Gemeinschaftskonten im Todesfall |
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Verfasst am: 23.10.2005 18:02 |
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Hallo,
habe hier eine Aufgabe und bin mir nicht 100% sicher. Hat einer von Euch eine Ahnung davon???
Es geht um ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten, der Mann verstirbt und die Frau möchte nun "ohne Erbschein oder Testament" 3.000,00 EUR verfügen und das Konto sofort auf ihren Namen umschreiben lassen.
Haben die Erben nicht auch noch Ansprüche gegenüber dem Gutaben?
Hoffe auf eure Hilfe, schon mal Vielen Dank im voraus!!! |
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Verfasst am: 23.10.2005 18:54 - Geaendert am: 23.10.2005 18:57 |
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Grundsätzlich gilt: Die Erben treten ohne wenn und aber an die Stelle des Verstorbenen.
D.h. handelte es sich um ein Konto mit nur gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung, so kann die Witwe nicht mehr verfügen.
Handelt es sich um ein Konto mit nur einzelner Verfügungsberechtigung, so kann die Witwe noch verfügen.
Ob sie das Konto umwandeln oder auflösen kann, ergibt sich aus den Vereinbarungen mit der Bank. Ist dafür immer die Zustimmung aller Kontoinhaber nötig, sind jetzt die Erben im Boot. Gibt es Vereinbarungen, dass das jeder Inhaber kann (ungewöhnlich) oder aber der letzte Überlebende (durchaus üblich), so kann die Frau die Handlungen vornehmen, da der Verstorbene dem ja zu Lebzeiten zugestimmt hat. Dem müssen sich auch die Erben fügen oder rechtzeitig widerrufen.
Das ist die Rachtssituation für die Bank. Materielle erbrechtliche Ausgleichsansprüche bleiben unberührt.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 23.10.2005 22:52 |
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"Gibt es Vereinbarungen, dass das jeder Inhaber kann (ungewöhnlich) oder aber der letzte Überlebende (durchaus üblich), so kann die Frau die Handlungen vornehmen, da der Verstorbene dem ja zu Lebzeiten zugestimmt hat. Dem müssen sich auch die Erben fügen oder rechtzeitig widerrufen."
Wo gibt es das??
Die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen. Bei einem Konto mit Einzelverfügungsberechtigung kann die Ehefrau natürlich weiterhin ganz normal verfügen. Umgeschreiben, oder gar auflösen des Kontos ist aber nur mit Zustimmung der Erben möglich.
Rechtlich haben die Erben natürlich einen Anspruch auf das Guthaben, aber damit hat die Bank solange nichts zu tun, wie die Erben die Einzelverfügungsberechtigung der Ehefrau nicht wiederrufen. |
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Verfasst am: 24.10.2005 12:30 - Geaendert am: 27.10.2005 00:49 |
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> Wo gibt es das??
Überall dort, wo Banken weit genug denken und sich unnötige Querelen ersparen wollen. Das machen immmer mehr Kreditinstitute. Vgl. z.B. Nr. 5 der folgenden Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten.
http://www.psd-koeln.de/pdf/antrag_neukundeng.pdf
Oder auch hier (Nr. 7):
https://www.dresdner-privat.de/fb/pdf/banking/kde_kontoeroeffnung_neukunden.pdf
Das ist doch gerade bei Einzelverfügungsberechtigung die beste Lösung. Den Erben entsteht kein sonderlicher materieller Schaden, da der Überlebende ja auch ganz einfach das gesamte Guthaben auf ein (ggf. neu zu eröffnendes) eigenes Konto übertragen könnte. Das formal noch bestehende Konto dürfte den Erben herzlich egal sein.
Nochmal: Der Verstorbene stimmt dem zu Lebzeiten zu, das ist rechtlich unproblematisch, denn die Erben haben ja nicht mehr Rechte als der Erblasser.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 26.10.2005 22:06 |
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Stimmt - die Idee ist nicht verkehrt und erspart sicher eine ganze Menge arbeit.
Ich hätte nciht gedacht, dass das rechtlich so einfach möglich ist - werde aber Freitag wohl mal anregen, darüber auch bei uns nachzudenken ;-)
Danke für die Info´s |
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Verfasst am: 27.10.2005 01:06 |
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Gerne doch!
Wenn‘s dafür eine Prämie gibt, reiche ich gerne meine Kontonummer für eine angemessene Beteiligung weiter ;-)
Gruß
Julien |
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