konto eröffnen. Das Konto darf aber nur auf Guthabensbasis geführt werden, keine Einrichtung eines Dispos.
Wenn der Minderjährige Inhaber eines Geschäftes ist, braucht man zwingend die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichtes. Unterschrift der Eltern reicht nicht aus! |
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